ECLI:DE:BGH:2016:160616U1STR49.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 49/16 vom 16. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof s hat aufgrund der Verhandlung vom 14. Juni 201 6 , in der Sitzung am 16. Juni 2016 , an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Mosbacher, D r. Bär, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung vom 14. Juni 2016 - , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung am 16. Juni 2016 - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 14. Juni 2016 - als Verteidiger, Justizobersekretärin - in der Verhandlung vom 14. Juni 2016 - , Justizangestellte - bei der Verkündung am 16. Juni 2016 - als Urkundsbeamt innen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des An geklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Weiden i n d er O berpfalz vom 24. September 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung z ur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit une r- laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta t- mehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge zu ein er Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die er auf die Sachrüge und die Ve r- letzung von Verfahrensrecht stützt. Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. Das Landgericht hat folgende Feststellu ngen getroffen: 1. Der Angeklagte begann zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt eine Beziehung mit der anderweitig Verfolgten K . . Der Angeklagte, der selbst über keine Fahrerlaubnis verfügt, finanzierte der anderweitig Verfol g- 1 2 3 - 4 - ten einen PKW VW Fox. Mit diesem führte die anderweitig Verfolgte auf Vera n- lassung des Angeklagten mehrere Fahrten in die Tschechische Republik durch. Diese Fahrten hatten den Zweck, Betäubungsmittel, insbesondere Marihuana, aus der Tschechischen Republik in das Bundesgebiet zu verbringen, was die ander weitig Verfolgte K. im Auftrag und auf Geheiß des Angeklagten tat. a) Der Angeklagte beauftragte im Juli oder August 2014 die gesondert Verfolgte K . damit, für ihn aus der Tschechischen Republik Mar i- huana in den Raum Nürnberg zu transportieren, wo der Angeklagte das Rauschgift gewinnbringend weiter veräußern wollte. Hierfür versprach der A n- geklagte K. einen Kurierlohn in Höhe von entweder 1.000 Euro oder 50 Gramm Marihu ana zum Eigenkonsum. Am 12. August 2014 verbrachte K . entsprechend den Vo r- gaben des Angeklagten im PKW Typ VW Fox aus der Tschechischen Repu b- lik über den Grenzübergang Waidhaus/Autobahn 4.187,0 5 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffge halt von 463,94 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) über die BAB A 6 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Betä u- bungsmittel waren dabei in Hohlräumen hinter der Stoßstange des PKW eing e- baut und dort versteckt. Das Rauschgift konnte jedoch bei eine r Zollkontrolle aufgefunden und sichergestellt werden. b) Am 1 2. August 2014 bewahrte K . im Auftrag des Ang e- klagte n in ihrer Wohnung in H. 309,69 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 37,52 Gramm THC auf. Das Rauschg ift war zum gewin n- bringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt. Für die Zurverf ü- gungstellung der Wohnung und das Aufbewahr en der Betäubungsmittel hatte 4 5 6 - 5 - K. 50 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum vom Angeklagten e r- halten. II. Di e auf Ve rletzung von Verfahrensrecht sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil ist recht s- fehlerfrei. 1. Die erhobenen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbunde s- anwalt in seiner Antragsschrift n äher dargelegten Gründen keinen Erfolg. 2. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Die Feststellungen des Landgerichts werden von der Beweiswürd i- gung getragen. aa ) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu wü r- digen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsg erichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder l ü- ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte E rfahrungssätze ve r- stößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil e vom 11. Februar 2016 3 StR 436/15 und vom 14. Dezember 2011 1 StR 501/11, NStZ - RR 2012, 148, jeweils mwN). 7 8 9 10 11 - 6 - bb) Derartige Rechtsfehler werden durch die Revision nicht aufgedeckt. (1) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte machte im Rahmen des Hauptverfahrens keine Angaben zur Sache. Das Landgericht hat sich auf Grund einer umfassenden Würdigung sämtlicher erhobener Beweise davon überzeugt, dass der A ngeklagte den Transport der Betäubungsmittel in Auftrag gegeben hat und das in der Wo h- nung sowie im Fahrzeug gefundene Rauschgift gewinnbringend weiterver - äußern wollte. (2) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch nicht lückenhaft. (a) Auf d ie Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung so, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt, den Bewei s- stoff lückenlos ausgeschöpft hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 3 StR 500/86; Ott in KK - StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 81). Lückenhaft ist di e B e- weiswürdigung namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert (vgl. BGH, Urteil e vom 3. Dezember 2015 4 StR 387/15, Rn. 13, StraFo 2016, 11 0 ; vom 22. Mai 2007 1 StR 582/06 und vom 5. Dezember 20 13 4 StR 371/13, NStZ - RR 2014, 87 ; Beschluss vom 12. November 2015 2 StR 197/15, Rn. 14, NStZ 2016, 338 ). Im Übrigen liegt ein Erörterungsmangel und damit eine Lücke nur dann vor, wenn sich das Tatgericht mit tatsächlich vorhandenen Anhaltspunkten für nahe liegende andere Möglichkeiten nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 2 StR 197/15, Rn. 14 , NStZ 2016, 338 ; 12 13 14 15 16 17 - 7 - vom 30. April 1987 4 StR 164/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, u n- zureichende 6; Urteil vom 5. Deze mber 1986 2 StR 566/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 4). Es ist aber weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvaria n- ten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte e rbracht sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil e vom 27. April 2010 1 StR 454/0 9, wistra 2010, 310, 312 mwN und vom 23. März 1995 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 ; Beschluss vom 23. August 2011 1 StR 153/11, Rn. 24, in BGHSt 57, 1 nicht abg edruckt ). Deshalb braucht das tatrichterliche Urteil bloß theoretische Möglichkeiten auch nicht zu erörtern (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 2 StR 197/15, Rn. 14 , NStZ 2016, 338 ; vom 23. Mai 2012 1 StR 208/12, Rn. 7, wistra 2012, 355 [in NStZ 201 2, 584 nicht abg e- druckt]; vom 23. August 2011 1 StR 153/11, Rn. 24 , in BGHSt 57, 1 nicht a b- gedruckt ; Urteil vom 26. Mai 2011 1 StR 20/11, NStZ 2011, 688), sondern muss sich nur mit nach der Sachlage naheliegenden Möglichkeiten auseina n- dersetzen (vgl. B GH, Urteil vom 11. Januar 2005 1 StR 478/04, NStZ - RR 2005, 147; Beschl ü ss e vom 12. November 2015 2 StR 197/15, Rn. 14 , NStZ 2016, 338 und vom 29. August 1974 4 StR 171/ 74, BGHSt 25, 365, 367; Ott in K K - StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 49 mwN). (b) Ausg ehend von diesen Grundsätzen enthält die Beweiswürdigung auch keine Erörterungsmängel und sonstige n Lücken. Das Landgericht hat sich mit sämtlichen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen umfassend im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auseinande rgesetzt. Die Schlussfolgerungen und Wertungen des Landgerichts lassen keine Rechtsfe h- ler erkennen und halten sich im tatgerichtlichen Beurteilungsspielraum. Insb e- sondere ist auch die von der Revision gerügte Auslegung des Kassibers des 18 - 8 - Angeklagten durch d as Landgericht vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. b) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. aa) Das Landgericht hat im Fall II.2 der Urteilsgründe den festgestellten Sachverhalt als Anstiftung z ur unerlaubte n Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG , § 26 StGB ) in Tateinheit mit u n- erlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) gewertet. Dies hält rechtlicher Nac hprüfung stand. bb) Auch im Fall II.3 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen des Landgericht s den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Die Wirkstoffmenge des in der Wohnung der anderweitig Verfolgten K . aufgefundenen und nach recht s- fehlerfreier Würdigung des Landgerichts zum Weiterverkauf durch den Ang e- klagten bestimmten Marihuana von 37,52 Gramm THC überschritt den Gren z- wert z ur nicht geringen Menge um das fünf - fache. c c) Die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen Fall II.2 und Fall II.3 der Urteilsgründe wird ebenfalls von den Feststellungen getragen. Die festgestellten Tathandlungen des Angeklagten bildeten keine einheitliche Tat. Nach ständiger Rechtsprechun g des Bundesgerichtshofs ist eine einhei t- liche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dann anz u- nehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. März 1995 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4). Dies ist nach den Urteilsfeststellungen hier 19 20 21 22 23 - 9 - jedoch nicht der Fall. Insbesondere belegen die Feststellungen des Landg e- richts, dass das in der Wohnung aufgefundene und das von der ande rweitig Verfolgten K . eingeführte Marihuana aus unterschiedlichen B e- schaffungsvorgängen stammten. 3 . Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage de s umfassenden Eindrucks, den es in der Haup t- verhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsg e- richts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldau s- gleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320 ; vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 1 StR 414/15, Rn. 12, BFH/NV 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne g e- hende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1 0. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 5 StR 301/04, wistra 2005, 144, vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 1 StR 414/15, Rn. 12, BFH/NV 2016, 719). 24 25 - 10 - Solche Rechtsf ehler liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat das Vo r- liegen minder schwerer Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge (§ 30 Abs. 2 BtMG) bzw. des Handeltreibens (§ 29a Abs. 2 BtMG) mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit tragfähigen Erwägungen verneint. Die Strafzumessung ist unter Berücksichtigung der zahlreichen Vo r- ahndungen des Angeklagten, davon vier einschlägigen Voreintragungen, sowie der Überschreitung der nicht geringen Menge um das sechzig - bzw. fünffache auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Raum Graf Jäger Mosbacher Bär 26 27
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