BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 492/02 vom23. Dezember 2002in der StrafsachegegenwegenBetruges u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 2002 be-schlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Traunstein vom 27. Juni 2002 dahin abgeändert, daß derAngeklagte des Betrugs in 128 Fällen jeweils in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung, in sechs Fällen in Tateinheit mit Mißbrauch vonTiteln, sowie des versuchten Betrugs in neun Fällen, jeweils inTateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist. Die im Fall II A13.9 verhängte Einzelstrafe entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 19. Novem-ber 2002 zutreffend ausgeführt:"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 129Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in sechs Fäl-len in weiterer Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und wegenversuchten Betrugs in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus demUrteil des Landgerichts Dessau vom 9. April 2001 zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit der Sach-rüge wendet er sich gegen den Schuldspruch, soweit er im FallII.B.3. wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde, und umfassendgegen den Strafausspruch. - 3 -Die Beschränkung der Revision ist mit der Maßgabe wirksam,dass sie hinsichtlich der Tat A.II.13.9. entfällt. Das Landgerichthat keine Feststellung zu diesem Fall getroffen. Es fehlt somit anden für die Beurteilung der Schuld erforderlichen Feststellungeninsbesondere zur Schadenshöhe, sodass eine isolierte Überprü-fung des Rechtsfolgenausspruchs hier nicht möglich ist (vgl. BGH,Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/95; KK-Ruß, 4. Aufl., §318 Rdnr. 7 a).Die Abänderung des Schuldspruchs in dem aus dem Antrag er-sichtlichen Umfang ist wegen der fehlenden Feststellungen ge-boten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1996 - 2 StR237/96). Eine Entscheidung über den Fall II.A.13.9. ist auch er-forderlich, weil er ebenfalls Gegenstand des zur Überprüfung vor-gelegten Urteils ist. Damit entfällt die Verurteilung wegen dieserTat, die lediglich im Urteilstenor und bei der Strafzumessung auf-geführt wurde. Einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchsbedarf es nicht, weil angesichts der Vielzahl der übrigen Tatenund der Höhe der für sie festgesetzten Einzelstrafen ausge-schlossen werden kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigereals die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn sie die nun-mehr weggefallene Einzelstrafe (ein Monat) außer Betracht ge-lassen hätte."Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebote-ne Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf dieAusführungen des Generalbundesanwalts. Der geringe Teilerfolg - 4 -der Revision hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluß(§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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