BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 492/11 vom 26. Juli 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Hebenstreit , Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Sander , Oberstaatsanwältin b eim Bundesgerichtshof , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K . , Recht sanw alt und Re chtsanwältin als Verteidiger des Angeklagten L . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil d es Landgerichts Landshut vom 8. April 2011 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben , soweit die A n- geklagten verurteilt wurden . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaft s- s trafkammer des Landgerichts zurück verwiesen. Von Rechts wegen Gründe: A. Die in Deutschland ansässigen Angekla gten wurden wegen Hinterzi e- hung von Einkommensteuer, Gewerbesteuer (beide Angeklagten) sowie Kö r- perschaftsteuer und Umsatzsteuer (nur Angeklagter K . ) zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der Verurteilung liegt im Kern zugrunde, dass sie Einkünfte aus den Pa tentrechten einer von ihnen mitentwickelten Kabelschutzummantelung g e- genüber den Finanzbehörden verschwiegen hatten, obwohl diese in Deutsc h- land zu versteuern gewesen wären. Hierzu bedienten sie sich einer komplizie r- ten und auf Verdeckung angelegten gesell schaftsrechtlichen Konstruktion. 1 - 4 - Im Einzelnen hat die Strafkammer Folgendes festgestellt: I. Die Angeklagten hatten 1997/1998 gemeinsam mit Mitarbeitern der in I. geschäftsansässigen H . GmbH & Co . KG, später H . GmbH (im Folgenden: H . ) eine spezielle Kabe l- sc hutzummantelung (im Folgenden: " Veloursband " ) zum Schutz von Kabel - leitungen im Automobilbau entwickelt. Das am Markt wirtschaftlich sehr erfol g- reiche " Veloursband " wurde in den J ahren 1998 bis 2004 von der H . herg e- stellt und, wenn auch nicht ausschließlich, so doch überwiegend an Zuliefere r- firmen des VW - Konzerns ins Ausland verkauft; der Vertrieb des " Veloursba n- des " wurde im Wesentlichen von den Angeklagten abgewickelt, die sowo hl im In - als auch im Ausland die Zulieferer von VW aufsuchten. 1. Inländischer gesellschaftsrechtlicher Rahmen: Die Angeklagte n strebten gemeinsam mit der H. eine Patentierung des " Veloursband e s " an. Daher wurde kurz vor der Serienreife des " Velours band e s " im Novem ber 1997 die fortan in R. , zeitweilig auch in P . ge - schäftsansässige T . GmbH (später umbenannt in K . GmbH, im Folgenden: T . ) gegründet. Deren G eschäfts - zweck war es, " d ie Idee des ' Veloursbandes ' zur Patentreife (mit - ) (zu) entw ickeln und (zu) nutzen " (UA S. 12) . Zu dieser Zeit waren die Angeklagten jedoch noch bei einer anderen, als Automobilzulieferer tätigen Firma beschäftigt. Der Ange - klagte L. unterla g zudem einem Wettbewerbsverbot . Daher wollten die Angeklagten zukünftig ihre wirtschaftliche Beteiligung an der T . ver - schleiern . Sie veranlassten Angehörige (M . L . und Hu . ), die Rolle der Grü ndungsg esellschafter der T. zu übernehmen. Diese hielten ihre Anteile von jeweils 50 % des Stammkapitals an der Gesellschaft 2 3 4 5 - 5 - treuhänderisch für die Angeklagten. Zum formel len Geschäftsführer wurde Hu . bestimmt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1998 schlossen die Angeklagten mit der T . einen Vertrag über eine atypische stille Beteiligung und einer Ergebnis - Beteiligung in Höhe von jeweils 40 % für die beiden Angeklagten und 20 % für die T . . Im November 1998 übernahm der Angekla gte K . nach seinem A usscheiden bei seinem ehemaligen Arbeitgeber den Geschäfts - anteil des Gründungsgesellschafters Hu . von nominell 25.000 DM und die Geschäftsleitung der T. . Die Ergebnis beteiligungsverhältnisse an der T . atypisch stillen Ge sellschaft änderten sich zum 1. Januar 2001 dahin gehend, dass die Angeklagten fortan zu jeweils 20 % am Ergebnis beteiligt wurden und die T . zu 60 % . Zum 30. September 2001 wurde dem Finanzamt die Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft u nd die Weiterführung der T. mitgeteilt. 2. Ursprüngliche Vereinba rungen zwischen T . und H . : Zur Verwertung der Rechte an dem " Veloursband " unterze ichneten der Angeklagte K. - in Vertretung für Hu . als dem damal igen Geschäftsführer der T. - und zwei Geschäftsführer der H . am 1./22. Januar 1998 einen Konsortialvertrag. Dieser besagte, dass T . und H . das Patent für das " Veloursband " als gleichberechtigte Partner anm elden sollten. Der T . wurde darüber hinaus an näher beschriebenen, dem Schutz von Leitungen dienenden Verbundmaterialien die alleinigen Vertriebsrechte eingeräumt. Die Produktionsrechte so llten ausschließlich bei der H. liegen. Schließlich wurd e die T . in näher bezeichneter Weise anteilig an der Gewinnmarge der vertriebenen Verbundmaterialien, ersatzweise hälftig am Kalkulationsgewinn der Verbundmaterialien beteiligt. 6 7 8 - 6 - Der Angeklagte K. schloss über die im Konsortialvertrag geregelt e gemeinsame Anmeldung des Patents für das " Veloursband " mit der H . am 18. Februar 1998 eine Treuhandvereinbarung. Danach sollte die H. die beab - sichtigte Patentanmeldung im Außenverhältnis allein vornehmen. Hinsichtlich des " 50% - igen Geschäftsanteils " der T. sollte dies insoweit treuhän - derisch für die T. geschehen. 3. Verlagerung in die Schweiz: Als die Angeklagt en die wirtschaftliche Ertragskraft des Patents für das " Veloursband " erkannten, entschlossen sie sich, die Gewinne au s dem Patent der Besteuerung in Deutschland zu entziehen . Um die Spuren der bisherigen Konstruktion zu verwischen, wurden die zuvor zwischen der T . und H . geschlossenen Verträge mit Zustim - mung der H. - mündlich - für nichtig erklärt u nd die Originalverträge aus den Unterlagen beider Firmen wurden entfernt und vernichtet. Außerdem ließen die Angeklagten über Treuhänder im Herbst 1998 die A . AG (im Folgenden : A . ) mit Sitz in der Schweiz gründen, deren Aktien sie je hälftig hielten. Das Stammkapital der A . betrug 100.000 CHF. Einer der bestellten Verwaltungsräte vertrat die Interessen der Angeklagten im Verwaltungsrat. " Sämtliche Verwaltungsaufgaben " der A . ( " Hierzu gehören: Sekretariat, Telefondienst, Personal, EDV, Allg. Administration, Buchhaltungs - vorbereitung " ) wurden mit auf den 11. März 1998 datierenden Vertrag an die " G . Gruppe bzw. ihre E . AG, sowie ihre F . AG " übertragen. Die A . u nd die H . trafen auf Wunsch der Angekl agten mit Verträgen vom 16./21. Dezember 1998 rückwirkend zum 1. Januar 1998 eine neue Konsortial - und eine Treuhandvereinbarung. 9 10 11 12 - 7 - a) Konsortialvereinbaru ng: In die Präambel des neuen Konsortialvertrages wurde einvernehmlich die - wahrheitswidrige - Behauptung aufgenommen, dass die H . und A . " de facto gemeinsam " das " Veloursband " entwickelt hätten. Die Patentanmeldung sollte im Außenverhältnis al lein durch H. , im Innenverhältnis treuhänderisch auch für die A . erfolgen. Zur Abgeltung der " Rechte aus dem Patent (bzw. bis zur Erteilung) aus der Entwicklung des Produkts " (das " Veloursband " ) wurden zwischen H . und A . für das " Veloursba nd " näher dargelegte Produktions - und Vertriebslizenzgebühren festgelegt. Der A . wurde darüber hinaus der Auslandsvertrieb für das " Veloursband " übertragen. Sie garantierte dabei " die Erfüllung der Kaufve rträge durch die Kunden " . Im Gegenzug konnte sie näher bezeichnete Verkaufs - und Garantieprovisionen beanspruchen. Insge - samt nahm die A. durch die Konsortialvereinbarung rück wirkend die Position der T. mit Ausnahme des Vertriebs in Deutschland ein. Hierzu enthielt der V ertrag die Festste llung, die H. habe hierüber bereits im Einvernehmen mit A. gesondert befunden. b) Treuhandvereinbarung: In der Treuhandvereinbarung wurde die treuhänderische Mitanmeldung des Patents durch die H . (auch) für die A . weiter konkretisiert. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt wurde die Treuhandvereinbarung wieder aufgekündigt. c) Tatsächliche Verhältnisse: Die A. beteiligte sich indes nicht an den Entwicklu ngskosten für das " Veloursband " . Sie beteiligte sich lediglich jew eils zur Hälfte an den mit dem Patent für das " Veloursband " verbundenen laufenden Kosten und den Kosten 13 14 15 16 17 18 - 8 - für die Prüfung von Patentverletzungen. Die für den Vertrieb des " Velours - bandes " angefallenen Reisen wurden von der A . weder organisiert noch be - za hlt . Schriftliche Vereinbarungen betreffend die Übertragung anteiliger " Patent - rechte oder Nutzungsrecht e " existierten nicht ; auch in den Bilanzen der A . wurde das Patent am " Veloursband " nicht aufgeführt. 4. Patentrechtliche Abwicklung: Am 31. März 1998 wurde das " Veloursband " beim Europäischen Patent - amt als Patent angemeldet. Im Einverständnis mit den Angeklagten wurden als Erfinder die Geschäftsführer der H . angegeben. In der ersten Jahreshälfte 2000 wurde die A. als Mitin haberin des Patents angemeldet. 5. Zahlungen der H . : Die H. überwies am 24. September 1998 auf ein spanisches Bank konto des Angeklagten L . zunächst einen Geldbetrag von 250.000 DM. Dort wurden 249.499,99 DM gutgeschrieben. Am 11. Dezember 1998 wurde dieser Betrag allerdings zurückgebucht und bei d er H. mit 248.365,44 DM gutgeschrieben. Am 17. Dezember 1998 zahlte die H. einen Geldbetrag in Höhe von 250.000 DM an die A . . Insgesamt leistete die H. gemäß der Kon sortialvereinbarung vom 16./21. Dezember 1998 an die A. in den Jahren 1998 bis einschließlich 2004 Zahlungen in einer Gesamthöhe von 15.145.784 Euro an die A . . Diese setzten sich aus Lizenzgebühren sowie Verkaufs - und Garantieprovisionen zu - sammen (im Folgenden: " Tran sferzahlungen " ). Daneben entrichtete die H . für die A . aus den Lizenzgebühren Abzug steuern gemäß § 50a Abs. 4 EStG aF in einer Gesamtsumme von 1.694.846 Euro. Einen Antrag der A . , eine Freistellung ihrer inländischen Einkünfte vom Steuerabzug aufgrund des 19 20 21 22 23 24 - 9 - deutsch - schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens zu erreichen, hatte das Bun desamt für Finanzen am 8. Aug ust 2000 abgelehnt, weil trotz der von der A. behaupteten Tätigkeiten bei der Entwicklung des " Veloursband e s " keine wirtschaftlich e Tätigkei t der A . feststellbar sei (§ 50d Abs. 1a EStG aF ). 6. Steuerrechtliche Abwicklung: In subjektiver Hinsicht - so das Landgericht - nahmen die Angeklagt en in Kauf, dass die von der H. an die A . geleisteten Zahlungen in Wahrheit der T . zustanden und dementsprechend als deren Einnahmen in Deutsch - land der Besteuerung zu unterwerfen gewesen wären. Dennoch wies der Ange - klagte K. in den für die T . abgegebenen Körperschaft - und Gewerbe - steuererklärungen die " T ransferzahlungen " nicht aus. Gleiches galt für die ebenfalls vom Angeklagten K. für die T . abgegebenen Umsatzsteuer - erklärungen für die Jahre 1999 bis einschließlich 2004. In gleicher Weise verschwiegen die Angeklagten in den für die T . atypisch stille Gesellschaft abgegebenen Gewerbesteuererklärungen die " Transferzahlungen " als Besteuerungsgrundlagen dieser stillen Gesellschaft. Beide Angeklagten verschwiegen schließlich die " Transferzahlungen " in ihren Einkommensteuererklär ungen; die Einkommensteuerverkürzungen führ - ten sie mit Absicht herbei. II. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die An geklagten wie folgt verurteilt: 1. Angeklagter K . : a) Veranlagungszeitraum 1999: 25 26 27 28 29 30 31 - 10 - je eine Tat der Hinterziehung von - Körperschaf tsteuer für die T . (82.561 EURO) - Umsatzsteuer für die T. und Gewerbesteuer für die atypis ch stille Gesellschaft (455.534 EURO) - Einkommensteuer nebst Solidaritätsz uschlag (292.921 EURO) b) Veranlagungszeitraum 2000: je eine Tat der Hinterziehung von - Gewerbesteuer für die atypis ch stille Gesellschaft (387.640 EURO) - Körperschaftsteuer für die T . (154.167 EURO) - Umsatzsteuer für die T. (447.224 EURO) - Einkommensteuer nebst Solidaritä t sz uschlag (462.5 48 EURO) c) Veranlagungszeitraum 2001: je eine Tat der Hinterziehung von - Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fü r die T . (40 9.718 EURO) - Umsatzsteuer für die T. und Gewerbesteuer für die atypisch stille Gesellschaft (641.905 EU RO) - Einkommensteuer nebst Solidaritätsz uschlag (321.705 EURO) d) Veranlagungszeitraum 2002: je eine Tat der Hinterziehung von - Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die T . (921.650 EURO) 32 33 34 35 36 37 38 - 11 - - Umsatz steuer für die T. (385.852 EURO) - Einkommensteuer nebst Solidaritätsz uschlag (313.942 EURO) e) Veranlagungszeitraum 2003: je eine Tat der Hinterziehung von - Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die T . (880.012 EURO) - Umsatz steuer für die T. (386.317 EURO) - Einkommensteuer nebst Solidaritätsz uschlag (296.459 EURO) f) Veranlagungszeitraum 2004: je eine Tat der Hinterziehung von - Körperschaftsteuer , Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für die T. (1.340.094 EURO) - Einkommensteuer nebst Solidaritätsz us chlag (299.457 EURO) Die verhängten Einzelstrafen liegen zwischen drei Monaten und zwei Jahren und zwei Mon aten, die Gesamtstrafe beträgt drei Jahre und zehn Monate. 2. Ang eklagter L . : a) je eine Tat der Hinterziehung von Gewerbesteuer bei der T . atypisch still für die Veranlagungszeiträume - 1999 (210.823 EURO) - 2000 (387.640 EURO) - 2001 (253.232 EURO) 39 40 41 42 43 44 45 - 12 - b) je eine Tat der Hinterziehung von Einkommensteuer nebst Solidaritäts - z uschlag für die Veranlagungszeiträume - 1999 (278.923 EURO) - 2000 (460.623 EURO) - 2001 (325.095 EURO) - 2002 (311.358 EURO) - 2003 (297.861 EURO) - 2004 (289.711 EURO) Die Einzelstrafen liegen hier zwischen einem Jahr und acht Monaten und zwei Jahren. Die verhängte Gesamtstrafe beläuft sich auf zwei Jah r e und zehn Monate. Nach Auffassung der Strafkammer wäre der Angeklagte L . aller - dings in gleiche r Weise wie der Angeklagte K. schuldig zu sprechen gewe - sen, dies war jedoch nicht möglich, weil er nicht entsprechend angeklagt war. Soweit den An geklagten daneben Hinterziehung von Einkommensteuer und v on Gewerbesteuer bei der T. atypisch stillen Gesellschaft im Veranlagungs - zeitraum 1998 zur Last lag, hat die Strafkammer das Verfahren im Urteil wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Revisionen der Angeklagten sind auf die näher ausge - führte Sachrüge gestützt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt u nd ebenfalls auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützt. Soweit das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einge - stellt worden ist, ist das Urteil damit nicht angegriffen. 46 47 48 - 13 - B. Revisionen der Angeklagten: Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich a ls begründet; die Fest - stellungen tragen die Schuldsprüche insgesamt nicht. Der re chtliche Mangel der Würdigung des Landgerichts liegt im Kern darin, dass es die " Transferzahlungen " an die A . nicht rechtsfehlerfrei als verdeckte Gewinnausschüttunge n seitens der T . im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG behandelt hat. Nach den bisherigen Feststellungen liegt es vielmehr sehr nahe, dass die A. nur zum Schein im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO in eine Vertragsbeziehung zur H . eingeb und en wurde , hierdurch aber nicht Einkünfte der T. , sondern unmittelbare Einkünfte der Ange - klagten verdeckt werden sollten. Denn auch die T. stellte sich nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls in den hier maßgeblichen Veranlagungs zeiträumen als nicht ernsthaft einbezogen dar. Damit bieten die bisherigen Feststellungen keine tragfähige Grundlage für die Schuldsprüche hinsichtlich der Hinterziehung von Körper - schaft - und Gewerbesteuer. Hinsichtlich der Umsatzsteuer hat das Landgerich t das Bestehen einer Leistungsbeziehung zwischen T . und H . ebenf alls nicht tragfähig begründet. Hinsichtlich der Einkommensteuer beider Angeklagten ist zwar im Grunde auszuschlie ß en, dass keine Einkommensteuer angefallen ist. Jedoch sind die Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen so wenig tragfähig, dass der Schuldspruch - auch im Hinblick auf § 265 StPO - nicht aufrecht - erhalten bleiben kann. Die aufgezeigten Rechtsfehler wirken sich im Einzelnen wie folgt aus: 49 50 51 52 53 54 - 14 - I. Fälle D II. 1 Nr. 8 und 10 der Urteilsgründe: Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten K . wegen jeweils tateinheitlich verwirklichter Hinterziehung von Körper - schaftsteuer und Gewerbesteuer in den Jahren 2002 und 2003 ( Fälle D II. 1 Nr. 8 und 10 der Urteilsgründe) nicht. Die vom Landgericht angestellten Erwä - gungen zur Behandlung der " Transferzahlungen " als verdeckte Gewinnaus - schüttungen der T . im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG begegnen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat nicht tragf ähig begründet, dass die T. den Angeklagten - sei es auch nur mittelbar - Vermögens - vorteile in Form der " Transferzahlungen " zuwendete. 1. Allerdings legen die bisherigen Feststellungen in de r Tat nahe, dass die an die A. ge leisteten " Transferzahlungen " ledigl ich scheinbar Einkünfte der A. darstellten. Der Konsortialvertrag zw ischen der H . und der A . sowie die auf dessen Grundlage geleisteten " Transferz ahlungen " war en danach naheliege nd nicht ernstlich gewollt und sind als Scheingeschäfte beziehungs - weise Scheinhandlungen im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO für die Besteue - rung unbeachtlich. Hierfür spricht Folgendes: a) Die A . v ergab mittels eines auf den 11. März 1998 datierenden Dienstleistungsvertrages sämtliche Verwaltungsaufgaben. Schon die unklare Bezeichnung des Vertragspartners ( " G . Gruppe bzw. ihre E . AG, sowie ihre F . AG " ) sowie der Vertragsgegenstand ( " sämtliche Verwaltungs aufgaben für die A . AG, Hierzu gehören: Sekretariat, Telefondienst, Personal, EDV, Allg. Administration, Buchhaltungsvorbereitung " ) dieses offensichtlich rückdatierten Vertrages legen 55 56 57 58 59 - 15 - nah e, dass die Angeklagten die A. nur zur Verschleierungszwec ken hatten gründen lassen. b) In den Konsortialvertrag vom 16./21. Dezember 1998 war die unwahre Behauptung aufgenommen worden, die A . habe " de facto " das " Ve lours - band " mitentwickelt . Tatsächlich vereinnahmte A . jedoch lediglich die " Trans - fe rzahlu ngen " . Dies tat sie, ohne sich - ausgenommen einer hälftigen Beteili - gung an Kosten im Zusammenhang mit dem Patent - an den Entwicklungs - kosten für das " Veloursband " zu beteiligen, Reisen der Angeklagten, die dem Vertrieb des " Veloursbandes " galten, zu organisieren oder zu bezahlen. Schriftliche Nachweise, dass der A. die anteiligen " Patentrechte oder Nutzungsrechte " am " Veloursband " übertragen worden waren, ex istierten zudem nicht . c) Die H. überwies am 24. September 1998 zunächst einen Geldbetrag in Höhe von 250.000 DM auf ein spanisches Bankkonto d es Angeklagten L. . Erst am 11. Dezember 1998 wurde diese Überweisung rückab - gewickelt und am 17. Dezember 1998 erneut ein Geldbetrag in Höhe von 250.000 DM auf das Konto der A . ü berwiesen. Dies ist schwerlich mit der Annahme zu vereinbaren, diese Zahlung sei in Erfüllung ernsthaft einge - gangener Verpflichtungen gegenüber der A . geschehen, zumal der mit der A . geschlossene Konsortialvertrag für alle Beteiligten erkennbar au f unrich - tiger Grundlage basierte und zudem zu diesem Zeitpunkt seitens der H . auch noch nicht unterzeichnet war. d) Die Art und Weise des Übergangs der " Geschäfte " von der T . auf die A . im Dezember 1998 (r ückwirkend zu Anfang 1998) le gt ebenfalls nahe , dass im beidseitigen Einvernehmen etwas verdeckt werden sollte. Denn es entspricht nicht den Gepflogenheiten eines ordentlichen und gewissenhaften 60 61 62 - 16 - Kaufmanns, neue Vertragsgestaltungen mit neuem Vertragspartner unter Vernichtung von Buchh altungsunterlagen (hier: ursprüngliche Verträge mit der T. ) durchzuführen. e) Die H . , der gegenüber die A . eine Garantie für den Ausfall etwaiger Kunden abgegeben hatte, nahm eine Prüfung der Bonität der A . nicht vor, obgleich nac h den Äußerungen des vom Landgericht zitierten Zeugen Kr . er davon ausging, dass " das große Kapital " hinter der A . gestanden habe. Sonst, so der Zeuge, " mache es keinen Sinn, den Vertrieb auf die A . zu verlagern. Er habe die Zusammenhänge ni cht gekannt und hätte bei Kennt - nis der tatsächlichen Umstände nicht ruhig geschlafen . " Dass eine Überprüfung dennoch unterblieb, legt die Annahme nahe , dass die H . dieser Garantie in der Sache kein Gewicht beimaß, gleichwohl aber " Garantieprovisionen " an die A . leistete. Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr e 2004 muss te die H. bei der A . gar Rücksprache halten , was es mit den " Garantie - provisionen " tatsächlich auf sich habe. Tatsächlich hatte die A . , deren Stammkapital 100.000 CHF b etrug, auch keine Kapitalausstattung, die geeignet gewesen wäre, größe re Zahlungsausfälle abzudecken. 2. Hieraus folgt jedoch nicht , dass die " Transferzahlungen " der T . als verdeckte Gewinnaussch üttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zugere chnet werden könnten. Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die " Transfer - zahlungen " der H . an die A . einen Gewinn darstellten, der der T . entgangen sei. Die verdeckten Gewinnausschüttungen der T . in den Jahren 2002 und 2003 hat es dabei auf den Verzicht von Geschäftschancen gestützt. Hierb ei hat das Landgericht nicht bedacht , dass eine auf de n Verzicht von Geschäftschancen bezogene verdeckte Gewinnausschüttung auch vom 63 64 65 - 17 - rechtlichen Standpunkt des Landgerichts aus bereits im Jahr der Aufgabe der Chance, hier also nur im Jahr e 1998, erfolgt wäre. Das Landgericht geht allerdings im Ansatz zutreffend davon aus, dass Geschäftschancen, die ein Gesellschafter " seiner " Gesellschaft nimmt, ver - deckte Gewinnausschütt unge n im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auslösen können. a) Eine verdeckte Ge winnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens (d. h. den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Dabei muss die Minderung des Unterschieds - betrags geeignet sein, beim Gesel lschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. hierzu BGH, Beschl ü ss e vom 17. April 2008 - 5 StR 547/07 , NStZ 2009, 157 , 158 un d vom 24. Mai 2007 - 5 StR 72/07 , DStRE 2008 S. 169, 170 mit Nachweisen aus der Rec ht - sprechung des Bundesfinanzhofs ; vgl. auch BFH, Urteil vom 19. Juni 2007 - VIII R 54/05 , BStBl II 2007, 830, 832 ) . b) Zur Abgrenzung, ob Zuwendungen an einen Gesellschafter aus betrieblichen Gründen erfolgten oder mit Rücksicht auf das Gesellschafts - verhältnis gewährt wurden, ist regelmäßig ein Fremdvergleich vorzunehmen (vgl. BFH, Urt eil vom 22 . Dezember 2010 - I R 47/10 , GmbHR 2011, 601 ; Gosch in Gosch , KStG, 2 . Auf l., § 8 Rn. 340). Hiernach ist dann eine Veran - lassung durch das Gesellschaftsverhält nis anzunehmen, wenn die Gesellschaft den zugewendeten Vermögensvorteil bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte 66 67 68 - 18 - (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 72/07 , DStRE 2008, 1 69, 170 ; BFH aaO mwN) . c) Ein solcher aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses gewährter Vorteil kann dabei auch darin liegen, dass der Gesellschafter - Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, als Eigengeschäft wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - I B 194/02 , GmbHR 2003, 1019 f. mwN; zur sog. Geschäftschancen lehre vgl. zusammenfassend Frotscher in Fr otscher/Maas, KStG, Anhang zu § 8 KStG, Stand: 13. Oktober 2010, Rn. 87 ff.). d) Es steht außer Zweifel, dass ein ordentlicher Geschäftsleiter die lukrativen Geschäftschancen, die sich letztlich aus der zwischen den Ange - klagten und H. gemeinsam erfolgten Entwicklung der Idee zum " Veloursband " ergaben, nicht unentgeltlich aufgegeben hätte. Entzieht jedoch ein Gesellschaf - ter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen " seiner " Gesellschaft eine Geschäfts - chance, so vo llzieht sich die verdeckte Gewinnausschüttung regelmäßig in diesem einmaligen Akt (vgl. Neumann in Kallmeyer u.a. GmbH - Handbuch, Teil III, 5. Abschn., 136 . Lfg. April 2011, Rn. 1905 mwN ; vgl. auch BFH, Urteil vom 7. August 200 2 - I R 64/01 , DStRE 2003, 104 , 106 unter II.A. 2.b. cc). Dies gilt auch dann, wenn sich b eim Gesellschafter der Vorteil - wie hier - erst später realisiert (vgl. Neumann aaO mwN). Anhaltspunkte, die dementgegen vor - liegend für eine sich jährlich wiederholende Aufgabe der Geschäftschance sprechen kön nten, liegen nicht vor. Freilich hätten die Angeklagten - auf der Grundlage der rechtlichen Bewertung des Landgerichts - spätestens Ende 1998 mit der Beseitigung des ursprünglich zwischen H . und T . abgeschlos - senen Konsortialvertrag es und dem Abschluss des neuen Vertragswerks, bei 69 70 - 19 - dem nunmehr die A. als Vertragspartnerin auftrat, alle s Erforderliche getan, um der T. die hier in Rede stehenden Geschäftschancen dauerhaft zu entziehen. 3. Dass die " Transferzahlungen " verdec kte Gewinnaussc hüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darstellen könnten, die den Gewinn der T. nicht minderten, ist auch ansonsten nach den bisherigen Fest stellungen des Landgerichts eher fernliegend. Zwar war d ie Einbindung der A . aus den unter 1. genannten Gründen naheliegend nicht ernsthaft gewollt. Die T . könnte jedoch die " Transfer - zahlungen " auch für diesen Fall den Angeklagten nur dann in Form verdeckter Gewinnausschüttungen zugewendet haben, wenn diese Scheinkonstruk tion der Verschleier ung von Entlohnungen der T. gedient hätte, mithin dem Ein - kunftsbereich der T. zuordenbare Einkünfte im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 2 AO verdeckt worden wären. Gegen eine ernsthafte Einbindung auch der T . - jedenfalls ab Ende 1998 - spricht jedoch Folgendes: a) Maßgeblicher Grund fü r die Einschaltung der T . dürfte gewe - sen sein, die aus der Mitentwicklung des " Veloursband e s " erwachsenden Rechte aus arbeitsrechtlichen Gründen sowie aus Gründen des Wettbewerbs - schutzes zunächst in dieser Gesellschaft zu " verstecken " , die die Angeklagten seinerzeit über ihre Verwandten M . L . und H u. beherrschten. Letzterer fungierte zudem als formeller Geschäftsführer. Es sprich t viel dafür, dass dieser zunächst für die Gründung der T . noch maßgebliche Gesichtspunkt aber dann entfallen war, als der Angeklagte K . im November 1998 die Geschäftsanteile von Hu . und auch die formelle Geschäfts führung der T. übernahm. 71 72 73 74 - 20 - b) Demgegenüber waren die sonstigen Konsequenzen dieser Konstruk - tion über die T . möglicherweise von vorneherein nicht erwünscht und wurden zu vermeiden versucht. Hierfür spricht, dass die H . Ende September 1998 250.000 DM auf ein spanisches Bankkonto des Angeklagten L . transferierte. Dies legt, zumal Feststellungen zu anderweitigen Zahlungen an die T . fehlen, nahe, dass die Beteiligten die Konsequenzen aus dem ursprünglich zwischen T . und H . g eschlossenen Konsortialvertrag selbst nicht gezogen haben. c) Gegen eine Zurechnung der " Transferzahlungen " zum Einkunftsbe - reich der T. spricht jedenfalls auch, dass die zwischen T. und H . geschlossenen Verträge schon Ende 199 8 im Einvernehmen aller Beteilig ten vernichtet und aus den Unterlagen entfernt worden waren. Unabhängig von der Frage, ob die T . von Beginn an zum Schein eingebunden wurde, spricht dies jedenfalls gegen die Annahme, dass in den folgenden Jahren v er deckt die T. für in Wahrheit dort verbliebene Rechte (Lizenz - und Ver triebsrechte) vergütet werden sollte. Denn zu in diese Richtung deutenden Abreden zwischen T . und H . ist bislang nichts festgestellt. d) Die Erwägung des Lan dgerichts, dass die Einbindung der T . ernsthaft gewollt gewesen sei, weil die hiermit verbundenen Rechtsfolgen (insb. Mitinhaberschaft am Patent) gewollt gewesen seien, ist im Übrigen wenig naheliegend. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der oben dargestellten Zahlungsflüsse: Denn der Zweck der Ein bindung der T . (Verdeckung im Hinblick auf noch bestehende Arbeitsverhältnisse und ein Wettbewer bsverbot bei Angeklagten L. ) könnte aus Sicht der Beteiligten auch erreichbar g ewesen sein, indem sie den bloßen Schein wi rksamer Verträge ( vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 AO) hervorriefen (zur Abgrenzung vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2006 - 5 StR 164/06 , NStZ - RR 2007, 345, 346 ; vgl. auch Fischer 75 76 77 - 21 - in Hübschmann/Hepp/Spitaler , AO, 193. Lfg. März 2007, § 41 Rn. 155 mwN in Fn. 6 sowie Heuermann, DB 2007, 416 ff. ). 4. Damit können die Schuldsprüche keinen Bestand haben. Ein Frei - spruch durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, da aufgrund neuer Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung nicht ausgeschlossen ist (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. März 199 5 - 1 StR 523/94 , BGHR StPO § 354 Abs . 1 Freisprechung 1 ). II. Fall D II. 1 Nr. 12 der Urteilsgründe : Weiter unterliegt die Verurteilung des Angeklagten K . wegen tatein - heitlich verwirklichter Hinterziehung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsat zsteuer im Jahr e 2004 (Fall D II. 1 Nr. 12 der Urteilsgründe) der Auf - hebung. 1. Hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen Hinterziehung von Körpersc haft - und Gewerbesteuer gelten die Ausführun gen unter I. in gleicher Weise. 2. Ebenso fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme einer Umsatzsteuerhinterziehung im Jahr e 2004. Das Landgericht erblickt in der ent - geltlichen " Überlassung der Patentrechte " an die H. gem äß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG erbrachte steuerbare (sonstige) Leistungen der T . . Dies ist so nicht tragfähig: a) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer unter anderem sonstige Leistungen , die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt, die einen wirtschaftlichen Wert haben und Gegenstand eines Leistungsaustausches sind ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/ 05 , BGHSt 51, 44, 63, BGHR UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatz - 78 79 80 81 82 83 - 22 - steuer pflicht 1 mwN zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Die für den Leistungsaustausch erforderliche innere Verknüpfung von Leistung und Gegen - leistung liegt vor, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungs - empfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das e inen unmittelbaren Zusammen - hang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die L eistung anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil e vom 1. September 2010 - V R 32/09 , UR 2011, 180, 181 und vom 5. Dezember 2007 - V R 60/05, BFHE 21 9, 455, 459 f., BStBl II 2009, 486, 488 unter II.1.a, mwN ) . b) Es ist bislang nicht ersichtlich, dass - bezogen auf die " Transfer - zahlungen " in den hier relevanten Zeiträumen - ein solches Verhältnis von Leistung und Ge genleistung zwischen der T. und der H . bestanden haben könnte. Die " Transferzahlungen " waren formal an die schweizerische A . gerichtet. Dass die Zahlungen in Wahrheit für die T . bestimmt gewesen wären, erschließt sich nicht: Auch wenn die A. aus den unter I.1 dargelegten Gründen nahe - liegend nur zum Schein vorgeschoben war, folgt da raus nicht, dass für die T. im Ergebnis anderes gälte. Aus den oben unter I.3 dargelegten Gründen liegt vielmehr nahe, dass auch die T . jedenfall s ab Ende 1998 nicht mehr in ein Leistungsverhältnis zur H. eingebunden war und zwischen diesen Gesellschaften kein Leistungsaustausch mehr stattfand. Unter diesen Umständen läge jedenfalls in den hier in Rede stehenden Zeiträumen auch keine von ihr gegen Entgel t in Form der " Transferzahlungen " erbrachte und somit gem äß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtige Leistung vor. III. Fälle D II.1 Nr. 1 - 7, 9, 11 und D II. 2 Nr. 1 - 3 der Urteilsgründe: Die " Transferzahlungen " an die A. können auch in den übr igen Fällen der Hinterziehung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 84 85 86 87 - 23 - (Fälle D II.1 Nr. 1 - 7, 9, 11 und D II. 2 Nr. 1 - 3 der Urteilsgründe) bislang weder als Entgelt fü r steuerbare Umsätze der T. noch als deren Gewinn oder Gewerbeertrag angesehen werden. Ebensowenig kann bislang von aufgrund der " Transferzahlungen " erhöhten Gewinnanteilen an der T . atypisch stille n Gesellschaft ausgegangen werden. Es ist nämlich aus den dargelegten Gründen nicht tragfähig festgeste llt, dass d ie formal an die A. gerichteten Zahlungen der Sache nach an di e T. gerichtet gewesen wären. Dies führt zur Aufhebung sämtlicher weiterer Schuldsprüche, die nicht die Hinterziehung von Einkommensteuer betreffen. IV. F älle D II.1 Nr. 13 - 18 und D II. 2 Nr. 4 - 9 der Urteilsgründe : Wenngleich auf der Grundlage der Einlassungen der Angeklagten nahe - liegend ist, dass es in den verbleibenden Fällen der S teuerhinterziehung (Fälle D II.1 Nr. 13 - 18 und D II. 2 Nr. 4 - 9 der Urteilsgründe ) zur Hinte rziehung von Einkommensteuer kam, so beruhte dies auf anderer als der vom Landgericht angenommenen Grundlage. Unter diesen Umständen ist es dem Senat schon unter dem Ge sichtspunkt des § 265 StPO verwehrt, die Schuldsprüche mittels einer anderen rechtliche n Bewertung aufrechtzuhalten. Auch insoweit sind daher neue um fas sende Feststellungen geboten. 1. Das Landgericht hat die " Transferzahlungen " als verdeckte Gewinn - ausschüttungen seitens der T . an die Angeklagten im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG behandelt. Wie dargelegt, können jedoch die formal an die A. gerichteten Zahlungen auf Grundlage der bisherigen Fest - stellungen nicht als solche angesehen werden, di e der Sache nach für die T. bestimmt gewesen wären. Daher ist schon im Ansatz für die 88 89 90 91 - 24 - Annahme kein Raum, die T . habe hier den Angeklagten verdeckte Gewinnausschüttungen in Form der " Transferzahlungen " zukommen lassen. 2. Auch während des Bestehens der T . atypisch stillen Gesell - schaft gilt nichts anderes. Denn hier hat das Landgericht die Verkürzung der Einkommensteuer im Ergebnis daraus hergeleitet, dass die " Transfer - zahlungen " die Gewinnanteile der Angeklagten und der T . an dieser atypisch stillen Gesellschaft erhöht hätten. 3. Bei den Einnahmen handelte es sich naheliegend um " Schwarz - einnahmen " . Sollten diese nicht der T. zuzurechnen sein, wäre insbe - sondere zu prüfen, ob es sich - was nach den oben g enannten Ausführungen naheliegt - in Wahrheit um von den Angeklag ten aufgrund eigener Rechte oder Leistungen direkt erzielte Einkünfte handelte, die ebenfalls einkommensteuer - pflichtig gewesen wären (zu den Einzelheiten der Besteuerung bei Patenten und Erfindungen vgl. zusammenfassend Gehm, MittdtPatA 2011, 410 ff.). C. Rev isionen der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft hat ihre zuungunsten der Angeklagten eingeleg - ten Revisionen auf den Strafausspruch beschränkt. Eine Beschränkung eines Rechtsmittels allein auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich zu lässig. Die in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld - und Strafausspruch ist jedoch - ausnahmsweise - zu verneinen, wenn die Schuldfeststellungen eine Überprüfung des Strafausspruchs nicht ermöglichen ; dies ist der Fall, wenn unklar bleibt, ob si ch der Angekl a gte überhaupt strafbar gemacht hat. Derartige Feststellungen können nicht Grundlage eines Strafausspruchs sein (vgl. BGH, Urteil e vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12 mwN und vom 22. Februar 1996 92 93 94 95 - 25 - - 1 StR 721/95 , BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschrä nkun g 12 ; Gössel in Löwe/ Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 3 18 Rn. 38 zum insoweit gleich zu behandelnden Fall der Berufungsbeschränkung ). So verhält es sich hier; w ie dargelegt, tragen die bisher getroffenen Feststellungen die Schuldsprüche nicht , so dass die Re ch tsmittelbeschränkung unwirksam ist . Somit führt auch die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Daher gilt für den neuen Tatrichter das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht. D. Für die neue Hauptverhan dlung wei st der Senat auf Folgendes hin: Ob die Angeklagten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Ver - kürzungen von Gewerbe - und Körpe rschaftsteuer bewirkten, indem si e in den für die T. beziehungsweise der atypisch stillen Gesellschaf t abgegebe - nen Steuererklärungen die " Trans fer zahlungen " verschwiegen , wird davon abhängen, ob diese Zahlungen der T . zuzurechnen sind. Der neue Tatrichter wird daher Gelegenheit haben, die Frage der Zurech - nung der Einkünfte ( " Transferzahlung en " ) in den verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeiträumen aufzu klären. Dabei wird der neue Tatrichter (vorrangig) prüfen, ob der mit der A . geschlossene Konsortialvertrag und die hierauf geleisteten Zahlungen als Scheingeschäfte beziehungsweise Scheinhandlungen im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO für die Besteuerung unbeachtlich waren (hierzu nachfolgend unter I .) . Für diesen Fall käme es auf die Frage, ob d ie Einbindung der A . einen Miss brauch von Gestaltu ngsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO (zur Abgrenzung vgl . BFH, Urteil vom 21. Oktober 1988 - III R 194/84 , BStBl II 1989, 216, 218 ; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, 96 97 98 99 - 26 - Steuerstrafrecht , 7. Aufl., § 370 Rn.1 35 ff.; Ra t schow in Klein , AO, 11. Aufl., § 41 Rn. 23, § 42 Rn. 135 ff. ; Koe nig in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. , § 42 Rn. 1 ) darstell en könnte oder die " Transferzahlungen " als Einkünfte einer sog. Zwischengesellschaft (hier: A . ) im Sinne des § 8 AStG der Hinzu rechnungs - besteuerung nach § 10 AStG unterfielen, nicht mehr an ( zur A bgrenzung vg l. Vogt in Blumich AStG, Stand: April 2012, Vorbem. zu den §§ 7 bis 14 AStG Rn. 42; Protzen in Kraft , AStG, § 7 Rn. 50 ff. ) . Gelangt der Tatrichter zur Annahme von Scheingeschäften bzw. Schein - handlungen, wird er darüber hinaus festste llen, welches andere Geschäft bzw. welche andere Handlung hier hierdurch verdeckt werden sollte und damit im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 2 AO für die Besteuerung maßgeblich war (hierzu nachfolgend unter II .) . I . Aus den unter B. I.1 dargelegten Gründen ist es n aheliegend, dass die A. nur zum Schein als Vertragspartnerin eingebunden werden sollte und die " Transferzahlungen " nicht ernstlich an dies e Gesellschaft gerichtet waren. Der neue Tatrichter wird deshalb der Frage nachgehen, ob die Ange - kla gten - im Einvernehmen mit der H . - lediglich de m äußeren Anschein nach die A. als Vertragspartnerin erscheinen lassen wollten, hingegen die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollten. Entscheidend ist, ob die Beteiligten zur Er reichung des erstrebten Erfolges ein Scheingeschäft für genügend oder ernstgemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachtet haben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. November 2006 - 5 StR 164/06 , NStZ - RR 2007, 345, 346 und Beschluss vom 20. März 2002 - 5 StR 44 8/01 , DStRE 2002, 781, 782 mwN). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die nach den bisherigen Feststellungen im Jahr e 2000 erfolgte Mitanmeldung der A . als Patent - 100 101 102 103 - 27 - mitinhaberin eine Bewertung als Scheingeschäft nicht ausschlie ß t (vgl. BGH, Urt eil vom 24. Mai 2007 - 5 StR 72/05, DStRE 2008, 169 ff . sowie BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 2 BvR 2067/07, wistra 2009 , 17 ff.; vgl . auch BFH, Beschluss vom 5. September 2007 - IX B 250/06 , BFH/NV 2007, 2233 ; Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl., § 41 Rn. 23). D ie nachtr ägliche Anmeldung der A. als Mitinhaberin des Patents könnte dazu gedient haben , gegenüber dem Bundesamt für Finanzen eine wirtschaftliche Tätigkeit der A . vorspiegeln zu können. Denn nach den bisherigen Feststellungen hatte di e A . bereits im Jahr e 1999 die Freistellung ihrer inländischen Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG aF vom Steuerabzug beantragt und war seitens des Bundesamts für Finanzen aufgefordert worden , Nachweise für die akti ve Wirtschaftstätigkeit der A. zu erbringen. II. So llten zur Überzeugung des Landgerichts die Verträge mit der A . und die " Transferzahlungen " an die A . als Scheingeschäfte beziehungs - weise Scheinhandlungen zu würdigen und damit im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO für di e Besteue rung unerheblich gewesen sein , wird das Landgericht weiter prü fen, was durch die se Scheinkonstruktion im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 2 AO verdeckt werden soll te. Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die " Transfer - zahlun gen " ein e - ihrerseits ernsthaft gewollte - Vergütung der T . ver schlei ern sollten, wären die " Transferzahlungen " zwar dem Einkunftsbereich der T . zurechenbar . Allerdings ist diese Annahme jedenfalls in den hier in Rede stehenden Zeiträumen aus den bereits unter B.I.3 dargelegten Erwägun gen eher fernliegend. Sollten hingegen , was naheliegt, zur Überzeugung d es neuen Tatgerichts durch die " Transferzahlungen " Entlohnungen der Angeklagten selbst ver - 104 105 106 - 28 - schleiert werden, so wären die " Transferzahlun gen " den Angeklagten als un - mittelbar im Zusammenhang mit dem " Veloursband " erziel te Einkünfte zuzu - rechnen . Das Landgericht wird für diesen Fall die für die Beurteilung des Schuldumfanges maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen entsprechend erneut zu bestimme n haben. Ergänzend weist der Senat dar auf hin, dass es dann unerheblich wäre, ob die " Transferzahlungen " den Angeklagten in voller Höhe zugeflossen sind. Denn wenn dies nicht der Fall wär e und die Angeklagten - wie bisher festgestellt - die Auszahlung der " Transferzahlungen " an die A . veranlasst hä tten, läge eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung vor. Kann sich der Steuerpflichtige der Besteuerung in seiner Person schon durch zivil rechtlich wirksame Übertragung des Einkünfteanspruchs nicht entzieh en , so ist die nicht ernstlich gewollte Verlagerung der Einkünfte erst recht steuerlich un beachtlich (vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 1988 - III R 194/84 , BStBl II 1989, 216 , 218 ) . Nack Hebenstreit Graf Jäger Sander
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