ECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR492.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 492/16 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Schweinfurt vom 17. Juni 2016 aufgehoben a) in den Fällen I I 1 A Ziffer 1, 3, 4, 9, 10, 16, 17, 19, 20, 28, 29 und II 1 B Ziffer 36, 38, 39 , 40, 41 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen; b) im Ausspruch über die verbleibenden Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Fes t- stellungen; c) im Ausspruch über die Verfallsanordnung nach § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen, mit Au s- nahme der Feststellungen zum Wert des Erlangten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 43 Fällen zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Auße r- dem hat es fest gestellt, dass der r- langte. Die Kammer hat nur deshalb nicht auf Wertersatzverfall erkannt, weil Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er Verfahrensrüge n und die ausgeführte Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übr i- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die verfahrensrechtlichen Beansta ndungen bleiben aus den in der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg. 2. Die Annahme tatmehrheitlicher Vergehen der Untreue in den Fällen II 1 A Ziffer 1, 3, 4, 9, 10, 16, 17, 19, 20, 28, 29 und II 1 B Ziffer 36, 38, 39, 4 0, 41 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; im Übrigen sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei. a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte, ein Steuerberater, als Testamentsvollstrecker der am 28. Juli 2012 verstorbenen M. eingesetzt. In dieser Funktion hatte er Zugriff auf den Nachlass der Verstorbenen. Bis zum 8. September 2014 überwies er von den Konten der Erblasserin in 42 Fällen auf seine beiden Geschäftsgirokonten sowie auf sein Privatgirokonto insgesamt 484.633,45 dem Geld deckte er seine Lebenshaltungskosten und die Kosten seiner Ste u- erberaterkanzlei und schuf sich - vorgefasster Absicht entsprechend - eine Ei n- nahmequelle von erheblicher Dauer und Gew icht. Die Überweisungen hat die Strafk ammer in zwei Tabellen erfasst, welche die dem Nachlass entnommenen 1 2 3 4 - 4 - und seinem Vermögen zugeführten Beträge nach Betrag, Buchungstext, Datum und den betroffenen Konten auflisten. Feststellungen zum exakten Zeitpunkt de r Tathandlungen des Angeklagten oder zu den näheren Umständen der Überweisungen hat das Landgericht nicht getroffen. Dem Urteil ist nicht zu en t- nehmen, ob das in den Tabellen genannte Datum der einzelnen Überweisung den Tag benennt, an dem der Angeklagte d n- Wertstellung auf dem Empfängerkonto gemeint ist. Die Strafk ammer hat auch n- reichen von Überweisungsträgern vorgenommen wurden. Dies könnte in den Fällen von Bedeutung sein, in denen in den Tabellen mehrere Überweisungen für denselben Tag eingetragen wurden ( Fälle 3 und 38, 16 und 17, 19 und 20) oder für aufeinanderfolgende Tage ( Fälle 9 und 10, 28 und 29) oder für Ban k- arbeitstage, die nur durch Wochenenden und Feiertage wie Ostern und Pfing s- ten (Fälle 4 und 39, 40 und 41) voneinander getrennt sind, oder für nicht weit auseinander liegende Tage mit demselben Buchungstext (Fälle 1 und 36). Angesichts des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs kommt in den genannten Fällen die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit in Betracht. Hätte der Angeklagte mehrere Überweisungen durch gleichzeitige Abgabe der Überweisungsträger b ei der Bank oder in anderer Weise in hinre i- chend kurzer zeitlicher Abfolge auf Grundlage eines einheitlichen Tatentschlu s- ses veranlasst, läge die Annahme natürlicher Handlungseinheit nahe, auch wenn die Geldbeträge auf verschiedene Bankkonten des Angeklagt en überwi e- sen worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2005 - 2 StR 342/05, NStZ 2006, 100 ; vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 457/07, wistra 2008, 220 f. ; vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07, wistra 2008, 182 f. ; vom 12. Fe b- ru ar 2008 - 4 StR 623/07 , N StZ 2008, 281 f. ; vom 11. September 2014 4 StR 5 - 5 - 207/14, wistra 2015, 17 und vom 26. November 2015 - 2 StR 144/15, wistra 2016, 152 f.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhan d- lung weitere Feststellungen getroffen werden könn en, die die Annahme mater i- ell - rechtlich selbständiger Taten tragen könnten. Um widerspruchsfreie Fes t- ste l lungen zu ermöglichen, hat er in den genannten Fällen mit den Schuldspr ü- chen auch die zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei ge troffenen Feststellungen zum Wert der jeweils erlangten Beträge - aufgeh o- ben. Diese Aufhebungen führen zum Wegfall der für die se Taten verhängten Einzelstrafen und der vom Landgericht festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe . Sollten in einer neuen Hauptverh andlung weitere Feststellungen getro f- fen werden, die zur Umstellung von mehreren auf eine geringere Anzahl an Taten führen, ließe dies den Schuldumfang unberührt. Den auf der Grundlage des neu gefassten Schuldspruchs festzusetzenden Einzelstrafen wären geg e- benenfalls höhere Schadensbeträge zugrunde zu legen und bei der Besti m- mung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, NStZ - RR 2008, 168, 169). An der Erhöhung der Einze l- strafen ist der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht gehindert. Zu beachten ist lediglich, dass die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neuen Einzelstrafen nicht überschritten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12) und die neu zu bildende G e- samtstrafe nicht höher ist als die bisherige (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 7. März 1989 - 5 StR 575/88, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3; Beschlüsse vom 6. Oktober 1995 - 3 StR 346/9 5, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 7 und vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12). 6 7 - 6 - 3. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung auch in den von der Aufhebung nicht berührten Schuldsprüchen nicht stand. a) Die Stra fzumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht e r- kennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die drohenden berufsgerichtlichen Maßnahmen gemäß § 90 StBerG berücksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verur teilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 - 1 StR 256/16, NStZ - RR 2016, 312 ; vom 29. September 2015 - 1 StR 4 12/15 , wistra 2016, 29 ; vom 7. April 1986 - 3 StR 89/86, NStZ 1987, 133, 134; vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87, NStZ 1987, 550; vom 13. Februar 1991 - 3 StR 13/91, StV 1991, 207; vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f. ; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 252 und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277, 278; ferner Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, wistra 2010, 301, 302 und vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522, jeweils zu § 114 BRAO). b) Die S trafzumessungserwägungen des Landgerichts sind darüber hi n- aus auch deshalb fehlerhaft, weil d ie Höhe der Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehb a- ren Weise begründet worden ist . Die Wertung der St rafk ammer, der Angeklagte habe den Schaden lediglich im Umfang von , entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Die Verbindlichkeiten sind nicht näher aufgeschlüsselt worden. Eine Differenzierung, in welcher Höhe (noch) Verbin d- lichkeiten auf dem Anwesen lasten, also eine dingliche Absicherung der ve r- zutreffend angesetzt wurde, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Nicht fes t- gestellt ist auch, ob der Angeklagte Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau g e- 8 9 10 - 7 - worden ist und daher un eingeschränkt über das Anwesen verfügen konnte oder ob seine Tochter (UA S. 6; Revisionsbegründung vom 17. August 2016, S. 5 und 6) Miteigentümerin geworden ist, so dass ihr Miteigentumsanteil nicht z u- gunsten des Angeklagten als eigene Schadenswiedergutmac hung angesetzt werden könnte. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht in diesen Fällen zu geringeren Einzelfreiheitsstrafen gelangt wäre, wenn es die möglichen b e- rufsrechtlichen Folgen bei der Bemessung der Einzelstrafen bedacht und hi n- si chtlich der Schadenswiedergutmachung auf einer korrekten Tatsachengrun d- lage entschieden hätte. c) Dagegen teilt der Senat die Besorgnis des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts nicht, das Landgericht könn t e bei der Strafzume s- sung den Umstand ü bersehen haben, dass der Angeklagte bei Verurteilung bereits 69 Jahre alt war und altersbedingt besonders haftempfindlich sein kön n- te. Eine Fallgestaltung, in der das Alter des Angeklagten die Erörterung se i- vom 27. April 2006 - 4 StR 572/05 , NStZ 2006, 500 f . mwN) erfordert hätte, lag hier nicht vor. Das Landgericht hat auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten erkannt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen ode r eine krankheitsb e- dingt reduzierte Lebenserwartung sind im Urteil nicht festgestellt (UA S. 6 f.). Vielmehr stand der Angeklagte bis zuletzt im Erwerbsleben. Dies lässt dem A n- geklagten die begründete Erwartung, seine Entlassung aus dem Strafvollzug erlebe n zu können. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im A n- 11 12 13 14 - 8 - schluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht. Insbesondere kann sich aus dem Leben salter eines Angeklagten, etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung, keine Strafobergrenze ergeben (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - 4 StR 572/05 , NStZ 2006, 500 f . - zehn Ja h- ren bei einem 74, von neun Jahren bei einem 75 und von 12 Jahren bei einem 65 Jahre alten Angeklagten ). 4. Auch der Ausspruch über die Verfallsanordnung hält rechtlicher Nac h- prüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass nach § 111i Ab s. 2 Satz 4 Nr. 2 StPO eine (teilweise) Befriedigung des Verletzten vom Erlangten bzw. dessen Wert (§ 111i Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StPO ) in Abzug zu bringen ist, soweit der Verletzte nachweislich aus dem Vermögen befriedigt wurde, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden ist. Allein der dann noch verbleibende Vermögenswert unterliegt dem Auffan g- rechtserwerb des Staates. Dabei ist zu beachten, dass § 73c Abs. 1 StGB auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung gilt (vgl. BGH, Be schluss vom 29. Juni 2011 - 4 StR 56/11, BGHR StPO § 111i Festste l- lung 2 [ Gründe ] und Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, NJW 2011, 624 Rn. 15 mwN). Die Vorschrift ist zu prüfen, wenn naheliegende Anhalt s- punkte für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen gegeben sind (BGH, B e- schluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 196). Der Senat kann aufgrund der nicht nachvollziehbaren Ausführungen zur Schadenswiedergutmachung die erforderlichen Feststellu ngen zum Umfang der Befriedigung den Urteilsgründen nicht mit der für eine eigene Sachen t- scheidung gebotenen Sicherheit entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 109/11, NStZ 2012, 400 f.; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56 , 39). 15 16 - 9 - Um dem neuen Tatgericht insoweit insgesamt widerspruchsfreie Fes t- stellungen zu ermöglichen, werden deshalb auch die insoweit zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Wert des Erlangten - aufge hoben. Graf Jäger Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacher gehört dem Senat nicht mehr an und ist daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Graf Fischer 17
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