BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 493/03 vom2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsTraunstein vom 14. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Die mit Schriftsatz vom 24. November 2003 erstmals erhobene Rü-ge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, indem esdie von Rechtsanwalt W. in der Hauptverhandlung vom 3. Juli2003 abgegebene Erklärung bei der Beweiswürdigung verwertet ha-be, ohne diesen als Zeugen vernommen zu haben, ist jedenfalls ver-spätet.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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