BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 493/06 vom 29. November 2006 BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja __________________ MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d, StPO 247 168c Zum Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK (in Fortf374hrung von BGHSt 46, 93). BGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06 - LG M374nchen I in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Vergewaltigung u.a. zu 2.: Beihilfe zum Menschenhandel u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 12. April 2006 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten S. K. wegen Vergewalti-gung und Menschenhandels in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuh344lterei zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten D. Ko. wegen Beihilfe zum Menschenhandel und Bedro-hung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im 334brigen hat es die Angeklagten freigesprochen. 1 Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer auf der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. d MRK) gest374tzten Verfahrensr374ge Erfolg. Auf die weiteren Verfahrenr374gen und die Sachbeschwerde kommt es daher nicht mehr an. 2 - 3 - I. Zentral f374r die 334berf374hrung der Angeklagten, die in der Hauptverhand-lung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten und w344hrend des Ermittlungsverfahrens die Taten bestritten hatten, sind die Angaben der Gesch344digten E. P. gegen374ber der Polizei und vor dem Ermittlungs-richter. In der Hauptverhandlung wurden vier Protokolle 374ber polizeiliche Ver-nehmungen verlesen und eine Bild-Ton-Aufzeichnung 374ber eine Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter vorgef374hrt. Zudem h366rte das Landgericht drei Poli-zeibeamte und den Ermittlungsrichter. Die Gesch344digte, eine polnische Staats-angeh366rige, war unmittelbar nach der letzten Vernehmung nach Polen zur374ck-gekehrt. Aufgrund ihres Nichterscheinens zur Hauptverhandlung trotz formloser Ladung sowie ihrer Unmuts344u337erungen gegen374ber dem Ermittlungsrichter be-handelte sie das Landgericht als unerreichbar. 3 1. Die Revisionen machen die Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK geltend. Die Angeklagten und ihre Verteidiger h344tten zu keinem Zeitpunkt - weder w344hrend des Ermittlungsverfah-rens noch in der Hauptverhandlung - die Gelegenheit gehabt, der Gesch344digten Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen. Insbesondere auch bei ihrer Aus-sage vor dem Ermittlungsrichter sei ihnen eine konfrontative Befragung versagt gewesen. Der Angeklagte S. K. sei zwar anwesend gewesen, jedoch von der weiteren Vernehmung ausgeschlossen worden, bevor er sein Fra-gerecht h344tte aus374ben k366nnen. Sein (Wahl-)Verteidiger sei nicht benachrichtigt worden. Der Angeklagte D. Ko. , gegen den damals - trotz bestehenden Anfangsverdachts - das Ermittlungsverfahren formal noch nicht gef374hrt worden sei, sei ebenfalls nicht benachrichtigt worden. Ihm sei auch kein Pflichtverteidi-ger beigeordnet worden. 4 - 4 - 2. Der R374ge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 5 Am 2. August 2005 gegen 11.00 Uhr wurden zwei Fahrg344ste der M374n-chener Trambahn auf eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen dem An-geklagten S. K. und der Gesch344digten aufmerksam. Der Angeklagte versuchte, die Gesch344digte gegen ihren Willen aus dem Fahrgastraum zu zer-ren und zu tragen. Als der Angeklagte der Aufforderung der beiden Fahrg344ste, die Gesch344digte loszulassen, nicht nachkam, drohten sie ihm an, die Polizei zu rufen. W344hrend der Angeklagte daraufhin erkl344rte, dies sei nicht erforderlich, da es sich lediglich um einen Beziehungsstreit handele, 344u337erte die Gesch344digte "polizia, ja, ja". Daraufhin wurde die Polizei informiert. 6 Eine Polizeibeamtin, die der polnischen Sprache m344chtig ist, f374hrte mit der Gesch344digten noch an der Trambahnstation ein informatorisches Gespr344ch. Anschlie337end wurde die Gesch344digte einer sachverst344ndigen 304rztin vorgestellt und in der Folgezeit bis zum 11. August 2005 f374nfmal polizeilich vernommen. Der Angeklagte S. K. wurde noch am 2. August 2005 festgenommen und befindet sich aufgrund Haftbefehls vom 3. August 2005 seither ununterbro-chen in Untersuchungshaft. Von der Staatsanwaltschaft wurde das Ermittlungs-verfahren formal zun344chst nur gegen ihn, nicht gegen den Angeklagten D. Ko. gef374hrt, obwohl die Zeugin auch diesen schon bei den Vernehmungen am 2. und 3. August 2005 belastete und der Haftbefehl ihn als anderweitig Ver-folgten bezeichnet. 7 Am 9. August 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Gesch344digte ermittlungsrichterlich zu vernehmen und den Angeklagten S. K. hier-zu zu laden. Die Vernehmung, zu der der Angeklagte S. K. , nicht a-ber der - damals noch nicht als Beschuldigter eingetragene - Angeklagte D. Ko. geladen wurde, wurde am 16. August 2005 durchgef374hrt. Sie wurde 8 - 5 - auf Bild-Ton-Tr344ger aufgezeichnet und dem in einem Nebenraum befindlichen Angeklagten S. K. zeitgleich in Bild und Ton 374bertragen. W344hrend ihrer Aussage 344u337erte die - "lustlos und emotionslos" wirkende - Zeugin, dass sie "das alles nicht mitmachen" m366chte, sie "nur zur374ck nach Polen" wolle und es sie sehr st366re, wenn der Angeklagte zuh366re; sie versuchte, den Verneh-mungsraum zu verlassen. Daraufhin schloss der Ermittlungsrichter den Ange-klagten, ohne dass dieser zuvor h344tte zu Wort kommen k366nnen, von der weite-ren Vernehmung aus. Bereits mit an die Staatsanwaltschaft M374nchen I adressiertem Schreiben vom 3. August 2005 hatte sich Rechtsanwalt W. als Verteidiger des An-geklagten S. K. angezeigt. Das Schreiben war am 4. August 2005 bei der allgemeinen Eingangsstelle der Justizbeh366rden in M374nchen und am 5. Au-gust 2005 bei der Staatsanwaltschaft M374nchen I eingegangen. Es wurde der sachbearbeitenden Staatsanw344ltin allerdings erst am 19. August 2005, dem zust344ndigen Ermittlungsrichter erst am 24. August 2005 vorgelegt, sodass er den Verteidiger vom Vernehmungstermin nicht mehr benachrichtigen konnte. Zu weiteren die Vernehmung der Gesch344digten betreffenden Ma337nahmen sah der Ermittlungsrichter keine Veranlassung, zumal diese zwischenzeitlich ausge-reist war. 9 3. Im Rahmen der Beweisw374rdigung begr374ndet das Landgericht seine 334berzeugung von der Schuld der Angeklagten wie folgt: 10 Die Angeklagten seien durch die Angaben der Gesch344digten 374berf374hrt. Die - 374ber die Protokolle, die Bild-Ton-Aufzeichnung und die Vernehmungsper-sonen eingef374hrte - Aussage sei glaubhaft, weil sie in einer unvorhergesehenen Stresssituation entstanden, detailreich, in einen vielschichtigen Kontext einge- 11 - 6 - bunden, konstant und frei von Belastungseifer sei. In mehreren Punkten w374rden die Angaben durch andere Beweismittel best344tigt. Die 334berzeugung des Landgerichts von der Glaubhaftigkeit der Aussage st374tzt sich dabei wesentlich auf deren "Entstehungsgeschichte": Die zwei Fahr-g344ste sagten in der Hauptverhandlung zu der Auseinandersetzung in der Tram-bahn aus. Die die polnische Sprache beherrschende Polizeibeamtin wurde zu dem informatorischen Gespr344ch vernommen; sie berichtete, die Gesch344digte habe ihr bereits das wesentliche Tatgeschehen geschildert: Die Gesch344digte sei vom Angeklagten D. Ko. ca. ein Monat zuvor von Polen nach Deutschland gebracht und in M374nchen dem Angeklagten S. K. 374ber-geben worden. Dieser halte sie seither in seiner Wohnung fest, habe sie verge-waltigt und zwangsprostituiert. Au337erdem habe die Gesch344digte ge344u337ert, dass sie, weil sie auf Druck Milchausfluss aus der Brust sowie Schmierblutungen ha-be, bef374rchte, vom Angeklagten S. K. schwanger zu sein. Die sach-verst344ndige 304rztin berichtete 374ber - offensichtlich durch die Auseinandersetzung in der Trambahn verursachte - Hautverf344rbungen bei der Gesch344digten; bei der Untersuchung habe diese gesagt, sie habe deshalb in der Trambahn sitzen bleiben wollen, weil der Angeklagte sie zu einem Freier habe bringen wollen. 12 Ferner stellt das Landgericht fest, dass die Angaben der Gesch344digten von Zeugen best344tigt wurden, soweit sie von einer Fahrt des Angeklagten D. Ko. nach Polen im Juni 2005 sowie von ihrem Besuch in einer Gastst344tte etwa am 25. Juli 2005 berichtete. 13 Schlie337lich setzt sich das Landgericht eingehend mit m366glicherweise ent-lastenden Umst344nden auseinander und zeigt Widerspr374che zwischen den poli-zeilichen Beschuldigtenvernehmungen der beiden Angeklagten auf. In diesem Zusammenhang teilt das Urteil mit, dass der Angeklagte S. K. sich 14 - 7 - dahingehend eingelassen hatte, er habe die Gesch344digte auf Bitten des Ange-klagten D. Ko. bei sich aufgenommen und ab dem zweiten Tag nach ihrer Ankunft t344glich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. II. Die Revisionen machen mit Recht geltend, dass infolge von Fehlern im Ermittlungsverfahren das Recht der Angeklagten auf konfrontative Befragung der Gesch344digten nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK verletzt wurde. Da die An-gaben der Gesch344digten nicht durch gewichtige Gesichtspunkte au337erhalb ihrer Aussage gest374tzt werden, kann das Urteil keinen Bestand haben. 15 1. Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantiert - als eine besondere Ausfor-mung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK - das Recht des Angeklagten, "Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stel-len zu lassen". Die Befragung des Zeugen hat dabei grunds344tzlich, aber nicht zwingend in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu erfol-gen. Ist ein Zeuge lediglich im Ermittlungsverfahren oder sonst au337erhalb der Hauptverhandlung vernommen worden, muss dem Angeklagten entweder zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage macht, oder in einem sp344teren Verfahrensstadium die Gelegenheit gegeben werden, den Zeugen selbst zu befragen, unter Umst344nden 374ber seinen Verteidiger befragen zu lassen. Selbst wenn der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit zur konfrontativen Befragung des Zeugen hatte, verst366337t dies jedoch nicht ohne weiteres gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d i.V.m. Abs. 1 Satz 1 MRK. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschlie337lich der Art und Weise der Be-weiserhebung und -w374rdigung fair war (st. Rspr.; vgl. EGMR, Urteile vom 19. Dezember 1990 - Nr. 26/1989/186/246 - Delta gegen Frankreich = 326JZ 1991, 425, 426; vom 28. August 1992 - Nr. 39/1991/291/362 - Artner gegen 326s- 16 - 8 - terreich = EuGRZ 1992, 476; vom 7. August 1996 - Nr. 48/1995/554/640 - Fer-rantelli und Santangelo gegen Italien = 326JZ 1997, 151, 152; vom 14. Dezember 1999 - Nr. 37019/97 - A.M. gegen Italien = StraFo 2000, 374, 375; vom 18. Ok-tober 2001 - Nr. 37225/97 - N.F.B. gegen Deutschland = NJW 2003, 2297; vom 20. Dezember 2001 - Nr. 33900/96 - P.S. gegen Deutschland = NJW 2003, 2893, 2894; vom 23. November 2005 - Nr. 73047/01 - Haas gegen Deutschland = JR 2006, 289, 291; BGHSt 46, 93, 94 ff. m. w. Nachw.; BGH NStZ 2004, 505, 506; 2005, 224, 225; NStZ-RR 2005, 321). Bei der Pr374fung, ob insgesamt ein faires Verfahren vorlag, kommt es nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere auch darauf an, ob der Umstand, dass der Angeklagte keine Gelegenheit zur konfrontativen Befragung hatte, der Justiz zuzurechnen ist (EGMR [Ferrantelli & Santangelo] 326JZ 1997, 151, 152; [Haas] JR 2006, 289, 291). Zwar muss die Justiz auch aktive Schritte unternehmen, um den Angeklagten in die Lage zu versetzen, Zeugen zu befra-gen oder zumindest befragen zu lassen. Allerdings ist sie nicht zu Unm366glichem verpflichtet (impossibilium nulla est obligatio). Vorausgesetzt, dass ihr keine mangelnde Sorgfalt bei den Bem374hungen vorzuwerfen ist, dem Angeklagten die konfrontative Befragung von Zeugen zu erm366glichen, ist im Fall deren Uner-reichbarkeit die fehlende Gelegenheit zur Befragung hinzunehmen (EGMR [Haas] aaO m. w. Nachw.). 17 Davon, ob die unterbliebene konfrontative Befragung eines Zeugen der Justiz zuzurechnen ist, ist nach der Rechtsprechung des EGMR der Beweiswert der Angaben dieses Zeugen abh344ngig. So hat der EGMR entschieden, dass im Fall ausreichender, jedoch fehlgeschlagener Bem374hungen seitens der Justiz eine Verurteilung aufgrund der Angaben eines nicht kontradiktorisch vernom-menen Zeugen - bei 344u337erst sorgf344ltiger ("extreme care") W374rdigung - m366glich ist, solange sie nicht einzig und allein ("solely") auf diesen Angaben beruht 18 - 9 - (EGMR [Artner] EuGRZ 1992, 476; [Haas] JR 2006, 289, 291). Insbesondere bei Vorliegen von Verfahrensfehlern hat er demgegen374ber bereits dann einen Konventionsversto337 angenommen, wenn sich die Verurteilung zwar nicht allein, aber in einem entscheidenden Ausma337 ("to a decisive extent") auf Angaben eines solchen Zeugen st374tzt (EGMR [Delta] 326JZ 1991, 425, 426; [A.M.] StraFo 2000, 374, 375; [P.S.] NJW 2003, 2893, 2894). Bei der Anwendung des deutschen Strafprozessrechts ist die MRK in der Auslegung, die sie durch Rechtsprechung des EGMR erfahren hat, zu ber374ck-sichtigen (BVerfG NJW 2004, 3407; BGHSt 45, 321, 328 f.). Daher gilt f374r die tatrichterliche Beweisw374rdigung: Ist die unterbliebene konfrontative Befragung eines Zeugen der Justiz zuzurechnen, kann eine Verurteilung auf dessen An-gaben nur gest374tzt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunk-te au337erhalb der Aussage best344tigt werden (BGHSt 46, 93, 106; BGH NStZ 2005, 224, 225; NStZ-RR 2005, 321; vgl. auch BGH NJW 2003, 3142, 3144; NStZ 2004, 505, 506 f.). 19 2. Dass die Angeklagten keine Gelegenheit hatten, die Gesch344digte zu befragen, beruht, wie die Strafkammer zutreffend festgestellt hat, auf Fehlern im Ermittlungsverfahren. Ob sie die Unerreichbarkeit der Gesch344digten in der Hauptverhandlung mit Recht bejaht hat, braucht der Senat daher nicht zu ent-scheiden. 20 a) Entgegen 247 168c Abs. 5 Satz 1 StPO wurde der Verteidiger des Ange-klagten S. K. nicht von der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Gesch344digten am 16. August 2005 benachrichtigt. Dies beruht auf einem Ver-schulden der Justiz, da die am 4. August 2005 bei den Justizbeh366rden in M374n-chen eingegangene schriftliche Verteidigungsanzeige erst am 19. August 2005 der sachbearbeitenden Staatsanw344ltin und erst am 24. August 2005 dem zu- 21 - 10 - st344ndigen Ermittlungsrichter vorgelegt wurde. F374r den Rechtsversto337 macht es keinen Unterschied, ob die erforderliche Benachrichtigung absichtlich, verse-hentlich oder unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen unterblieben ist (BVerfG [Kammer] NJW 2006, 672, 673; BGH NJW 2003, 3142, 3143 m. w. Nachw.). Weiterhin wurde der - zun344chst anwesende - Angeklagte S. K. selbst nach Unmuts344u337erungen der Gesch344digten und ihrem Versuch, den Vernehmungsraum zu verlassen, von der weiteren ermittlungsrichterlichen Ver-nehmung ausgeschlossen, bevor er von seinem Fragerecht h344tte Gebrauch machen k366nnen. Nach der W374rdigung der Strafkammer war indessen ein - hier auch fern liegender - Ausschlussgrund nach 247 168c Abs. 3 StPO nicht gegeben. Der Ausschluss des Angeklagten dr344ngte im 334brigen auch dazu, die Wahrneh-mung seines Fragerechts durch einen Verteidiger sicherzustellen (BGHSt 46, 93, 97 ff.). 22 b) Der Angeklagte D. Ko. wurde von der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Gesch344digten ebenfalls entgegen 247 168c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht benachrichtigt. Obwohl das Ermittlungsverfahren formal nicht gegen ihn gef374hrt wurde, hatte er bereits den Status eines Beschuldigten. Da die Gesch344-digte ihn bei den polizeilichen Vernehmungen am 2. und 3. August 2005 be-lastet hatte, wurde er Beschuldigter sp344testens durch den Antrag der Staatsan-waltschaft auf ihre ermittlungsrichterliche Vernehmung, weil dieser auf die Si-cherung der Aussage auch ihn betreffend gerichtet war. Ein Verd344chtiger wird zum Beschuldigten, wenn die Ermittlungsbeh366rden faktisch Ma337nahmen ergrei-fen, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen (BGHR StPO 247 55 Abs. 1 Verfolgung 3; BGH NJW 2003, 3142, 3143). Dass gegen den Angeklagten D. Ko. ebenfalls wegen der von der Gesch344-digten geschilderten Straftaten ermittelt werden sollte, ergibt sich zudem aus 23 - 11 - dem gegen den Angeklagten S. K. erlassenen Haftbefehl vom 3. Au-gust 2005, in dem der Angeklagte D. Ko. als anderweitig Verfolgter be-zeichnet ist. Die Staatsanwaltschaft h344tte daher auch auf die Benachrichtigung dieses Angeklagten hinwirken m374ssen. Die Voraussetzungen f374r ein Absehen von der Benachrichtigung nach 247 168c Abs. 5 Satz 2 StPO lagen in Anbetracht der nach 247247 168e, 58a StPO getrennt durchgef374hrten Vernehmung fern und wurden von der Strafkammer infolgedessen nicht gepr374ft (hierzu BGH NJW 2003, 3142, 3144), zumal dann wiederum die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich geworden w344re. 24 3. Die Strafkammer ist zwar - auf der Grundlage von BGHSt 46, 93, 103 ff. - im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatnachweis vor-aussetzt, dass die Angaben der Gesch344digten durch gewichtige Gesichtspunkte au337erhalb der Aussage best344tigt werden. Sie legt diesbez374glich aber nicht die hier gebotenen strengen Ma337st344be an, so dass das Urteil sich im Ergebnis als rechtsfehlerhaft erweist. 25 Die Strafkammer hat eine fachkundige - f374r sich genommen rechtsfehler-freie - Aussageanalyse vorgenommen. Schon hierbei w344re allerdings zu beden-ken gewesen, dass gerade den Merkmalen, dass die Angaben "detailreich" und "in einen vielschichtigen Kontext eingebunden" sind, infolge des Fehlens einer kontradiktorischen Er366rterung ein geringeres Gewicht zukommt (Senat, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00 - Umdr. S. 27 f., in BGHSt 46, 93 nicht abge-druckt). 26 Die weiteren Beweismittel, die das Urteil zur Best344tigung der Aussage anf374hrt, gen374gen hier im Hinblick darauf, dass die unterbliebene konfrontative Befragung der Justiz zuzurechnen ist, den sich daraus ergebenden besonderen Beweisw374rdigungs- und Begr374ndungsanforderungen nicht. Die 334berzeugung 27 - 12 - der Kammer st374tzt sich wesentlich auf die "Entstehungsgeschichte" der Aussa-ge, die Auseinandersetzung in der Trambahn und die ersten zeitnah erfolgten 304u337erungen der Gesch344digten; beides wird durch Zeugen- und Sachverst344ndi-genbeweis best344tigt. Was die Auseinandersetzung in der Trambahn anbelangt, so lie337e sie sich jedoch auch mit einem vom Angeklagten - gleichfalls zeitnah - behaupteten Beziehungsstreit in Einklang bringen. Dies gilt umso mehr, als nach den Urteilsfeststellungen die Gesch344digte selbst aussagte, sie habe etwa vor den Familienmitgliedern so getan, als habe sie eine Beziehung mit dem An-geklagten S. K. . Dass die Auseinandersetzung bei den beiden Fahr-g344sten nicht den "Eindruck eines Beziehungsstreits erweckte", ist indessen nicht ausreichend mit Tatsachen belegt und stellt ein blo337es Werturteil dieser Zeugen dar. Die ersten 304u337erungen der Gesch344digten gegen374ber der Polizei sprechen zwar - als wichtiger Teil der Aussagegenese - f374r die Glaubhaftigkeit der Aussage; es handelt sich hierbei aber nicht um Gesichtspunkte, die au337er-halb der Aussage liegen. Die auf eine Schwangerschaft der Gesch344digten hin-deutenden Umst344nde (Milchausfluss und Schmierblutungen) sind zudem nicht aussagekr344ftig bez374glich der Feststellung, dass der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich stattfand. Soweit sich die 334berzeugung der Strafkammer darauf st374tzt, dass die Angaben der Gesch344digten von Zeugen insofern best344tigt wurden, als sie von einer Fahrt des Angeklagten D. Ko. nach Polen im Juni 2005 sowie von ihrem Besuch in einer Gastst344tte etwa am 25. Juli 2005 berichtete, fehlt es an einem hinreichenden Bezug zu den festgestellten Taten. Auch teilt das Urteil nicht mit, ob und wie sich die Angeklagten bei ihren polizeilichen Vernehmun-gen hierzu eingelassen hatten. 28 - 13 - Augenzeugen, die Angaben zum Kerngeschehen machen konnten, stan-den dem Landgericht nicht zur Verf374gung. Auch objektive Beweismittel, mit de-nen die von der Gesch344digten geschilderten Taten best344tigt worden w344ren, wa-ren nicht vorhanden (vgl. Senat aaO S. 28). 29 4. Auf dem Rechtsfehler beruht das angegriffene Urteil (247 337 Abs. 1 StPO). Ein Freispruch durch den Senat selbst kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine erneute Vernehmung der Gesch344digten, die dem Fragerecht der Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK Rechnung tr344gt, nicht aus-zuschlie337en ist. 30 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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