ECLI:DE:BGH:2017:080217B1STR493.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 493/16 vom 8. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Febru ar 2017 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 31. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei ne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit dreifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah ren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO Erfolg. Die Revision macht zu Recht geltend, dass die 1. Strafkammer des Landgerichts München I, die in dieser Sache entschieden hat, nicht über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 verfügt habe. I. Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1 2 3 - 3 - 1. Mit An klageschrift vom 23. März 2015 hat die Staatsanwaltschaft München I vor dem Landgericht München I - Große Strafkammer als Schwu r- gericht - Anklage erhoben, deren Zustellung der Vorsitzende der 1. Strafka m- mer (Schwurgericht) des Landgerichts München I zur St ellungnahme an den Angeklagten und dessen Wahlverteidiger mit Verfügung vom 25. März 2015 anordnete. Mit Eröffnungsbeschluss vom 31. Juli 2015, unterzeichnet von Vo r- sitzendem Richter H . , zugleich für den urlaubsbedingt abwesenden Richter am Landgeric ht G . , und von Richterin am Landgericht B . , wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft München I vom 23. März 2015 unverändert zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. In der am 17. September 2015 begonnenen Hauptverhandlung war das Landger icht mit diesen drei vorg e- nannten Berufsrichtern besetzt. Vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 243 Abs. 5 StPO erhob der Verteidiger, nachdem er bereits mehrfach die Erteilung des Wortes zu einer Stellungnahme bzw. zur Antragstellung beantra gt hatte, eine Bese t- zungsrüge. Der Antrag wurde damit begründet, dass eine spruchkörperinterne Geschäftsverteilung für die 1. Strafkammer seit 1. Januar 2012 und damit in s- besondere auch zum Zeitpunkt des gerichtlichen Anhängigwerdens der Ankl a- ge vom 23. Mä rz 2015 gefehlt habe. Das Gericht sei willkürlich besetzt gew e- sen und dem Angeklagten daher der gesetzliche Richter entzogen worden. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 hat das Landgericht den Bese t- zungseinwand als unbegründet zurückgewiesen und zur Begr ündung u.a. d a- i- cher interner Geschäftsverteilungsplan der 1. Strafkammer für das Geschäft s- jahr 2015 vor. Eine schriftliche Beschlussfassung war jedoch - wie auch für die Geschäftsjah re 2012 und 2014 - nur versehentlich unterblieben und wurde am 16.04.2015 unmittelbar nach Erkennen des Fehle n s für das verbleibende G e- 4 5 6 - 4 - schäftsjahr 2015 nachgeholt. Der Geschäftsverteilungsplan vom 16.04.2015 sieht im Übrigen keine Abweichungen zur Geschäft sverteilung vor, wie sie z u- letzt mit Beschluss vom 27.12.2012 für das Geschäftsjahr 2013 schriftlich fes t- gelegt worden war und aufgrund mündlicher Übereinkunft der Kammermitgli e- der auch in der Folgezeit so gehandhabt wurde. Es kann mithin nicht von einem w illkürlichen Verstoß gegen die Vorgaben au s § 21g Abs. 1 und 2 GVG ausg e- die durch die Strafkammer jeweils zurückgewiesen wurden. 2. Die kammerinterne Geschäftsverteilung stellt si ch im Übrigen wie folgt dar: Am 15. November 2010 haben die damaligen Mitglieder der 1. Stra f- kammer - Vorsitzender Richter am Landgericht H . , Richterin am Landge - richt B . und die Richter am Landgericht L . und G . - einen schr iftlichen Beschluss zur Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers ab 1. Januar 2011 gefasst, der die Bildung von drei Spruch gruppen vorsah. Die Spruchgruppe 1 war zuständig für Verfahren mit gerader Endziffer, Spruc h- gruppe 2 mit ungerader Endziffer u nd Spruchgruppe 3 für Verfahren mit durch drei teilbare Endziffern. Maßgeblich für die Zuständigkeit war die Endziffer der gerichtlichen Zählkarte des Verfahrens und soweit eine solche nicht vorliegt, des gerichtlichen Aktenzeichens. Für das Jahr 2012 erfo lgte kein Beschluss zur internen Geschäftsverteilung. Am 27. Dezember 2012 beschloss die Stra f- kammer für den Zeitraum ab 1. Januar 2013, dass es bei der Geschäftsverte i- lung entsprechend dem Beschluss vom 15. November 2010 verbleibt, mit der Maßgabe , dass a uf Grund eines Richterwechsels an Stelle von Richter am Landgericht L . die Richterin am Landgericht G a . zuständig ist. Ein Beschluss zur Regelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 wurde nicht getroffen. Für das Jahr 2015 erfolgte zunächst ebenfalls keine Regelung zur 7 8 - 5 - kammerinternen Besetzung. Mit Beschluss vom 16. April 2015 hat die Stra f- kammer ab diesem Zeitpunkt beschlossen, dass es für die kammerinterne G e- schäftsverteilung bei den bisherigen Regelungen verbleibt und auf die B e- sc hlüsse vom 27. Dezember 2012 sowie 15. November 2010 Bezug geno m- men. II. Der Besetzungsrüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben. 1. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass durch eine auf d en Einzelfall bezogene Au s- wahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulat i- on ausgeht. Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das V ertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilic h- keit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. D ie Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen im Voraus so eindeutig wie möglich fest legen , welches Ger icht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind ( BVerfG, Plenums - beschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 und Beschluss vom 28. Oktober 1997 - 1 BvR 1644/94 , BVerfGE 97, 1) . Geschäftsverteilungs - und Mitwirkungsregelungen bedürfen deshalb auch der Schriftform ( BGH, B e- schluss vom 5. Mai 1994 - VGS 1 - 4/93, BGHZ 126, 63; BVerfG, Plenums - be schluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 Rz. 28). Das Gebot des gesetzlichen Richters wird dabei nicht erst durch eine willkürliche Heranziehung im Einzelfall verletzt. Unzulässig ist vielmehr auch schon das Fehlen einer abstrakt - generellen und hinreichend klaren Regelung, aus der sich der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Richter möglichs t ei n- 9 10 11 - 6 - deutig ablesen lässt ( BVerfG, Plenumsb eschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 Rz. 30) . Entsprechend ist deshalb in § 21g Abs. 1 und 2 GVG geregelt, dass innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruc h- körpers vor Beginn des Ges chäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter zu verteilen sind. Wie für die allgemeine gerichtsinterne Geschäftsverteilung gilt auch für die kammerinterne Geschäftsverteilung damit das Jährli chkeitsprinzip, nach dem die Regelung der Geschäftsverteilung mit dem Ablauf des Geschäftsja h- res, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ohne weiteres außer Kraft tritt (BGH , Beschluss vom 5. Mai 2004 - 2 StR 383/03, BGHSt 49, 130). 2. Diese Anforderun gen wurden vom Landgericht nicht beachtet. Die 1. Strafkammer verfügte im Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom 23. März 2015 nicht über eine kammeri n- terne Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2015. a) Sowe it die Strafkammer, was aus dem Ablehnungsbeschluss der B e- setzungsrüge vom 19. Oktober 2015 auch deutlich wird, jedenfalls mündlich beschlossen hat, dass die bisherigen Mitwirkungsgrundsätze für das G e- schäft s jahr 2015 weiter anzuwenden sind, vermag dies am Fehlen einer ka m- merinternen Geschäftsverteilung nichts zu ändern ; d enn damit wird die verfa s- sungsrechtlich geboten e Schriftform nicht beachtet. b) Die mit Beschluss vom 16. April 2015 ab diesem Zeitpunkt von den Mitgliedern der Strafkammer geschaffene kammerinterne Geschäftsverteilung für das verbleibende Geschäftsjahr 2015 hat zwar eine ordnungsgemäße G e- schäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers für nach diesem Zeitpunkt neu eingehende Verfahren geschaffen, kann aber für zu diesem Zeitpunkt bereits 12 13 14 - 7 - anhängig e Verfahren nachträglich keinen wirksamen kammerinternen Mitwi r- kungsplan begründen. Da die Garantie des gesetzlichen Richters eine generell - abstrakte Reg e- lung über die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers entsprechend dem Vorausprin zip erfordert, kann maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer solchen Regelung nur der Zeitpunkt der Anhängigkeit eines Verfahrens beim jeweiligen Spruchkörper sein, zu dem die zuständige Spruchgruppe i n- nerhalb der Strafkammer nach den Mitwirkungsgrun dsätzen für den weiteren Verfahrensgang festgelegt wird. Für das Vorliegen einer wirksamen spruchkö r- perinternen Regelung zur Geschäftsverteilung darf daher nicht erst auf den Zeitpunkt des Eröffnungsbeschluss es vom 31 . Juli 2015 abgestellt werden, zu dem d ie Strafkammer letztlich über eine entsprechende Mitwirkungsregelung für 2015 verfügte. c) Das Fehlen eines nach § 21g Abs. 2 GVG zu erstellenden Mitwi r- kungsplans für die Strafkammer war auch nicht entbehrlich. Dies wär e nur dann der Fall, wenn ein Spi elraum bei der Heranziehung einzusetzender Richter nicht besteht, wie es etwa bei einem nicht überbesetzten Spruchkörper der Fall ist (BGH , Beschluss vom 5. Mai 2004 - 2 StR 383/03, BGHSt 49, 130). Eine solche Sonderkonstellation liegt bei der mit vier Ric htern besetzten Strafka m- mer des Landgerichts aber nicht vor. d) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1967 - 1 StR 516 /66, BGHSt 21, 250 und vom 13. Deze m- ber 1979 - 4 StR 632/79, BGHSt 29, 162) eine Revisi on nur auf eine willkürliche oder sonst missbräuchliche Nichteinhaltung der Grundsätze zur internen G e- schäftsverteilung gestützt werden kann, liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor. Diese bezieht sich lediglich auf eine Abweichung von den kammerinterne n 15 16 17 - 8 - Mitwirkungsgrundsätzen, nicht aber - wie hier - auf das vollständige Fehlen e i- ner solchen internen Geschäftsverteilung der Strafkammer gemäß § 21g Abs. 2 GVG. Auf die Frage, ob im vorliegenden Verfahren bewusst gegen eine G e- schäftsverteilungsregelung ver stoßen worden ist und die zugeteilte Zählkarte n- nummer auch Auswirkungen auf die Zuteilung des Verfahrens an eine b e- stimmte Spruchgruppe gehabt hätte, kommt es daher nicht an. Raum Bellay Radtke Fischer Bär
Full & Egal Universal Law Academy