BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 494/01 vom15. Januar 2002in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsRegensburg vom 26. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Die vom Landgericht hilfsweise innerhalb eines anderen alsdes tatsächlich zugrundegelegten Strafrahmens zugemesseneFreiheitsstrafe gefährdet den Bestand des Urteils hier nicht.Das wäre nur dann anders, wenn die den Strafausspruch tra-genden Gründe des Urteils rechtfehlerhaft wären und es des-halb nach Vorstellung des Tatrichters auf die an sich unzuläs-sige Hilfserwägung ankommen sollte (siehe BGHSt 7, 359,360). So aber verhält es sich nicht, weil die den Strafausspruchtragenden Erwägungen rechtsfehlerfrei sind. Insbesondere hatdie Strafkammer gesehen, daß neben der Anwendung desStrafrahmens für den minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3StGB) auch die Möglichkeit einer dem Angeklagten günstigerendoppelten Milderung des Normalstrafrahmens gemäß § 21 und§ 46a, jew. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB, in Betracht kam (UA - 3 -S. 30/31). Sie hat die Wahl des angewendeten Strafrahmenskurz begründet. Das genügte hier.2. Das Unterbleiben einer Gesamtstrafenbildung mit Freiheits-strafen aus vorangegangenen Verurteilungen des Angeklagtenbegegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Das Landge-richt hat zutreffend dem Urteil des Amtsgerichts Straubing vom9. September 1999 eine Zäsurwirkung beigemessen, die derBildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB entgegenstand.Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Ange-klagter, dessen mehrere Straftaten in verschiedenen Verfahrenabgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar demzuerst durchgeführten Verfahren, abgeurteilt worden wären.Von diesem Urteil geht eine Zäsur dergestalt aus, daß alle vordiesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe ein-zubeziehen sind. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträgli-cher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich deswegen jeweils indie Lage desjenigen Richters versetzen, dessen Entscheidungfür eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt. AlleStrafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten - aber auchnur diese - sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Hatsich der Täter - wie hier - nach dem früheren Urteil erneutstrafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eineoder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen (vgl. BGHSt32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs- - 4 -pflicht 1 und Zäsurwirkung 1, 4; BGH wistra 1998, 344; sog."Rückprojektion", vgl. auch BGHSt 44, 179, 181).Da nach dem zeitlichen Ablauf alle den Urteilen des Amtsge-richt Straubing vom 9. September und 2. Dezember 1999 sowiedes Landgerichts Regensburg vom 17. Januar 2001 (Beru-fungsurteil) zugrundeliegenden Taten durch das Urteil vom9. September 1999 hätten geahndet werden können, hat dasBerufungsurteil vom 17. Januar 2001 gesamtstrafenrechtlichgesehen keine eigenständige Bedeutung. Es wäre nämlichnicht ergangen, wenn alle jene Taten am 9. September 1999abgeurteilt worden wären. Deshalb ist das Urteil vom 17. Janu-ar 2001 als auf das Urteil vom 9. September 1999 "zurückproji-ziert" zu behandeln. Von diesem Urteil geht eine Zäsur aus, diedas Landgericht zutreffend berücksichtigt hat.Schäfer Nack Wahl Schluckebier Hebenstreit
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