BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 494/09 vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 20. April 2009 werden mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen (247 349 Abs. 2 StPO), dass 1. der Angeklagte M. des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und Sachbesch344digung sowie der Sach-besch344digung, 2. der Angeklagte D. der Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung und Anstif-tung zur Sachbesch344digung sowie der Sachbesch344digung und 3. der Angeklagte S. der Anstiftung zum versuchten Mord in Tat-einheit mit Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung und Anstiftung zur Sachbesch344digung sowie der Beihilfe zur Sachbesch344-digung schuldig ist. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf J344ger
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