BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 494 /13 vom 28. Januar 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja __________________________ StGB § 222 BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, § 13 Abs. 1 BtMVV § 5 1. Zu r "begründeten Anwendung" im Sinne von § 13 Abs. 1 BtMG bei der ärztlichen Verschreibung von Betäubungsmitteln im Rahmen der Substitutionstherapie opiata b- hängiger Patienten. 2. Die Stellung als behandelnder Substitutionsarzt eines opiatabhängigen Patiente n als solche begründet keine Handlungsherrschaft des Arztes bei missbräuchlicher Verwendung des verschriebenen Substitutionsmedikaments durch den Patienten. Ein Arzt kann in solchen Konstellationen lediglich als Täter eines Körperverle t zungs - oder Tötungsd elikts strafbar sein, wenn die selbstschädigende oder selbstgefäh r- dende Handlung des Patienten nicht eigenverantwortlich erfolgte. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13 - LG Deggendorf in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Verschreibe ns von Betäubungsmitteln - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , Dr. Graf , die Rich terin am Bundesgerichtshof Cirener, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 2 2. März 2013 werden verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten de s Rechtsmittel s der Staatsanwaltschaft und die hie r- durch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla gen trägt die Staats kasse . Von Rechts wegen Grün de: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln in 125 Fällen zu einer Gesamtgeld strafe von 360 T a- gessätzen zu je 110,00 Euro verurteilt . Zugleich hat es ihm für die Dauer von fünf Jahren untersagt, als Arzt drogenabhängige Patienten zu substituieren. Im Übrigen ist er freigesprochen worden. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Verurteilung in 100 der ihm zur Last gelegten Fälle. Die Verurteilung in den sonstigen Fällen sowie den Maßregel ausspruch hat er von seinem Rechtsmittel ausgenommen . Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision, dass der Angeklagte nicht wegen eines Tötungsdelik ts aufgrund des Todes eines von ihm substit u- ierten Patienten verurteilt worden ist. Zudem rügt si e die Strafzumessung s o- wohl hinsichtlich der Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe. 1 2 - 5 - Die Recht smittel bleiben ohne Erfolg. A. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststel lungen und We r- tungen getroffen: I. 1. Der Angeklagte behandelte in s einer ärztlichen Praxis opiatabhängige Substitutionspatienten . Er führte bei diesen jeweils ordnungsgemäße Ei n- gangsuntersuc hungen durch und sorgte für deren psycho - soziale Betreuung. In den der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfällen verschrieb er zwi schen Janu ar 2008 und August 2011 vier seiner Patienten die Substitutionsmittel M e- thadon oder Levomethadon im Rahmen von sog. Take - Home - Verordnungen. Bei dieser Art der Verordnung wird den Patienten eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage benöti gte Menge des Mittels ausgehändigt und das M e- thadon diesen damit zur eigenverantwortlichen Einnahme überlassen (UA S. 23). In den verfahrensgegenständlichen Fällen hätten nach den Feststellu n- gen und Wertungen des Tatgerichts Verschreibungen in diesem Verfa hren nicht erfolgen dürfen. Die betroffenen Patienten waren entgegen den Voraussetzu n- gen für Take - Home - Verschreibungen nicht stabil eingestellt. In einigen Einze l- fällen fehlte es auch an der erforderlichen Kontrolle auf Beikonsum, also die zusätzliche Einn ahme von unerlaub ten Betäubungsmitteln zum Methadon. Teilweise hatte n durchgeführte Tests auch den Nachweis von Beikonsum von verbotenen Betäubungsmitteln erbracht. In fünf den später an den Folgen der Methadoneinnahme verstorbenen Patienten K . betreff enden Fällen erfolgte 3 4 5 - 6 - die Verschreibung ohne einen persönlichen Kontakt zu diesem. Der Angekla gte nahm insgesamt billigend eine nicht ordnungsgemäße Verwendung des Meth a- dons durch die vier betroffenen Patienten in Kauf. 2. Das Landgericht hat hinsichtlic h der einzelnen Patienten Folgendes festgestellt: a) Fälle 1 bis 35 (B.I. der Urteilsgründe) Im Zeitraum zwischen Januar 2008 und Ende Juni 2009 verordnete der An geklagte der Patientin H. in 35 Einzelfällen im Rahmen des Take - Home - Verfahrens Methadon, obwohl ihm bekannt war, dass die Patientin nicht stabil eingestellt war und sie ständig mehr Methadon kon sumierte, als sie als Tagesdosen in den jeweiligen Verschreibungszeiträumen hätte zu sich nehmen dürfen. Den Mehrverbrauch dokumentierte der Angeklagte in einigen Fällen in der Patientenakte. b) Fälle 36 bis 43 (B.II. der Urteilsgründe) Zwischen Januar und Mai 2008 verschrieb der Angeklagte seinem Pat i- enten He. in acht Einzelfällen Methadon im Take - Home - Verfahren. Dem Angeklagten w ar dabei bekannt, dass der Patient unzuverlässig und nicht stab il eingestellt war. Nach den weiteren Feststellungen des Tatgerichts hatten zwei Drogentest s im De zember 2007 ein negatives Ergebnis hinsichtlich Methadon er bracht. Damit wusste der Angeklagte um die fehlende Einnahme des Sub s t i- tutionsmedikaments durch He . in diesem Monat. Tests Anfang und Ende 2008 waren zudem positiv auf THC ausgefallen. 6 7 8 9 10 - 7 - c) Fälle 44 bis 65 (B.III. der Urteilsgründe) Der Angeklagte verschrieb dem Patienten U . , der bereits seit rund 20 Jahren durch andere Ärzte verschriebene Substitutionsmedikament e eing e- nommen hatte , im Zeitraum von Anfang Mä rz bis Ende Dezember 2009 in 22 Einzelfällen durch Take - Home - Verordnung Methadon. Ihm war jedoch b e- kannt, dass bei dem Patient en Ende Februar 2009 ein Drogentest THC und ein weite rer Test rund vier Wochen später Benzodiazepine nachgewie sen hatte. Ein Drogent est Mitte Juni 2009 fiel wiederum p ositiv auf THC aus. In einer gr ö- ßeren Zahl von Einzelfällen hat te der Angeklagte den Mehr verbrauch des Pat i- enten dokumentiert. d) Fälle 66 bis 125 (B .IV . der Urteilsgründe) Der zumindest seit 2005 opiatabhängige Patient K . befand sich ab dem Sommer 2009 in der Substitutionsbehandlung bei dem Angeklagten. Der Patient nahm das Methad on intravenös über seine Beinvenen ein. Zwischen Mitte Januar 2010 und dem 22. August 2011 verschrieb der Angeklagte dem Patienten in 60 Einzelfällen Methadon . Im Jahr 2010 nahm er bei K. insgesamt acht Drogentests vor. Sechs dieser Tests wiesen ke in M e- . das ihm ve r- 14). Der letzte, am 21. Oktober 2010 durchgeführte Test erbrachte wiederum ein Negative r- gebnis bezüglich Methadon. Die Ergebnisse der beiden weiteren Tests wiesen THC bzw. Benzodiazepine nach. Die Verschreibung von Methadon an den Patienten erfolgte in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle jeweils nach persönlichem Kontakt mit ih m. In den Fällen 121 bis 125 im Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte August 2011 b e- 11 12 13 14 15 16 - 8 - stand ein solcher Kontakt jedoch nicht. K. befand sich in diesem Zeitraum in der Justizvollzugsanstalt. Gegenüber dem Angeklagten hatte er vorgegeben, in der fraglichen Zeit in Oberbayern zu arbeiten , und ihn desh alb gebeten, die M e- tha donrezepte an seine (K. s) Ehefrau zu übergeben. Diesem Wunsch kam der An geklagte nach. Die Ehefrau beschaffte das verschriebene Methadon in der Apotheke. Nach der Entlassung des Patienten aus der Justizvollzugsanst alt Ende Aug ust 2011 waren in seiner Wohnung 35 Fläschchen Methado n vorhanden. In der Nacht vom 1. auf den 2. September 2011 wurde er dort tot aufgefunden. Er hatte den Inhalt von zumindest drei Fläschchen Methadon intravenös eing e- nommen und war an den Folgen der Über dosis gestorben. II. Das Landgericht hat in sämtlichen genannten Einzelfällen eine Strafba r- keit des Angeklagten aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a in Verbindung mit § 13 Abs. 1 BtMG und § 5 BtMVV (in der jeweils im Tatzeitraum maßgeblichen Fassung) angenommen. Dagegen hat es den Angeklagten nicht wegen eines Tötungsdelikts im Hinblick auf den Tod des Patienten K . verurteilt . Zudem hat es den Angeklagten in weiteren sechs Fällen vom Vorwurf des Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen freigesprochen. 1. Das Tatgericht hat die Strafbarkeit des Angeklagten nach dem Betä u- bungsmittelges etz damit begründet , dass der auf der Grundlage der Veror d- nungsermächtigung in § 13 Abs. 3 Satz 1 BtMG erlassene § 5 BtMVV eine Ve r- schreibung von Substitutionsmedikamenten lediglich unter bestimmten Vorau s- 17 18 19 - 9 - setzungen zulässt. Nach den inhaltlich we itgehend übereinstimmenden, im Ta t- zeitraum geltenden drei Fassungen von § 5 BtMVV ist dem behandeln den Arzt eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage benötigte Menge des Su b- st itutionsmittels gestattet, wenn und solange der Behandlung sverlauf dies z u- lässt sowie dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtig t werden. Di e ab dem 25. März 2009 geltende Fassung der Verordnung schließe in § 5 Abs. 8 Satz 4 BtMVV eine Verschreibung der bis zu sieben Tage benötigten Menge des Substitutionsmittels aus, wenn die Unters u- chungen und Erhebungen des Arztes zu Erkenntniss en geführt haben, nach denen der Patient Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der der Einnahme des Substitutionsmittels gefährden, dieser unter Berücksichtigung der Toleranz - entwicklung noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt ist oder der Patient missb räuchlich Stoffe konsumiert. Um die Vorgaben der Verordnung inhaltlich näher auszufüllen, hat das Landgericht auf die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger zurückgegriffen . Einen z um Ausschluss der Take - Home - 24) hat es dabei vor allem bei der Feststellung von B eikonsum , eines Mehrverbrauchs oder eines negativen Methadontests angenommen. Das Tatgericht hat allerdings zugunste n des Angeklagten unter Abweichung der g e- nannten Richtlinien lediglich einen Zeitraum von einem Monat zugrunde gelegt, in dem der Patient sich als zuverlässig erwiesen haben muss, um vom Take - Home - Verfahren Gebrauch machen zu können. Die Richtlinien der Bu ndesär z- tekammer sehen dagegen nach der Darlegung des T atgerichts eine wenigstens sechs monatige Zuverlässigkeit des Patienten vor. 2. a) Anhand dieser Maßstäbe stützt das Landgericht die Strafb arkeit des Angeklagten in den 35 die Patientin H. (B.I. der Urteilsgründe) betre f- 20 21 - 10 - fenden Fällen unter Darlegung im Einzelnen jeweils auf den ihm bekannt en und in einigen Fällen sogar in den Patientenunterlagen dokumentierten Mehrve r- brauch. b) In den den Patienten He. (B.II. der Urteilsgründe) be treffenden Fä l- len 36 bis 38 leitet das Tatgericht den Verstoß des Angeklagten gegen das B e- täubungsmittelgesetz aus den diesem bekannten Ergebn issen der Drogentests im Dezember 2007 und Januar 2008 ab. Diese hatten teils ein negatives E r- gebnis auf Methadon , teils positive Ergebnisse auf Beikonsum erbracht. Die Verschreibung im Fall 39 erfolgte, obwohl He . sich nach dem Drogentest Ende Januar 2008 (positives Ergebnis auf Benzodiazepine) sich noch nicht über einen Monat als zuverlässig erwiesen hatte. En tsprechendes gilt in den Fällen 41 bis 43. Die Verschreibung en erfolgten in einem Zeitraum von 14 T a- gen nach einem positiv auf THC ausgefallenen Test. Für den Fall 40 stützt sich das Tatgericht auf den dem Angeklagten bekannten Mehrverbrauch des Patie n- ten, der daher nicht stabil eingestellt war. c) Hinsichtli ch des Patienten U. (B.III. der Urteilsgründe) hat das Tatg e- richt die Strafbarkeitsvoraussetzungen in den Fällen 44 bis 50 auf den dem A n- geklagten durch die Ergebnisse von Drogentests bekannten Be ikon sum von THC bzw. Benzodiazepine n gestützt. In den Fällen 51 bis 65 hat es unter näh e- ren Darlegungen die zum Ausschluss des Take - Home - Verfahrens führende Unzuverlässigkeit des Patienten aus dessen Mehrverbrauch abgeleitet. Dieser war dem Angeklagten bek annt, zumal er ihn in einigen Fällen in den Patiente n- unterlagen dokumentiert hatte. d) In Bezug auf die 60 den Patienten K . (B.IV. der Urteilsgründe) b e- treffenden Fälle hat das Tatgericht die Voraussetzungen der Strafbarkeit aus 22 23 24 - 11 - § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 13 Abs. 1 BtMG und § 5 BtMVV j e- weils auf unterschiedliche Erwägungen gestützt. In den Fällen 66 bis 69, 86 bis 89, 103 bis 106 hätten durchgeführte Dr o- gentests jeweils ein negatives Ergebnis auf Methadon erbracht. Dementspr e- chen d sei dem Angeklagten die nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsm edikaments durch den Patienten bekannt gewesen. Zudem läge in den Fällen 96 bis 102 neben einem Mehr verbrauch und dem daraus abzule i- tenden F ehlen einer stabilen Einstellung des Patienten ebenfalls ein negatives Drogentestergebnis auf Methadon vor. Daraus ergebe sich zusätzlich das Fe h- len der Voraussetzungen für das Take - Home - Verfahren. Hinsichtlich der Fälle 70 und 71 sowie 78, 85, 90 und 115 bis 117 habe der Angeklagte nicht die monatlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des P a- tienten notwendigen Drogentes ts durchgeführt. Deshalb hätten in den genan n- ten Fällen keine Take - Home - Verordnungen erfolgen dürfen. In den Fällen 72 bis 77, 91 bis 102 sowie 118 bis 120 hat das Tatg ericht jeweils darauf abgestellt, dass bei dem Patienten ein dem Angeklagten bekan n- ter, teils von ihm in den Patientenunterlagen vermerkter Mehrkonsum vorliege, aus dem sich das Fehlen einer ausreichend stabilen medikamentösen Einste l- lung des Patienten erg ebe. Hinsicht lich der Fälle 96 bis 102 gründet sich die Unzuverlässigkeit des Patien ten zu dem auf das ne gativ auf Methadon ausgefa l- lene Testergebnis. Für die Fälle 79 bis 84 und 107 bis 114 hat sich das Tatgericht auf die den Nachweis von TH C bzw. Benzo diazepine erbringenden Ergebnisse von Drogentests gestützt. Wegen des dem Angeklagten bekannten Beikonsums hätte er von dem Take - Home - Verfahren erst wieder Gebrauch machen dürfen, 25 26 27 28 - 12 - wenn sich der Patient K. für wenigstens einen Monat als zuverlässig erw i e- sen hätte . Die Verschreibungen in den Fällen 121 bis 125 seien ohne den erforde r- lichen persönlichen Kontakt zu dem Patienten erfolgt. 3. Die Voraussetzungen einer tateinheitlich mit den Betäubungsmitteld e- likten in den Fällen 121 bis 125 verwirklich te n fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) des Angeklagten zu Lasten seines Patienten K . hat das Tatgericht verneint. E s liege eine Konstellation sog. eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des zu Tode gekommenen Patienten vor. Bei dieser sei eine Strafbar keit des daran Mitwirkenden, hier des Angeklagten, lediglich dann zu begründen, wenn er kraft überlegenen Fachwissens das Risiko des selbstgefährdenden Verhaltens bes ser erfasst habe , als der sich Selbstgefährdende. Dies hat das Landgericht im Hinblick a uf die Aussage der Ehefrau des verstorbenen Patienten K . ve r- neint. Dieser habe Methadon bereits seit Jahren intravenös eingenommen und die damit verbundenen Risiken, auch die einer Überdosierung, gekannt. Gegen einen seine frei e Willensentschließung be eintr ächtigenden Zustand spreche , dass K. die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten mit Hilfe seiner Ehefrau für die Dauer seiner Haft planmäßig vorbereitet habe. III. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte mit seiner auf die Sa chrüge gestützten, im Umfang beschränkten Revision als auch die Staatsanwalt schaft mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel . 29 30 31 - 13 - Der Angeklagte hat die Verurteilungen in den fehlende oder negativ auf Methadon ausgefallene Drogentest s betreffenden Fällen 36 bis 38, 66 bis 71, 78, 85 , 86 , 102, 108 bis 112, 115, 117 und 121 bis 125 sowie den Maßrege l- ausspruch von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Hinsichtlich der ve r- bleibenden Fälle wendet sich die Revision u.a. dagegen, dass das Tatgericht die Strafbarkeitsvoraussetzungen auf den dem Angeklagten bekannten Beiko n- sum von Rauschgiften bzw. auf die fehlende klinische Stabilität der betroffenen Patienten gestützt hat. Die Staatsanwalt schaft beanstandet, dass der Angeklagte wegen der zwischen dem 25. Juli und dem 22. August 2011 ( Fälle 121 bis 125) erfolgten Verschreibung en von Methadon für den Patienten K . nicht wegen eines T ö- tungsdelikts verurteilt worden ist. Darüber hinaus macht sie geltend, die Ein ze l- strafen und die Gesamtstr afe würden dem Unrechtsgehalt der Taten nicht g e- recht. B. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. Ob die Beschränkung der Revision des Angeklagten auch auf den Ma ß- regelausspruch wirksam ist, kann dahinstehen, weil sein Rechtsmittel insg e- samt ohne Erfolg bleibt. 32 33 34 35 - 14 - II. Das Land ge richt hat auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Fes t- stellungen in sämtlichen noch verfahrensgegenständlichen Fällen die Ve r- schreibungen von Methadon bzw. L - Polamidon (Levomethadon) durch den A n- geklagten z utreffend als gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst . a i. V . m . § 13 Abs. 1 BtMG strafbares Verhalten gewertet. 1. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG stellt das gegen § 13 Abs. 1 BtMG verstoßende Verschreiben von Betäubungsmitteln unter Strafe. Die l etz t- genannte Vorschrift bestimmt , dass Ärzte die in Anlage III des Betäubungsmi t- tel gesetzes ge nannte n Stoffe wie hier Methado n und L - Polamidon nur dann verschreiben dürfen, wenn ihre Anwendung im oder am menschlichen Körper begründet ist. Unter welch en Voraussetzungen eine im Sinne von § 13 Abs. 1 erfassten Betäubungsmittel anzunehmen ist, legt das Betäubungsmittelgesetz s elbst in den Einzelheiten nicht fest. Ko n- kretisierungen der begründeten Anwendungen von Betäubungsm itteln ergeben sich aus der auf der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 3 BtMG beruhe n- den (Rechts)Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln ( Betäubungsmittel - Verschreibungsverord - nung [ BtMVV ] in den jeweils im Tatzeitraum geltenden Fassungen) . Für die hier in Rede stehende Substitutionsbehandlung von opiatabhängigen Patienten durch Ärzte erge ben sich nähere Beschreibungen der begründeten Anwe n- dung von Betäubungsmitteln bei deren Verschreibung aus § 5 BtMVV. So g e- staltet § 5 Abs. 1 BtMVV (in der seit 21. Juli 2009 geltenden Fassung sowie entsprechend die Vorgängerregelungen) die Ziele einer Substitutionsbehan d- lung aus; Abs. 2 beschreibt die für eine Verschreibung gemäß § 13 Abs. 1 36 37 - 15 - BtMG erforderlichen Voraussetzungen im Einzelnen. In § 5 Abs. 8 BtMVV hat der Verordnungsgeber die Erfordernisse für die Anwendung der sog. Take - Home - Verordnung in den Details festgelegt. Entsprechende Vorgaben fanden sich auch in den vom Tatgericht jeweils herangezogenen, in den jeweiligen Ta t- zeiträumen geltenden früheren Fassung en der Betäubungsmittel - Verschrei - bungsverordnung. Verfassungsrechtliche Bedenken ge gen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a i . V . m . § 13 Abs. 1 BtMG im Hinblick auf die Anforderungen des B e- stimmtheit sgrundsatzes des Art. 103 Abs. 2 GG bestehen nicht (vgl. BGH, B e- schluss vom 17. Mai 1991 3 StR 8/91, BGHSt 37, 383, 384 f.; Urteil vom 2. Februar 2012 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338 ; siehe auch Nestler MedR 2009, 211, 215 sowie BGH, Urteil vom 8. Ma i 1979 1 StR 118/79, BGHSt 29, 6, 8 hinsichtlich der Vorgängerregelung § 11 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BtMG aF ). Die näheren Voraussetzungen der Strafbarkeit dürfen in einer Rechtsverordnung geregelt werden, wenn diese wie vorliegend die Betä u- bungsmittel - V erschreibungsverordnung Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht (BVerfGE 14, 174, 185) und die die Strafvorschrift ausfüllende Rechtsveror d- nung ihrerseits den Anforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG an die inhaltliche Bestimmtheit genügt (vgl. BVerfG NStZ - RR 20 02, 22; Radtke in Epping/ Hillgruber, GG , 2. Aufl., Art. 103 Rn. 29 mwN ). Die Voraussetzungen der Stra f- barkeit müssen sich allerdings bereits dem Straftatbe stand als solchem en t- nehmen lassen. D er Verordnung dürfen lediglich Konkretisierungen überlassen bl eiben (BVerfGE 75, 329, 342; siehe auch BVerfGE 14, 174, 185 f.). Dem g enügen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a , § 13 Abs. 1 BtMG i. V . m . § 5 BtMVV. Mit den gesetzlichen Regelungen selbst wird hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass (u.a.) Ärzten die Ve rschreibung von in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes erfassten Betäubungsmitteln lediglich dann g e- 38 39 - 16 - stattet ist, wenn die Anwendung der entsprechenden Stoffe am oder im menschlichen Körper medizinisch begründet ist, also eine Indikation für eine solche Anwendung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besteht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338 ). Der Bundesgerichtshof hat in der Sache damit weitgehend übereinstimmend auch bereits die frühere R egelung in § 11 A bs. 1 Nr. 9 Buchst. a B tMG 1972 dahingehend aus ge legt, dass eine begründete Verschreibung von Betä u- bungsmitteln durch einen Arzt vorliegt, wenn das Mittel nach den allgemeinen oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft als H eil mittel für das Leiden des Patienten geeignet ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1979 1 StR 118/79, BGHSt 29, 6, 9 mwN ; sie he auch BGH, Beschluss vom 17. Mai 1991 3 StR 8/91, BGHSt 37, 38 3, 3 8 4). Ob an der vorgenannten Au s- legung auch für das geltende Recht in jeder Hinsicht festgehalten werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (siehe bereits BGH aaO , BGHSt 37, 3 8 3, 3 8 4 ). Für die geltende Strafvorschrift lässt sich jedenfalls a us § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG, der im Sinne einer ultima ra tio (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 3 StR 321 / 11, NStZ 2012, 337, 338 ; näher Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 13 Rn. 20 - 23) eine Anwendung von Betäubungsmitteln bei Vor handensein andere r Möglichkeiten der Zweckerrei chung ausschließt, erke n- nen, dass die in § 13 Abs. 1 BtMG enthaltene Verhaltensnorm auf die medizin i- sche Notwendigkeit einer (Sub s titutions - )Behandlung mit an sich verbotenen Betäubungsmitteln, also eine ärztliche Bewertung der Voraussetzungen einer solchen Behandlung , abstellt (Nestler aaO ). Da s legt das erlaubte Verhalten von Ärzten und anderen in § 13 BtMG genannten Berufsgruppen im Umgang mit Betäubungsmitteln bei der Substitutionsbehandlung im Gesetz selbst au s- reichend bestimmt fest . Da die Strafvorschrift § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst . a BtMG an eine gegen § 13 Abs. 1 BtMG verstoßende Verschreibung anknüpft, entspricht sie ihrerseits dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Die - 17 - inhaltlich klaren und sehr detaillierten Vorgaben in § 5 BtMVV stehen mit Art. 103 Abs. 2 GG ebenfalls in E inklang. In ihrem Zusammenspiel normieren § 13 BtMG und § 5 BtMVV die materiellen Voraussetzungen einer erlaubten ärztlichen Substitutionsbehandlung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2008 2 StR 577/07, BGHSt 52, 271, 273 Rn. 11) bei Anwendung ansonsten unerl aubter Stoffe in einer für den solche Behandlungen durchführenden Arzt eindeutig e r- kennbaren Weise. 2. Die Verschreibungen von Methadon bzw. L - Polamidon (Levometh a- don) an die betroffenen Patienten erfolgte in sämtlichen noch verfahrensgege n- ständlichen F ällen ohne Vorliegen der materiellen Voraussetzungen einer Su b- stitutionsbehandlung Opiatabhängiger aus § 13 BtMG i . V . m . § 5 BtMVV. Das begründet die Strafbarkeit aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsh ofs verwirklicht eine ärztlic he Substitutionsbehandlung den Straftatbestand § 29 Abs. 1 S atz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG, wenn eine solche ohne Indikationsstellung oder ohne ausre i- chende Prüfung von Behandlungsalternativen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG) erfolgt (BGH , Urteil vom 2. Februar 2012 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338 ). Gle i- ches gilt im Hinblick auf die Konkretisierung der gesetzlichen Verhaltensnormen durch § 5 Abs. 2 Satz 1 BtMVV bei ein er unzureichenden Kontrolle bzw . Begle i- tung der Behandlung durch den verschreib enden Arzt (BGH aaO ). Der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. i- sorgfältigen S ubstitutionsbehandlung (BGH aaO ). Über die bereits in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Konste l- lationen einer aus der unterbliebenen oder unzureichenden Beachtung der in § 5 BtMVV enthaltenen Vorgaben abgeleiteten Strafbarkeit aus § 29 Abs. 1 40 41 42 - 18 - Satz 1 Nr. 6 Buchst. a i . V . m . § 13 BtMG hinaus erweisen sich auch andere Ve r- stöße gegen die in der Verordnung niedergelegten Maßstäbe der Substitution s- behandlung als Verletzung der materiellen Voraussetzungen dieser Therapie und damit als nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG strafbares Verha l- t e n. Das gilt neben der Nichtbeachtung des in § 5 Abs. 1 BtMVV formulierten Behand lungsziels jedenfalls für die Ausschlussgründe des § 5 Abs. 2 BtMVV sowie die in § 5 Abs. 8 BtMVV niedergelegten Voraussetzungen bzw. spezif i- schen Ausschlussgründe von Take - Hom e - Verordnungen. Diese Vorschriften dienen der Sicherstellung der materiellen Erfordernisse in § 13 Abs. 1 BtMG, Ärzten eine Substitutionsbehandlung mit an sich unerlaubten Betäubungsmi t- tel n lediglich im Rahmen einer entsprechenden Indikation unter Beachtun g des ultima - ratio - Gedankens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG) sowie bei Sicherstellung e i- ner dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Durchführung der Therapie zu gestatten. Allerdings ist bei der Anwendung von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG ungeachtet der Konkretisierungen der Bedingungen von Suchttherapien vor allem durch § 5 BtMVV dem Arzt eine gewisse Therapiefreihe it zu belassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1991 3 StR 8/91, BGHSt 37, 383, 385; si e- he auch bereits BGH, Urteil vo m 8. Mai 1979 1 StR 118/79, BGHSt 29, 6, 1 1 f.; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer , aaO, § 29 Teil 15 Rn. 9). Der Veror d- nungsgeber hat diesen Aspekt im Rahmen von § 5 BtMVV berücksichtigt, i n- dem in einzelnen Regelungen, e twa in § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 8 Satz 6 BtMVV , für die Bewertung von Voraussetzungen oder Ausschlussgründen der n- desärztekammer zuletzt am 19. Februar 2010 verabschiedeten Richtlinien zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger bzw. deren Vorgängerrichtlinien abge stellt werden. Für die hier relevanten Ve r- 43 - 19 - schreibungen von Betäubungsmitteln im Rahme n der Substitut ionstherapie ergibt sich bei Anwendung des Take - Home - Verfahrens aus § 5 Abs. 8 Satz 6 BtMVV , das s die Bewertung des Verlaufs der Behandlung dem behandelnden Arzt obl iegt, der sich allerdings an dem allgemein anerkannten Stand der med i- zinischen Wissenschaft zu orientieren hat. Dies eröffnet dem Arzt im Rahmen der Therapiefreiheit in den Grenzen der Vorgaben der Betäubungsmittel - Verschreibungsverordnung Bewertungsspielräume. Werden diese überschritten und die Voraussetzungen der Substitutionsbehandlung im Tak e - Home - Verfahren aus § 13 BtMG i . V . m . § 5 BtMVV nicht eingehalten, be gründet dies die Strafbarkeit aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG. b) Nach diesen Maßstäben tragen die vom Tatgericht getroffenen Fes t- stellungen in sämtlichen noch verfahrensge genständlichen Einzelfällen den Schuld spruch nach dieser Vorschrift . aa) Fälle 1 bis 35 (Patienti n H. B.I. der Urteilsgründe ) (1) Hins ichtlich der Patientin H. ergibt sich das Fehlen einer b e- gründeten Anwendung (§ 13 Abs. 1 Bt MG) der Verschreibung in den das Jahr 2008 betreffenden Fällen 1 bis 13 bereits aus dem vom Tatgericht festgestellten Unterbleiben der erforderlichen regelmäßigen Drogentests während des g e- sa m ten Jahres (UA S. 5). § 5 Abs. 2 Satz 1 (insb. Nr. 4) sowie Abs. 8 BtMVV setzen die regelmäßige Durchführung von Tests des Patienten auf den Konsum anderer Stoffe als des Substitutionsmittels sowie auf die Einnahme des Subst i- tutionsmittels selbst erkennbar vorau s, auch wenn eine Anordnung entspr e- chender Tests nicht aus drücklich vorgeschrieben wird. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 den Buchstaben c und d dieser Bestimmung auf den Gebrauch von Stoffen, deren Konsum die Substitution gefährden , sowie auf die bes timmungsgemäße 44 45 46 - 20 - Verwendung des verschriebenen Substitutionsmittels beziehen. Das Take - Home - Verfahren ist gemäß § 5 Abs. 8 Satz 5 BtMVV nicht zulässig, wenn die Erkenntnisse über den Konsum d en Patienten gefährdende r Stoffe (Ziffer 1) sowie den missbräuchlichen Ko n- sum von Stoffen (Ziffer 3 ) erbringen. Die angesprochenen Richtlinien der Bu n- desärztekammer sehen in Ziffer 11 eine Therapiekontrolle anhand klinischer und laborc hemischer Parameter vor. Ein durchgängig gelt endes Zeitintervall für die Kontrollen wird nicht vorgegeben. Diese sind dem Behandlungsverlauf a n- zupassen. Die Beurteilung des Therapieverlaufs obliegt zuvörderst dem beha n- delnden Arzt. Auch unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat der Bundesgericht s- hof a ngesichts der Vorgaben der Betäubungsmittel - Verschreibungsverordnung und der Richtlinien der Bundesärzte kammer eine unzureichende ärztliche Ko n- trolle der Substitutionsbehandlung als gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG strafbares Verhalten b ewertet (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337 , 338 ). Das vollständige Fehlen von Drogentests an der Patienti n H. im Jahr 2008 macht die Versch reibung von Methadon bzw. Levome thadon in den Fällen 1 bis 13 jeweils zu einer nicht begründeten A n- wendung i m S inne v on § 13 Abs. 1 BtMG. (2) In den den Zeitraum Anfang März bis Ende Juni 2009 betreffenden Fällen 14 bis 35 hat das Land gericht die Strafb arkeit des Angeklagten im E r- gebnis zutreffend jeweils auf eine n von ihm so bez eichneten Mehrverbrauch gestützt. Nach den getroffenen Feststellungen verschrieb der An geklagte der Patientin H. im Rahmen von Take - Home - Verordnungen jeweils in den Einzelfällen unterschiedliche Tagesdosen des Substitutionsmittels. § 5 Abs. 8 Sat z 4 BtMVV bzw. der inhaltsgleichen Vorgän gerregelung folgend be trug die Anzahl der zunächst verschriebenen Tagesdosen maximal sieben Tage. Die 47 48 - 21 - Patientin verteilte den Konsum der jeweiligen Tagesdosen aber nicht über die entsprechende Anzahl von Tagen, sond ern konsumierte die verordnete G e- samtmenge vorzeitig. Der Angeklagte verschrieb in Kenntnis dessen dennoch vo r Ablauf der von ihm durch die Anzahl der verordneten Einzeldosen vorges e- henen Dauer der Einnahme des Substitutionsmittels weitere Einzeldosen. So hatte der Angeklagte etwa im Fall 20 der Patientin am 14. März 2009 sieben Einzeldosen (Tagesdosen) sowie eine weitere Einzeldosis verschrieben. Bereits am 17. März 2009 erfolgte jedoch die Verschreibung weiterer drei Einzeldosen (Fall 21), weil die Patien tin die aus der vor her gehenden Verschreibung sta m- menden Dosen vorzeitig vollständig konsumiert hatte. In sämt lichen weiteren die Patientin H. betreffenden Fällen hat das Tatgericht entsprechende Feststellungen im Hinblick auf die Verschreibungen du rch den Angeklagten g e- troffen. Diese von ihm über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren auch bei den Verordnungen im Jahr 2008 hatte es außer dem Fehlen von Drogentests (Fälle 1 bis 13) bereits den vorstehend beschriebenen Mehrverbrauch gegeben praktiz ierte Durchführung der Substitutions therapie verstößt in schwerwiege n- der Weise gegen die Vorgaben der Betäubungsmittel - V erschreibungsv er - ordnung. Die Behandlung durch den Angeklagten erweist sich deshalb als in s- gesamt unsorgfältig (vgl. insoweit Patzak in Körner/Patzak/Volkmer , aaO, § 29 Teil 15 Rn. 41 aE). Die Anwendung der verschriebenen Betäubungsmittel bei der Patientin war desha lb nicht im Sinne von § 13 Abs. 1 BtMG begründet. Die Betäubungsmittel - V erschreibungsv erordnung gestattet eine Ve r- schreibun g von Betäubungsmitteln unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 BtMG lediglich dann, wenn dem behandelnden Arzt aufgrund seiner Unters u- chungen und Erhebungen keine Erkenntnisse über einen nicht bestimmung s- gemäßen Gebrauch der verschriebenen Substitutions mittel vorliegen ( § 5 49 50 - 22 - Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d BtMVV sowie entsprechend die Vorgängerreg e- lungen). Um einen nicht bestimmungsgemäß en Gebrauch möglichst ausz u- schlie ßen, sieht § 5 Abs. 5 bis 7 BtMVV als Regelfall der Substitutionsbehan d- lung die Überlassu ng des Substitutionsmittels an den Patienten zum unmittelb a- ren Verbrauch vor (§ 5 Abs. 6 Satz 1 BtMVV). Dabei hat die Überlassung zum unmittelbaren Ver brauch in durch § 5 Abs. 7 Satz 1 BtMVV näher beschrieb e- nen geeigneten Einrichtungen zu erfolgen. Der dur ch die Verordnungsgeber vorgesehene Regelfall der Substitutionsbehandlung ist damit die Einnahme des entsprechenden Mittels durch den Patienten unter kontrollierten Bedingungen, die eine missbräuchliche Verwendung durch diesen ausschließen. Bei dem von dem Angeklagten angewendete n Take - Home - Verfahren ge mäß § 5 Abs. 8 BtMVV handelt es sich um eine Ausnahme der Durchführung der Substitutionsbehand lung . Sie darf led iglich auf Substitutionspatienten a n- gewendet werden, deren Zustand eine eigenverantwortliche, nicht mehr kontro l- lierte Einnahme (vgl. § 5 Abs. 6 und 7 BtMVV) gestattet. § 5 Abs. 8 Satz 1 BtMVV stellt ausdrücklich auf Patienten ab, bei denen der Verlauf der Behan d- lung eine eigenverantwortliche Einnahme gestattet. § 5 Abs. 8 Satz 4 B tMV V setzt zudem eine Stabilisierung des Zustands des Patienten voraus ; § 5 Abs. 8 Satz 5 Nr. 2 BtMVV lässt die Anwendung des Take - Home - Verfahrens nicht zu, wenn dieser unter Berücksichtigung einer Toleranzentwicklung noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt worden i st . Bei der Anwendung der vorgenannten Vorgaben ist zudem das in den hier fraglichen Fällen allein relevante Ziel der Substitutionsbeh andlung des Opiatabhängigen, die schrittweise Wiederherste l- lung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Bes serung und Stabil i- sier ung seine s Gesundheitszustandes , zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BtMVV). 51 - 23 - Vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters de s Take - Home - Verfahrens sowie des genannten Ziel s der Substitutionsbehandlung lagen auch unter Beachtung eines de m Angeklagten zustehenden Beurteilungsspielraums über den Behandlungsverlauf (vgl. § 5 Abs. 8 Satz 6 BtMVV) der Patientin H. die Voraussetzungen für Take - Home - Verordnungen nicht vor. Die Patient i n war, wie sich aus ihrem durchgängig vorzeitige n Verbrauch der für eine n längeren Zeitraum vom Angeklagten vorgesehenen Substitutionsmittel ergibt, gerade nicht zu deren eigenverantwortlicher Einnahme in der Lage. Sie war auch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt. Denn es erfolgte aufgrund des Vers chreibungsverhal tens des Angeklagten stets eine Verordnung von Subst i- t u tionsmitteln und dadurch bedingt deren Konsum in einem Umfang pro Zei t- einheit, der deutlich über den Umfang hinausging, den er an sich vorgesehen ha tte. Die Behandlung der Patienti n war im gesamten verfahrensgegenständl i- chen Zeitraum durch eine permanente Überschreitung der vom Ange klagten zunächst verschriebenen Einzeldosen pro Zeiteinheit gekennzeichnet. Eine Ausrichtung der Therapie auf das Behandlungsziel ist so nicht zu erkennen. In sgesamt stand die Durchführung der Substi tu tionstherapie damit nicht in Ei n- klang mit den gesetzlichen und durch die Betäubungsmittel - Verschrei - bungsverordnung konkretisierten Voraussetzungen der Substitutionsbehan d- lung. (3) Da dem Angeklagten die tatsäc hlichen Umstände bekannt waren, aus denen sich d ie Nichteinhalt ung der Vorschriften über diese Behandlung ableitet (vgl. Patzak in Körner/Patzak /Volkmer , aaO , § 29 Teil 15 Rn. 47) , hat das Ta t- gericht zu Recht vorsätzliches Handeln angenommen. Das Vorbringe n der R e- vision, der Angeklagte habe auf der Grundl age der Richtlinien der Bundesärzt e- kammer in der Fassu ng vom 22. März 2002 ( in Kraft bis zur Neufassung durch 52 53 - 24 - die Richtlinien vom 19. Februar 2010) davon ausgehen dürfen, über die A n- wendung des Take - Home - Ve rfahrens entscheide ausschließlich der beha n- delnde Arzt, s chließt den Tatbestandsv orsatz nicht aus. Maßgeblich sind die im Gesetz und der Verordnung normierten Voraussetzung en der Substitutionsb e- handlung. Die Vorstellung, in Einklang mit den Richtlinien de r Bundesärzt e- kammer gehandelt zu ha ben, steht der Kenntnis der den Gesetzesverstoß b e- gründenden Umstände gera de nicht entgegen . bb) Fälle 39 bis 43 (Patient He . B.II. der Urteilsgründe) Die Substitutionsbehandlung des Patienten He . in den noch verfa h- rensgegenständlichen Fällen erfolgte auch unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen Fälle 36 bis 38 ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Take - Home - Verfahrens. Sie stellt sich insgesamt als unbegründete Anwendung von Betäubungsmitteln i m S inne v on § 13 Abs. 1 BtMG dar. In den Fällen 39 sowie 41 bis 43 hat das Landgericht die Strafbarkeit des Angeklagten zutreffend auf mangelnde Zuverlässigkeit (siehe B.II.2.b.aa.) des Patienten gestützt und diese mit den Ergebnissen durchgeführter Dr ogentest s begründet. Diese hatten entweder ein auf Methadon negatives oder auf Beiko n- sum von THC bzw. auch Benzodiazepine n positives Ergebnis erbracht. Zwar führt nicht jeder Beikonsum von verbotenen Betäubungsmittel n während der Substitutionsbehandlung zu einer unbegründet en Anwendung und damit zu e i- nem gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a i . V . m . § 13 Abs. 1 BtMG strafb a- ren Verhalten des Arztes. Im Hinblick auf den ihm zustehenden Beurteilu ng s- spielraum über die Therapie und deren Verlauf darf dieser tr otz Beikonsum s die Substitutionsbehandlung (weiter) durchführen, wenn noch berechtigte Aussic h- ten darauf bestehen, den zusätzlichen Konsum von Betäubungsmitteln zu b e- 54 55 56 - 25 - herrschen, indem dieser zunächst eingeschränkt und schließlich abgestellt wird (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer , aaO , § 29 Teil 15 Rn. 21). Eine solche (normativ) berechtigte Erwartung bestand vorliegend jedoch nicht. Nach den Feststellungen des Tatrichters hatten die Drogentests innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten die Einnahme ver schiedene r Betä u- bungsmittel belegt (Nachweis von THC sowie von Benzodiazepine n ). Maßna h- men zur Eindämmung des Konsums sind nicht ersichtlich. Der Patient war z u- dem auch im Hinblick auf die Einnahme des Substitutionsmittels selbst unzuve r- lässig. Dies war de m Angeklagten aufgrund eines negativen Testergebnisses auf Me thadon bekannt. In der Gesamtschau der für die Bewertung der Therapievoraussetzungen maßgeblichen Umstände ergab sich selbst unter Berücksichtigung einer Ei n- schätzungsprärogative zugunsten des Angeklagten eindeutig nicht die von § 5 Abs. 8 BtMVV verlangte Zuverlässigkeit und Stabilität des Patienten. Die Su b- st i tutionsbehandlung im Take - Home - Verfahren hätte daher nicht weiter durc h- geführt werden dürfen. Dementsprechend verstieß auch die Verschre ibung im Fall 41, bei der zusätzlich noch Mehrverbrauch vorlag, gegen die Vorgaben der Betäubungsmittel - Verschreibungsverordnung. Aus den dargelegten Gründen war die Substitutionsbehandlung damit nicht im Sinne von § 13 Abs. 1 BtMVV begründet. Die für d ie Beurteilung der Voraussetzungen der Therapie im Wege des Take - Home - Verfahrens maßgeblichen tatsächlichen Umstände waren dem A n- geklagten voll umfänglich bekannt. Daraus und aus den tatsächlichen Verhäl t- nissen selbst hat das Land gericht rechtsfehlerfrei a uf eine vorsätzliche Verwir k- lichung von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG geschlossen. 57 58 59 - 26 - cc) Fälle 44 bis 65 (Patient U. B.III. der Urteilsgründe) Bei den 22 für den Patienten U . zwischen Anfang März und E n- de Dezember 2009 er folgten Verschreibungen von L - Polamidon (Levometh a- don) handelt es sich jeweils um unbegründete An wendungen von Betäubung s- mitteln. Aus den Ergebnissen im Februar, M ärz und Juni 2009 durchgeführter Drogentests wusste der Angeklagte um den Beikonsum des Patie nten , teils von THC - haltigen Betäubungsmitteln, teils von Benzodiazepine n . Angesichts der Dauer des nachgewiesenen Beikonsums sowie des Wechsels zwischen ve r- schiedenen zusätzlich eingenommenen Rau s chmitteln bestand keine berechti g- te Erwartung auf eine Behe rrschbarkeit des Beikonsums. Zudem lag bei U . nach den Feststellungen (Tabelle UA S. 12) spätestens ab dem 13. Juli 2009 (Fall 51) ein permanenter Mehrverbrauch (dazu B.II.2.b.aa.) vor. Dies war dem Angeklagten bekannt. Der Patient war daher insges amt eindeutig nicht für die Substitutionstherapie im Rahmen des Take - Home - Verfahrens geeignet. Angesichts dessen k ann offenbleiben, ob bei dem Patienten bei der b e- reits seit mehr als 20 Jahre andauernden Substitutionstherapie überhaupt noch ein zulässig es Therapieziel (vgl. § 5 Abs. 1 BtMVV) verfolgt werden konnte. dd) Fälle 72 bis 77, 79 bis 84, 87 bis 101, 103 bis 107, 113, 114, 116, 118 und 119 (Patient K. B.IV. der Urteilsgründe) Nach den unter B.II.2.b . aa . dargestellten Maßstäben hat d as Tatgericht in sämtlichen den spät er verstorbenen Patienten K. betreffenden, noch ve r- fahrensgegenständlichen Fällen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG rechtsfehlerfrei angenommen. Es fehlte sämtlich an den für eine begrün dete Anwendung gemäß § 13 Abs. 1 BtMG erforderlichen V o- 60 61 62 63 64 - 27 - raussetzungen einer Substitutionstherapie im Take - Home - Verfahren. Es ma n- gelte jeweils an der erforderlichen Sorgfalt der Substitutionsbehandlung und an der notwendigen Zuverlässigkeit des Patienten, de rer es bedarf, um eine Ei n- nahme des Substitutionsmittels außerhalb der in § 5 Abs. 5 bis 7 BtMVV g e- nannten Rahmenbedingungen zu gestatten . (1) In den Fällen 87 bis 89 sowie 103 und 106 erfolgten Verschreibu n- gen, obwohl zuvor durchgeführte Drogentests je weils ein negatives Ergebnis auf Methadon erbracht hatten. Dem Angeklagten war damit eine nicht besti m- mungsgemäße, nämlich unterbliebene Verwendung des verschriebenen Subst i- tutionsmittels bekannt. Dem kommt bei der Beurteilung einer begründeten A n- wendung v on Betäubungsmitteln im Rahmen der Substitutionstherapie erhebl i- che Bedeutung zu. § 13 BtMG bezweckt wie die Regelungen der Betä u bung s- mittel - Verschreibungsverordnung , die Sicherheit und Kontrolle des legalen B e- täubungs mittelverkehrs zu gewährleisten (Patza k in Körner/Patzak/Volkmer , aaO , § 13 Rn. 2). Es soll gerade verhindert werden, dass außerhalb der ther a- peutischen Anwendung verbotene Betäubungsmittel aufgrund ärztlicher Ve r- schreibungen auf den illegalen Markt gelangen, indem Substitutionspatienten die i hnen verschriebenen Medikamente nicht einnehmen, sondern in Verkehr bringen. Unter anderem u m dieser Gefahr zu begegnen , sieht § 5 Abs. 5 bis 7 BtMVV für die Substitutionstherapie wie dargelegt grundsätzlich lediglich die Überlassung des Substitutionsm ittels zum unmittelbaren kontrollierten Ve r- brauch v or. Die Verschreibung eines Rezep ts im Take - Home - Verfahren, bei der die Einnahme des verordneten Mittels gerade ohne (weitere) Kontrolle erfolgt, setzt deshalb gemäß § 5 Abs. 8 BtMVV die Zuverlässigkeit de s Patienten voraus. Unterbleibt die Einnahme , fehlt es an die ser Zuverlässigkeit und es droht gerade die Reali sierung der Gefahr eines In - den - Markt - Gelangens auße r- halb der Therapie unerlaubter Mittel. Setzt der Arzt trotz Kenntnis der Nichtei n- 65 - 28 - nahme des Mi ttels durch den Patienten über einen gewissen Zeitraum das Take - Home - Verfahren fort, ist die Anwendung nicht mehr begründet. (2) In weiteren Fällen (90 und 116 sowie in den vom Rechtsmittelangriff ausgenommen) resultiert die unbegründete Anwendung aus dem Unterb leiben erforderlicher regelmäßiger Drogentests oder auf durch Tests nachgewiesenem und wegen der festgestellten Um stände nicht mehr beherrschbarem Beikon sum (Fälle 79 bis 84 sowie 107 und 114). Im Übrigen hat das Land gericht die Stra f- barkeitsvor aussetzungen zutreffend auf den langandauernden, dem Angekla g- ten bekannten Mehrverbrauch (B.II.2.b.aa.) des Patienten gestützt. III. Soweit sich die Revision gegen die Strafzumessung des Tatgerichts wendet, hat das Rechtsmittel aus den in der Antragssc hrift des Generalbunde s- anwalts vom 1. Oktober 2013 dargelegten Gründen (dort Ziffer II.2.) keinen E r- folg. D ie Anordnung des auf die ärztliche Tätigkeit der Substitution drogena b- hängiger Patienten beschränkte n und auf fünf Jahre befristete n Berufsver bot s (§ 70 Abs. 1 StGB) ist rechtsfehler frei. C. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Land gericht hat auf der Grundlage der von ihm rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen zu Recht die Voraussetzungen einer Strafbark eit des 66 67 68 69 70 - 29 - Angeklagten aus einem Tötungsdelikt wegen der Verschreibung von Methadon in den Fällen 121 bis 125 und des durch eine Überdosis Methadon eingetret e- nen Tod es seines Patienten K. verneint. Es hat dabei zutreffend zwischen einer strafbaren täters chaftlichen Begehung eines Tötungsdelikts und einer straflosen Beteiligung an einer Selbstgefährdung bzw. Selbstverletzung des zu Tode gekommenen Rechtsgutsinhabers abgegrenzt. I . 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt e ine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung grun d- sätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs - oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer eine solche Gefähr dung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs - oder Tötungsdelikts verurteilt we r- den; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht kein t atbestandsmäß i- ger und damit kein strafbarer Vorgang ist (BGH, Urteile vom 14. Februar 1984 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262, 264 f.; vom 7. August 1984 1 StR 200/84, NStZ 1985, 25, 26; vom 11. April 2000 1 StR 638/99, NStZ 2001, 205 ; vom 7. Februar 2001 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 288 f. ; vom 29. April 2009 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290 Rn. 5 ; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342 ). Diese Grundsätze gelten sowohl für die vorsätzliche als auch die fahrlässige Veran lassung, Ermöglichung oder Förderung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung oder Selbstverletzung (einschließlich der Selbsttötung ; vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262, 264 f.). 71 - 30 - 2. Maßgebend ist damit die Eigen - bz w. Freiverantwortlichkeit des En t- schlusses des Rechtsgutsinhabers, sein Leben oder seine körperliche Unve r- sehrtheit selb st zu gefährden oder zu verletz en. Fehlt es daran, kann sich der an dem entsprechenden Geschehen Beteiligende als Täter eines fahrlässig en oder vorsätzlichen Körperverletzungs - oder Tötungsdelikts strafbar machen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits über Konste l- lationen entschieden worden, in denen es an der Eigenverantwortlichkeit des sich selbst gefährdenden oder verletzenden Rechtsgutsinhabers fehlt und de s- halb eine zur Täterschaft des sich Beteiligenden führende normativ zu b e- stimmende Handlungsherrschaft gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der sich beteiligende Dritte kraft überlegenen Fachwissens das Risiko besser e r- fasst als der sich s elbst G efährdende oder Verletzende ( siehe BGH, Urteile vom 9. November 1984 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; vom 11. April 2000 1 StR 638/99, NStZ 2001, 205 ; vom 29. April 2009 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342 ). Ein solches überlegenes Wissen kommt vor allem bei einem Irr tum des s ich G efährdenden in Bet racht (BGH aaO NStZ 2011, 341, 342 ); wobei es sich lediglich um für die Entscheidung zur Ge fährdung oder Verletzung des Rechtsguts bedeutsame Irrtümer handeln kann. Darüber hinaus hat der Bu n- desgerichtshof die Eigenverantwortlic hkeit ausgeschlossen, wenn der s ich G e- fährdende oder V erletzende infolge einer Intoxikation bzw. Intoxik a tionspsych o- se nicht (mehr) zu einer hinreichenden Risikobeurteilung und - abwägung in der Lage ist (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1985 3 StR 426/8 5 , NStZ 1986, 266, 267; vom 29. April 2009 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290 Rn. 7 ; BGH, Beschluss vom 11. Januar 201 1 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342 ). 72 73 - 31 - II. Unter Anwendung dieser Grundsätze h at das Land gericht eine Strafba r- keit des Angeklagten wegen eines Tötungsdelikts zu Lasten seines Patienten Karlin ohne Rechtsfehler verneint. 1. In tatsächlicher Hinsich t hat der später zu Tode gekommene K . durch die intravenöse Einnahme von drei Fläsch ch en Methadon eine selbs t- schädigende Handlung vorgenommen. Das Landgericht ist daher im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, zu einem strafbaren Verh alten des Angeklagten durch die Verschreibung von Methadon lediglich bei fehlender Eig enverantwortlichkeit K. s bei der Vornahme der Injektion gelangen zu können. 2. Fehl ende Eigenverantwortlichkeit lässt sich angesichts der Festste l- lungen des Tatg ericht s jedoch unter keinem der vorstehend genannten G e- sichtspunkte annehmen. a) Ein zur täterschaftlichen Begehung eines Tötungsdelikts durch den Angeklagten führendes , gegenüber K . überlegenes S achwissen liegt nicht vor. Das Landgericht hat in soweit festgestellt, dass der Patient bereits seit mehreren Jahren die ihm verschriebenen Substitutionsmittel nicht wie vorges e- hen oral, sondern intravenös über die Beinvenen einnahm. Er war daher gerade bei dieser Anwendungsform erfahren (UA S. 22). Ihm w aren die Risiken dieser Anwendungsform sowie diejenig en einer Überdosierung bekannt. 74 75 76 77 78 - 32 - Die se Feststellungen konnte das Land gericht ohne revisiblen Rechtsfe h- ler auf die als detailliert und glaubhaft bewerteten Aussagen der Ehefrau K . s stützen. Lücken oder Widersprüche in der Beweiswürdigung liegen nicht vor. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen und der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung lässt sich ableiten, dass dem Patienten auch das Risiko bekannt gewesen ist, durch eine zu hohe Dosis Methadon, insbesondere bei i ntravenöser Einnahme, sterben zu können . Ob er Kenntnis über eventuel l in der medizinischen Wissenscha ft vo r- handene Erkenntnisse hinsichtlich erfahrungsgemäß zum Tod führende r Dosen von Methadon oder Levomethadon hatte, ist zwar nicht festgestellt. Darauf kommt es aber für die Eigenverantwortlichkeit der Entscheidung zur Einnahme von drei Fläschchen Methadon auch nicht an. Maßgebend ist, ob der sich selbst Gefährdende bzw. Verletzende das rechtsgutsbezogene Risiko seines Verh a l- tens zutreffend eingeschätzt hat. Dafür bedarf es jedenfalls bei den sonstigen festgestellten Umständen des Einzelfalls nicht der exakten medizinischen Wirkzusammenhänge zwischen der Einnahme eines bei Überdosierung als l e- bensgefährlich bekannten Mit tels und den Auswirkungen auf das eigene Leben und die eigene körperliche Unver sehrtheit. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch bereits ent schieden, dass es der Eigenverantwortlichkeit nicht entgegensteht, wenn die sich selbst gefährdende Perso n bei grundsätzlich vorhandener Kenntnis über die Risiken der Einnahme von ihnen bekannten Stoffen nicht über sämtliche vorhandenen Risiken aufgeklärt war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342 ). Auch wenn der Angek lagte genauere Erkenntnisse über die falls med i- zinisch überhaupt generell benennbar regelmäßig tödlich e Dosis bei der Ei n- 79 80 81 82 - 33 - nahme von Methadon oder Levo methadon als sein Patient K. gehabt haben sollte, stünde dies der Eigenverantwortlichkeit K. s bei der Einnahme der zu seinem Tod führenden Dosis Methadon nicht entgegen. Das Tatgericht war d a- her nicht gehalten, weitergehende Feststellungen darüber zu treffen. b) Die Feststellungen ergeben auch keine aufgrund der allgemein best e- henden Opiatabhä ngigkeit oder den Folgen des der übermäßigen Methado n- einnahme vorausgehenden Strafvollzuges eingetretene Einschränkung der F ä- higkeit des Patienten K. , eigenverantwortlich das Risiko seines selbstg e- fährdenden Verhaltens einzuschätzen und abzuwägen. K . stand bei der Einnahme des zum Tode führenden Methadons nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder von unerlaubten Betäubungsmitteln (UA S. 21). c) Ob eine relevante Einschränkung der F ähigkeit zu freiverantwortlicher Entscheidung über die Vornah me als risikoreich erkannten selbstgefährdenden Verhaltens bei Vorliegen von akuten körperlichen Entzugserscheinungen oder bei Angst vor solchen aufgrund früher erlebter Wirkungen des Entzugs (vgl. d a- zu für den Fall der Einschränkung der Schuldfähigkeit be i Straftatbegehung durch Abhängige BGH, Urteil vom 2. November 2005 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151, 152) eintreten kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Solche Umstände hat das Tatgericht nicht festgestellt. Die getroffenen Feststellungen erlauben a uch keinen tragfähigen Rückschluss auf einen derartigen Zustand des Patienten nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt am 29. August 2011. Die planmäßige Beschaffung eines größeren Vorrats des Substitutionsmittels unter Einschaltung seiner Ehef rau lässt unter Berücksicht i- gung der sonstigen Feststellungen keinen Schluss auf eine durch Suchtdruck in dem vorgenannten Sinne hervorgerufene Einschränkung der Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln im Umgang mit den verschriebenen Substitut i- ons mitteln zu. Ausweislich der mitgeteilten Ergebnisse der durchgeführten Dr o- 83 84 - 34 - gentests hatte K. auch bereits früher über längere Zeiten hinweg das Subst i- tutionsmittel gerade nicht eingenommen. Der festgestellte Umfang des durch Tests nachgewiesenen (Bei)K onsums verbotener Betäubungsmittel trägt zwar die Bewertung, der Patient sei unzuverlässig und daher nicht für das Take - Home - Verfahren geeignet. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Patient die Kontrolle über sich und damit die Fähigkeit zu freiverantwortli cher, risikoabw ä- gender Entscheidung verlieren werde, lassen sich dem jedoch nicht entne h- men. Soweit die Staatsanwaltschaft nähere Feststellungen über das Vor ha n- densein von erheblichen Entzugserscheinungen bei dem Patienten K . nach dem Ende des Stra fvollzuges im August 2011 vermisst, hätte es der Erhebung einer entsprechenden Aufklärungsrüge bedurft. d ) Die getroffenen Feststellungen schließen auch eine sukzessive Ei n- nahme der drei Fläschchen Methadon, bei der nach der ersten Einnahme die Eigenver antwortlichkeit durch die Wirkungen des Mittels beeinträchtigt gewesen sein könnte, aus. 3. Soweit dem Urteil des Senats vom 18. Juli 1978 (1 StR 209/78, JR 1979, 429) über die Besonderheiten des dortigen konkreten Falles hinaus al l- gemein die Rechtsauff as sung entnommen werden könnte, die aus der Behan d- lung eines opiatabhängigen Patienten resultierende Garantenpflicht des beha n- Ar z tes , Schaden von seinem Patienten abzuwen den , und fü hre unabhängig von der Freiverantwortlichkeit des Patienten stets zu einer Täterschaft b e- gründenden Herrschaft des Arztes über das selbstschädigende Verhalten des Patienten, wäre daran nicht festzuhalten. 85 86 87 - 35 - III. Angesichts der fehlenden Zurechenbark eit des Todes des Patienten K . zum Verhalten des Angeklagten war das Tatgericht unter Berücksicht i- gung der sonst getroffenen Feststellungen nicht gehalten, einen unbeschrieb e- nen besonders schweren Fall gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG in Betracht zu zi ehen. Die Strafzumessung weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Raum Rothfuß Graf RinBGH Cirener ist erkrankt und deshalb an der Unterschrifts - leistung gehindert. Raum Radtke 88
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