BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 495/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mos-bach vom 4. Mai 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensr374ge entspricht - wie der Generalbundesanwalt ausge-f374hrt hat - nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzul344ssig. - 2 - Das weitere Vorbringen in dem Revisionsschreiben vom 26. Juli 2006 interpretiert der Senat dahingehend, dass der Revisionsf374hrer das an-gefochtene Urteil auch zur materiellen 334berpr374fung durch das Revisi-onsgericht stellen wollte. Die daraufhin vom Senat vorgenommene 334berpr374fung hat keinen Rechtsfehler ergeben, sodass die Revision insgesamt gem344337 247 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen war. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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