BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 495/10 vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 1. April 2010 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags des Angeklagten T. 334. - er war zusammen mit seinen Br374dern der Ermordung seines Schwagers als Ver-geltung f374r den Tod ihrer Schwester angeklagt - war rechtsfehlerfrei. Die Beweisbehauptung ging dahin, die Ehefrau eines der Angeklagten habe bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung folgendes ausgesagt: "Die Br374der haben meines Erachtens [den Schwager] get366tet, da sie glaubten, dass dieser ihre Schwester umgebracht hat. Sie glaubten nicht daran, dass diese sich selbst erh344ngt hat." Zu diesem Beweisthema sollte die Ermittlungsrichterin vernommen werden. Das Landgericht hat in seiner Ablehnungsbegr374ndung die "vorgetrage-nen Beweistatsachen, so, als seien sie erwiesen, in den gesamten Beweisstoff - 3 - eingef374gt" und dazu im Wesentlichen ausgef374hrt, dass die Ehefrau bereits vor der Ermittlungsrichterin dies ausgesagt habe, sei aus tats344chlichen Gr374nden bedeutungslos, denn aufgrund einer umfassenden Beweisw374rdigung komme die Strafkammer zum Ergebnis, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt der T366-tung des Schwagers nicht mehr davon ausgegangen seien, dieser habe ihre Schwester get366tet. Diese Ablehnungsbegr374ndung wegen tats344chlicher Bedeutungslosigkeit h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Die Beweisbehauptung ging n344mlich nicht dahin, die Ehefrau habe - durch ihre Aussage bei der Ermittlungsrichterin - bekundet und dies auch be-kunden k366nnen, welche Vorstellung die Angeklagten von der Verantwortung des Schwagers am Tod ihrer Schwester hatten. W344re dies eine f374r einen Zeu-genbeweis taugliche Beweisbehauptung gewesen, dann w344re es rechtsfehler-haft gewesen, die Beweisbehauptung - Vorstellung der Angeklagten, zu bewei-sen durch die Ehefrau - sei deswegen bedeutungslos, weil das Gericht der Ehe-frau ohnehin nicht glauben w374rde (vgl. BGH StraFo 2008, 29; StV 2008, 288). Hier war Beweisbehauptung indes lediglich der Inhalt der Aussage der Ehefrau bei der Ermittlungsrichterin 374ber ihre eigene Vorstellung. Diese Be-weisbehauptung - die Ehefrau habe so bei der Ermittlungsrichterin ausgesagt - hat das Landgericht ihrer Ablehnungsbegr374ndung aber als erwiesen zugrunde gelegt. Diese - erwiesene - Aussage konnte das Landgericht mit der gew344hlten - 4 - Begr374ndung als tats344chlich bedeutungslos behandeln, zumal es sich hierbei nur um eine - nicht durch eigene Wahrnehmungen zum Wissen der Angeklagten belegte - Mutma337ung der Ehefrau handelte. Nack Rothfu337 Elf Graf J344ger
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