BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 496/02 vom15. Januar 2003in der Strafsachegegen1.2.wegenTotschlags u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 24. Juli 2002 werden als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Zur Rüge, das Landgericht habe hinsichtlich des AngeklagtenB. den bedingten Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei festge-stellt, bemerkt der Senat ergänzend:Das Landgericht hat alle für die Abgrenzung von bedingtem Vor-satz zu bewußter Fahrlässigkeit maßgeblichen Umstände berück-sichtigt, namentlich das Ziel und den Beweggrund für die Tat, dieArt der Ausführung, die von der Tat ausgehende Gefährlichkeit,den Kenntnisstand des Täters sowie seine psychische Verfassung(vgl. zur Abgrenzung BGH NStZ 2001, 475; BGHR StGB § 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 5, 8, 11, 14 [Elektroschutzanlage],30, 35, 37, 38, 39, jeweils m.w.N.). Danach ist nicht zu beanstan-den, daß die Strafkammer auf den bedingten Tötungsvorsatz auf-grund der Brutalität geschlossen hat, mit der beide Angeklagten - 3 -mit Händen und Fäusten in kurzen Abständen während einesZeitraums von rund 15 Minuten gegen Kopf und Gesicht auf daszuletzt handlungsunfähige Opfer eingeschlagen hatten. Nicht ent-gegen steht, daß die konkrete Todesursache letztlich das Erstik-ken des Opfers war. Dem Geschädigten waren die Atemwegedurch einen Blut- und Schleimsumpf versperrt, was durch diekniende Position vor dem Bett - in direktem Kontakt von Mund undNase mit dem Teppichläufer - bedingt war. In dieser Haltung hat-ten die Angeklagten das handlungsunfähige Opfer belassen, an-statt es auf die Seite zu drehen. Die sachverständig berateneKammer hat zu Recht darauf verwiesen, es entspreche allgemei-ner Lebenserfahrung, daß es aufgrund solch massiver Schläge zuSchädigungen des Hirns und zur Handlungsunfähigkeit des Op-fers kommen könne. Angesichts dieser Umstände mußte dieStrafkammer auch nicht zu Gunsten des Angeklagten B. an-nehmen, dieser habe mit seiner Anweisung an den Mitangeklag-ten Z. , das Tatopfer nicht auf das Bett zu legen, damit esnicht an seinem Blut ersticke, die tödliche Gefährdung des Opfersdurch Ersticken im Bett gerade verhindern wollen. Dem Ange-klagten mag der Tod des Tatopfers an sich unerwünscht gewesensein; er hatte sich - 4 -aber wegen seines angestrebten Zieles der Bestrafung des Tat-opfers gleichwohl mit diesem Taterfolg abgefunden. Auch in ei-nem solchen Fall liegt bedingter Tötungsvorsatz vor.Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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