BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 496/08 vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. April 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 25. August 2008 erg344nzend bemerkt der Senat: Der Vorsitzende der Strafkammer durfte den - zutreffend beim Landgericht gestellten (247 141 Abs. 4 StPO) - Antrag von Rechtsanwalt Dr. S. vom 7. April 2008, dem Angeklagten O. nach 247 140 StPO f374r das Revisionsverfahren als Pflichtverteidiger bestellt zu werden, ablehnen. Denn zuvor war der zun344chst zum notwendigen Ver-teidiger bestellte Rechtsanwalt M. allein deshalb gem344337 247 143 StPO entpflich-tet worden, weil sich Rechtsanwalt Dr. S. als Wahlverteidiger gemeldet hatte. Bei dieser Sachlage, bei der kein sonstiger Entpflichtungsgrund vorliegt, kommt es im Falle der Beendigung seines Mandats grunds344tzlich nicht in Betracht, den neuen - 3 - Verteidiger seinerseits als notwendigen Verteidiger beizuordnen. Vielmehr wird re-gelm344337ig der fr374here Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein. Hierauf ist Rechts-anwalt Dr. S. in einem landgerichtlichen Schreiben vom 13. Dezember 2007 be-reits zu Recht hingewiesen worden. Nack Kolz Hebenstreit Graf Sander
Full & Egal Universal Law Academy