ECLI:DE:BGH:2017:101017U1STR496.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 496/16 vom 10. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 201 7 , an d er teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, d er Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radt k e , Dr. Bär , Oberstaatsanwä lt in b eim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger der Angeklagten F . , der Nebenkläger persönlich - in der Verhandlung - , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter des Nebenklägers, Justiz angestellte al s Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urte il des Landgerichts Ulm vom 20. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über di e Kosten de r Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Körperverletzung mit T o- desfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefoh lenen zu einer Fre i- heits strafe von jeweils fünf Jahren verurteilt und wegen Verfahrensverzögerung jeweils neun Monate als vollstreckt erklärt. Ihre mit der Sachrüge geführten R e- visionen führen zur Aufhebung des Urteils. I. Das Landgericht hat folgende Fe ststellungen und Wertungen getroffen: Die Angeklagte F . war Mutter des am 26. März 2006 geborenen R . . Sie führte ab Herbst 2009 eine Beziehun g mit dem A n g ekl a g ten B. . Ab diesem Zeitpunkt lebten die Angeklagten in einem gemeinsame n 1 2 3 - 4 - Hausstand zusammen mit R . , für den der Angeklagte B . im Einve r- nehmen mit der Angeklagten F. die Vaterrolle übernahm. Bei Ungeho r- sam von R. sprachen beide die zu treffenden Erziehungsmaßregeln ab. Sie pflegten gegenüber R . einen harschen, auf strengen Gehorsam g e- richteten Erziehungsstil. Die Angeklagte F . versetzte ihrem Sohn Oh r- feigen und Klapse auf den Po. Der Angeklagte B. war zumindest teilweise anwesend und billigte diese Züchtigungen. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter Ende Dezember 2010 waren die Angeklagten durch die mit dem Baby verbundene Mehrarbeit überforder t. Dies spitzte sich ab dem 20. Februar 2011 noch zu, als sich die Mutter der A n- geklagten F. im Urlaub befand und ihre Tochter nicht wie üblich , insb e- sondere bei der Versorgung von R . , unterstützen konnte. In der Folge war R. nun auch Opfer massiver Gewalt . So wurde er mindestens dreimal in den drei Wochen vor dem 12. März 2011 schwer mis s- handelt. Unte r anderem erhielt er Schläge in das Gesicht, so dass er sichtbare Hämatome aufwies. A ber auch am Körper zeigten sich deutliche Hämatome als Folge von Schlägen . Z wei mal versetzte man ihm massiv e Schläge auf den Schädel, so dass die Kopfschwarte verletzt wur de. Welcher der beiden Ang e- klagten dem Kind welche Verletzung zugefügt hatte, hat das Landgericht nicht feststellen können. Es hat sich jedoch eine Überzeugung dahingehend gebildet, dass beide Angeklagte um die Verletzungen durch den jeweils anderen wus s- te n und sie diese Dritten gegenüber zu ver schleiern suchten. Am 12. März 2011 waren beide Angeklagte mit R . in ihrer Wo h- nung. Zwischen 16.58 Uhr und 17.06 Uhr schlug einer der beiden Angeklagten mit der Faust massiv auf den Kopf des Jungen oder hi elt ihn an den Füßen 4 5 6 - 5 - hoch und ließ ihn aus nicht geringer Höhe fallen. Es konnte nicht festgestellt werden, welcher der beiden Angeklagten dem Kind diese Verletzung beig e- bracht hat. Die Verletzung führte unmittelbar zur Bewusstlosigkeit des Kindes, worauf es innerhalb weniger Minuten zu einem Herzstillstand kam und noch am selben Tag der Hirntod eintrat. Als R. schon leblos auf dem Boden lag, rief die Angeklag te F. den Notarzt. Gegenüber den behandelnden Är z- ten gaben beide Angeklagte b ewusst unwahr an, Ursache für R . s Zustand seie n Stürz e und eine Diabetes - Erkrankung. Das Landgericht sieht die Tatbestände der Körperverletzung mit Tode s- folge und Misshandlung Schutzbefohlener durch beide Angeklagte als Mittäter verwirklicht. Di ese rechtliche Bewertung stützt es darauf, dass auch dem jenigen der Angeklagten, der die Gewalthandlung am 12. März 2011 nicht ausführte, die gesteigerten , immer intensiveren Gewaltausübungen gegen R . b e- kannt waren . D urch den eigenen Erziehungssti l und d as Unterlassen von M a ß- n ahmen zum Schutz von R. im Vorfeld des Geschehens am 12. März 2011 billigte n sie diese und bestärkten den jeweils Handelnden in seinem Tun , wodurch Mittäterschaft begründet worden sei . Beide Angeklagte hätten den Ei n- tritt weiterer körperlicher Misshandlungen beabsichtigt; tödliche Verletzungen seien aufgrund der vorangegangenen massiven Misshandlungen vorhersehbar gewesen. Dies hätten sie jeweils durch Information Dritter über die vorang e- gangenen Gewa lttätigkeiten ver meiden können. II. Eine zu Lasten des geschädigten Kindes am 12. März 2011 begangene todesursächliche Körperverletzung ist auch von der unverändert zugelassenen Anklage schrift vom 30. Oktober 2013 erfasst. Zwar w e rd en darin keine V erle t- 7 8 - 6 - zu n gshandlung en a m 12. März 2011 geschildert, sondern solche, die Tagen vor diesem Tag in der Wohnung der Angek lagten stattgefunden und am 12. März 2011 zur Bewusstlosigkeit, e iner dadurch ausgelösten Mageninhalt s- aspiration , einer Lungenentzündung und schließlich z um Tod d es Jungen g e- führt haben sollen. Die Anklage lässt aber eindeutig erkennen, dass der g e- schichtliche Lebensvorgang im Sinne des § 264 StPO, einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächl i- chen Umstände, di e sich im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld zum Tod des Ju n- gen in der Wohnung der Angeklagten abgespielt haben und die geeignet sind, das Tun der Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, der gerichtlichen Ko gnitionspflicht unterworfen werden sollte ( vgl. zu m prozessualen Tatbegriff nur BGH, Urteil vom 18. De - zember 2012 - 1 StR 415/12 , BGHSt 58, 72 mwN ; Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 1 StR 256/15, NStZ 2016, 2 9 6 ; Urteil vom 17. August 2017 - 4 StR 127/17, N StZ - RR 2017, 352 ). II I . Die Verurteilung beider Angeklagter hat keinen Bestand. 1. Soweit die Strafkammer die Verletzungshandlung des handelnden A n- geklagten dem jewe ils anderen Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurec h- net, ist dies nicht tragfähig bel egt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Mit - täter, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag de r- art in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und um gekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tata n- 9 10 11 - 7 - teils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den von seiner Vorstellung umfassten gesamten Umständen in wertender B e- trachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eig e- nen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tather r- schaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen ( BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; Beschlüsse vom 29. September 2005 - 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94 und vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392; Urteil vom 25. Oktober 2016 - 5 StR 255/16, NStZ - RR 2017, 5). Diese Voraussetzungen sin d für das Geschehen am 12. März 2011 bei de m nicht handelnden Angeklagten nicht belegt. b) Zwar hat sich die Strafkammer aufgrund revisionsrechtlich nicht zu beanstandende r Erwägungen davon überzeugt, dass der Angeklagte B . bei dem Kind eine Vaterr olle einnahm und dass beide Angeklagte einverständlich einen harschen, unangemessenen und auch von körperlichen Züch tigun gen - wie Ohrfeigen und Klapse auf den Po - geprägten Erziehungsstil ihm gege n- über verfolgten. c) Keine tragfähige Tatsachengrundla ge hat das Urteil allerdings, soweit darin ein zumindest konkludentes Einvernehmen zwischen den Angeklagten im Hinblick auf die Ausübung massiver und roher Gewalt auch gegen den Schädel al s Erziehungsmittel gegen R. zugrunde gelegt wird. Nach den Festste l- lungen veränderte sich erst in den letzten drei Wochen vor dem Tod des Ju n- gen das Ausmaß der gegen ihn verübten Verletzungshandlungen entschei dend . Während zuvor Züchtigungen wie Ohrfeigen und Klapse auf den Po erfolgten, fanden nun hiermit nicht m ehr vergleichbare und damit von der früheren Übe r- einkunft nicht gedeckte, körperliche Misshandlungen durch massiven Gewal t- 12 13 - 8 - einsatz statt. Belastbare Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass auch diese Methoden v om gemeinsamen Erziehungsstil umfasst waren, sind nicht festgestellt . Das Landgericht stützt sich zwar insoweit auf die rechtsfehlerfrei festg e- stellte Untätigkeit trotz Erkennens der äußerlich sichtbaren Verletzungen im Gesicht sowie der Mitwirkung an deren Verschleierung. Dies ist allerdin gs nicht geeignet, das für eine mittäterschaftliche Begehung jedenfalls erforderliche e n- ge Verhältnis des jenigen Angeklagten, der in die Tatverwirklichung nicht weiter eingebunde n war, mit einem sich v om bisherigen Erziehungs stil deutlich abh e- benden Übergr iff zu begründen. So kann aus der Verdeckung eine r früheren Misshandlung nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf einen gemeinsamen Ta t- plan für einen folgenden Übergriff geschlossen werden. Denn das Untätigble i- ben nach dem Erkennen einer solchen Misshandlung b zw. der V e rschleieru ng der hieraus resultierenden Folgen ist auch mit Gleichgültigkeit, Selbstschutz oder einer ähnlichen Haltung zu erklären . Hierdurch kommt für sich genommen nicht zum Ausdruck , dass ein e Fortsetzun g der Misshandlung durch den and e- ren al s eigene Tat gewollt ist , zu der durch die Untätigkeit bzw. die Verdeckung des bisher Geschehenen ein Tatbeitrag geleistet werden soll . Dies gilt umso mehr, als Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unve r- sehrtheit des Opfers für den Ang eklagten B . ausdrücklich festgestellt und das Ha ndeln der Angeklagten F. als von Selbstschutzgedanken b e- herrscht sowie beide Angeklagte als von der Situation überfordert im Urteil da r- gestellt werden . 2. Für den Angeklagten, der dem Kind die Verletzungen nicht unmittelbar beibrachte, kann insoweit auf der Grundlage der Feststellungen auch keine Unterlassen stäterschaft angenommen werden. 14 15 - 9 - Zwar kommt in Fällen, in denen nicht geklärt werden kann, wer von be i- den Elternteilen die Misshandlu ng zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vo r- genommen hat, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen U n- terlassens in Betracht ( BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, StV 2016, 43 1) . Dies gilt auch für den nicht leiblichen Elternteil, der eine Stellung als Beschützergarant tatsächlich übernommen hatte. Es kann aber hier keine Handlungspflicht des jeweils das Kind nicht aktiv verletzenden Angeklagten angenommen werden. Eine solch e Pflicht, zum Schutz von R. tätig zu werden, ergibt sich weder aus dem konkreten Tatgeschehen, noch kann sie auf die jeweilige Kenntnis von früheren Misshandlungen gestützt werden. Denn eine solche Handlungspflicht existierte nur, falls die frühe ren Misshandlungen durch den jeweils anderen Angeklagten begangen worden w ä ren. In diesem Fall hätte der nicht aktiv handelnde An geklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03 aaO; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02 , FamRZ 2003, 450 ; U rteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117). H ä tte dagegen der jeweilige Angeklagte selbst die früh eren Misshandlungen vorgenommen, b e- st ü nd e für ihn keine Verpflichtung, R. vor dem anderen Angeklagten zu schützen, da nach seinem Kenntnisstand von diesem keine Gefahren für das Kind ausgingen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - 3 StR 64/02; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15 aaO ; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 StR 465/95, JR 1999, 294 ). Von welchem Angeklagten die dem Tatg e- schehen vorausgegangenen Übergriffe zum Nachteil von R . verübt wo r- den waren, hat das Landgericht aber gerade nicht feststellen können. Vielmehr ist ausdrücklich ungeklärt geblieben, ob nicht die Verletzungen im Vorfeld von 16 17 - 10 - dem Angeklagten verursacht worden sind, der nicht die todesursächliche Ta t- handlung ausführte. 3. Da die Verurteilung ohnehin a ufzuheben war, kam es nicht mehr d a- rauf an, dass auch die Überzeugungsbildung der Strafkammer hinsichtlich des Geschehens am Nachmittag des 12. März 2011 durchgreifend bedenklich ist. Denn diese basiert letztlich allein auf den Angaben der Angeklagten F . , wo nach der Angeklagte B. dem Kind am 12. März 2011 mit der Faust auf den Kopf geschlagen , es im Würgegriff frei hängend getragen und sodann mit dem Kopf auf den Boden fallen ge lassen habe . Nach der eigenen Einschätzung der Strafkammer ware n die wechselnden , möglicherweise selbstschützenden Einlassungen der in der Vergangenheit mehrfach massiver Lügen überführten Ange klagten F. allerdings nicht geeignet, Grundlage von Feststellungen zu sein , weswegen auch keine Täterschaft des Ang eklagten B . angeno m- men worden ist . Wieso gleichwohl de r von der Angeklagten g eschilderte U m- stand, dass das Kind am 12. März 2011 nochmals misshandelt wurde und auf welche W eise dies geschah, zugrunde gelegt worden ist , bleibt unerörtert. Vom rechtsme dizinischen Sachverständigen eingeführte Anknüpfungstatsachen, die eine Überzeugung von einem solchen Geschehensablauf zu stützen geeignet wären, sind nicht nachvollziehbar dargestellt. Danach ist nur tragfähig belegt, dass Stürze als Ursache wegen der Lag e der Kopfverletzungen ausgeschlo s- sen werden können, nicht aber, ob diese Verletzungen auf ein Geschehen am 12. März 2011 zurückzuführen sind . 18 - 11 - I V . D as neu zuständige Tatgericht wird sich der F eststellung der Todesurs a- che sorgfältiger als bisher zu widm en haben . Gegebenenfalls wird es die Ve r- fassung des Jungen i m unmittelbaren Vorfeld des 12. März 2011 als Folge der Schläge auf den Schädel zu prüfen haben . Denn auch die Vorschrift des § 225 StGB, insbesondere in der Variante des Quälens, kann ein tauglic hes Grund - de likt für § 227 StGB sein. Sollte es sich erneut - abweichend von der Anklage - davon überzeugen, dass eine todesursächliche Verletzungshandlung am 12. März 2011 stattfand, wird es die Tatsachengrundlage hierfür eingehender als bisher darzustell en haben. Sollte wiederum nicht zu klären sein , welcher der beiden Angeklagten dem Kind die todesursächliche Verletzung beibrachte und wer für die davor begangenen Verletzungen verantwortlich ist, wird es gegeb e- nenfalls auch eine Strafbarkeit wegen Beihilf e zur Tat des Handelnden in den B lick zu nehmen haben. Raum Graf Cirener Radtke Bär 19
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