BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 497/07 vom 13. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2007 be-schlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 22. November 2007 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Landshut vom 16. Mai 2007 mit Beschluss vom 22. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts war dem Verurteilten sowie seinen Verteidi-gern am 2. November 2007 zugestellt worden. Mit einem beim Bundesgerichts-hof am 6. Dezember 2007 eingegangenen Schreiben hat der Verurteilte eine Anh366rungsr374ge nach 247 356a StPO erhoben und tr344gt hierzu vor, der Senat ha-be Revisionsvorbringen nicht hinreichend in Erw344gung gezogen und weiteres Vorbringen des Verurteilten nicht abgewartet. 1 Die R374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat zum Nachteil des Antragstellers weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht ge-h366rt worden w344re, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen. 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 das Vorbringen des Revisionsf374hrers zutreffend beantwortet. Dass der Senat in seiner Entscheidung zwar Anlass gesehen hat, erg344nzend zur An-tragsschrift des Generalbundesanwalts auf eine Revisionsr374ge einzugehen, sich jedoch nicht n344her mit dem von dem Verurteilten f374r gewichtig erachteten, aber offensichtlich unbehelflichen Vortrag zu anderen Revisionsr374gen zu befas-sen, liegt in der Natur des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 StPO. 3 Der Verurteilte hatte Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Gene-ralbundesanwalts binnen zwei Wochen zu 344u337ern (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO). Diese Frist kann nicht verl344ngert werden (Senat, Beschl. vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 349 Rdn. 17). Der Verurteilte hat sich unter dem 8. November sowie unter dem 15. November 2007 ge344u337ert. Obwohl letztere 304u337erung nach Fristablauf eingegangen ist, hat sie der Senat noch zum Gegenstand seiner Entscheidung vom 22. November 2007 gemacht. Damit hatte der Antragsteller in vollem Umfang rechtliches Geh366r. Er hat auch bis heute nicht vorgetragen, was der Senat noch h344tte ber374cksichtigen sollen. Eine Entscheidung baldm366glichst nach Ablauf der Frist des 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO war im 334brigen verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.). 4 Da die Anh366rungsr374ge binnen einer Woche zu begr374nden ist (247 356a Satz 2 StPO), was im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich ist, und diese Frist bereits abgelaufen ist, besteht auch hier keine M366glichkeit f374r ein weiteres Zuwarten. 5 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat aaO). 6 Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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