BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 497/07 vom 22. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag zur Erhebung von Ver-fahrensr374gen nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Mai 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, jedoch wird der Urteilstenor dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wird. Im 334brigen hat die Nach-pr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zur R374ge der Verletzung des "Nemo-tenetur-Grundsatzes" be-merkt der Senat erg344nzend: - 3 - Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zum Vorwurf des Mordes - insbesondere durch "Einw374rfe und Vorhalte" - teil-weise eingelassen (vgl. UA S. 35, 41 f., 59, 60). Die Schwurge-richtskammer war deshalb nicht gehindert, daraus Schl374sse zu ziehen, dass der Angeklagte sich zu der M366glichkeit eines Todes der I. L. durch ein Geschehen unterhalb der Schwel-le einer vors344tzlichen T366tung nicht eingelassen hatte (vgl. BGHSt 20, 298, 300 m.w.N.). Sie hat damit nicht das Schweigen des An-geklagten vor Beginn der Hauptverhandlung als Indiz f374r die T344-terschaft des Angeklagten gewertet, was unzul344ssig w344re (vgl. BGHR StPO 247 261 Aussageverhalten 21 m.w.N.). Aus dem Zu-sammenhang ihrer Beweiserw344gungen ergibt sich, dass die Kammer mit ihren auf den ersten Blick missverst344ndlichen Formu-lierungen lediglich zum Ausdruck gebracht hat, der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hatte, h344tte Konkretes vorgebracht, wenn er zu einer anderen Todesur-sache als der vors344tzlichen T366tung etwas gewusst h344tte (vgl. BGH NJW 1993, 1724 zu einem gleichgelagerten Sachverhalt). Im 334brigen kann der Senat ausschlie337en, dass die Verurteilung auf diesem eher schwachen Indiz beruht. - 4 - Die 304u337erungen des Angeklagten vom 15. November 2007 haben dem Senat vorgelegen. F374r ein weiteres Zuwarten sieht der Senat keine Veranlassung. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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