BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 497/08 vom 8. Oktober 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja _________________________ StPO 247 406g Abs. 3 Satz 1, 247 472 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, 247 473 Abs. 1 Satz 2 Zur Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkl344ger Berechtigten f374r die Heranziehung eines Verletztenbeistandes im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. BGH, Beschl. vom 8. Oktober 2008 - 1 StR 497/08 - LG Regensburg in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. April 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklageberechtigten im Revisionsverfahren f374r den Ver-letztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2008 bemerkt der Senat: Bestellt ein Gericht - wie vorliegend - dem zum Anschluss als Ne-benkl344ger Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gem344337 247 406g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 397a Abs. 1 StPO, so gilt dies f374r das gesamte weitere Verfahren. Demnach hat der Angeklagte - 3 - als Verurteilter auch die notwendigen Auslagen der zum An-schluss als Nebenkl344ger Berechtigten zu tragen, die f374r die Heranziehung des Verletztenbeistands im Revisionsverfahren ent-standen sind, 247 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, 247 473 Abs. 1 Satz 2 StPO. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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