BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 497/10 vom 3. November 2010 in der Strafsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 244 Abs. 3 Bedarf es der Darlegung der Konnexit344t, so hat der An-tragsteller die Tatsachen, die diese begr374nden sollen, be-stimmt zu behaupten. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10 - LG Mosbach - 2 - wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Mosbach vom 27. Mai 2010 wird als unbegr374ndet ver-worfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit K366rperverletzung zu einer f374nfj344hrigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. September 2010 darge-legten Gr374nden keinen Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). Der erg344nzenden Er366rte-rung bedarf allein die neben der ausgef374hrten Sachr374ge erhobene Verfahrens-r374ge, das Landgericht habe 247 244 Abs. 3 StPO verletzt. 1 1. Dieses hat aufgrund der eint344gigen Hauptverhandlung festgestellt, der inhaftierte Angeklagte habe den Mitinsassen S. durch mehrere Schl344ge gegen die Brust und durch die Drohung, ihm anderenfalls mit einer Billardkugel auf den Kopf zu schlagen, dazu gebracht, ihm einen Teil der von diesem ge-kauften Lebensmittel auszuh344ndigen, ohne dass der Angeklagte hierauf einen Anspruch gehabt h344tte. Seine diesbez374gliche 334berzeugung hat es insbesonde-re auf die Angaben des als Zeugen geh366rten S. sowie auf den Inhalt eines von diesem an seine Eltern gerichteten, im Rahmen der Postkontrolle sicherge-stellten Briefes gest374tzt, in dem er die Tat schildert. 2 - 4 - 2. Der Verfahrensr374ge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Im Rahmen seines Pl344doyers stellte der Verteidiger 204f374r den Fall, dass das Gericht den An-geklagten wegen 205 schwerer r344uberischer Erpressung verurteilen m366chte223, den Antrag, S. s Mutter als Zeugin zu h366ren zum Beweis der Tatsache, dass dieser ihr gegen374ber 204nach Abfassen des Briefes geschildert hat, dass er dem Angeklagten die Sachen freiwillig gegeben hat als Gegenleistung f374r Ta-bak und von anderen 264abgezockt` wurde223. In der Antragsbegr374ndung hei337t es, es sei 204davon auszugehen, dass der Zeuge223 S. 204von seiner Mutter bei dem n344chsten Besuch nach dem Brief auf die Vorg344nge angesprochen wurde und diese wie223 - nach den Feststellungen des Landgerichts zun344chst durch den An-geklagten eingesch374chtert - 204in der Hauptverhandlung geschildert223, d.h. sinn-gem344337 angegeben hat, er h344tte dem Angeklagten die Lebensmittel auch ohne Auseinandersetzung, also freiwillig gegeben. Die dem Verteidiger seitens der Strafkammer daraufhin gestellte Frage, ob ihm 204n344here Informationen vorliegen, dass ein derartiges Gespr344ch zwischen dem Gesch344digten und seiner Mutter stattgefunden hat223, wurde von diesem verneint. Diesbez374glich wurde - von der Revision nicht vorgetragen - im Hauptverhandlungsprotokoll folgendes protokol-liert: 204Auf Frage erkl344rte der Verteidiger, er wisse nicht, ob und was der Zeuge S. mit seiner Mutter gesprochen habe. Sein Hilfsbeweisantrag beruhe insoweit allein auf einer Vermutung223. Das Landgericht hat in seinem Urteil aus-gef374hrt, 204die Beweistatsache223 sei 204demnach aufs Geratewohl behauptet, so dass nur ein Beweisermittlungsantrag vorliegt, dem nachzukommen die Aufkl344-rungspflicht nicht geboten hat223. 3 3. Der Verfahrensr374ge bleibt der Erfolg versagt. 4 a) Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken, ob die R374ge den Anforde-rungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gt. Denn nach dieser Bestimmung 5 - 5 - sind die Verfahrenstatsachen so vollst344ndig und aus sich heraus verst344ndlich anzugeben, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegr374ndung in die Lage versetzt wird, dar374ber - unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit - endg374ltig zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, NStZ 1999, 396, 399 mwN). Hierzu h344tte vorliegend die - wie dargelegt unterbliebene - Mitteilung geh366rt, dass das zwischen der Strafkammer und dem Verteidiger gef374hrte Gespr344ch 374ber dessen m366gliche Erkenntnisse hinsichtlich der behaup-teten Angaben des Zeugen S. seiner Mutter gegen374ber einen - wie sich dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen l344sst - weitergehenden Inhalt gehabt hat, als ihn die Revision vorgetragen hat. Dieser l344sst sich auch den erg344nzend heranzuziehenden Urteilsgr374nden nicht vollst344ndig entnehmen. Die Frage der Zul344ssigkeit kann jedoch offen bleiben, da die Verfahrensr374ge jeden-falls unbegr374ndet ist. b) Denn die Verfahrensweise des Landgerichts h344lt rechtlicher 334berpr374-fung stand, weil es den Antrag im Ergebnis zutreffend nicht als Beweisantrag angesehen hat. Der Senat l344sst allerdings offen, ob das Landgericht den Antrag zu Recht als 204aufs Geratewohl223 gestellt bewertet hat (aa). Denn jedenfalls han-delte es sich deshalb lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, weil die f374r einen Beweisantrag notwendige Konnexit344t zwischen Beweistatsache und Be-weismittel nicht hinreichend bestimmt behauptet worden ist (bb). 6 aa) Allerdings muss einem Beweisbegehren nach bisheriger Rechtspre-chung nicht (oder nur nach Ma337gabe der Aufkl344rungspflicht) nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tats344chlichen Anhaltspunkt und ohne begr374ndete Vermutung f374r ihre Richtigkeit aufs Geratewohl, d.h. 204ins Blaue hinein223 aufgestellt wird, so dass es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernst gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt. Ob es sich um 7 - 6 - einen solchen handelt, ist aus der Sicht eines "verst344ndigen" Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen zu beur-teilen (zusammenfassend BGH, Beschluss vom 12. M344rz 2008 - 2 StR 549/07, NStZ 2008, 474 mwN; s. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - 5 StR 58/97, NJW 1997, 2762, 2764; BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2003 - 2 StR 405/02, NStZ 2003, 497). Was den insofern geltenden Ma337stab angeht, soll einerseits von einer "ins Blaue hinein" aufgestellten Beweisbehauptung nicht schon dann gespro-chen werden k366nnen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache objektiv unge-w366hnlich oder unwahrscheinlich erscheint oder andere M366glichkeiten n344her ge-legen h344tten (BGH, Beschluss vom 12. M344rz 2008 - 2 StR 549/07, NStZ 2008, 474). Andererseits soll bei Sachverhalten, in denen keine sachlichen Anhalts-punkte daf374r bestehen, eine sich aufdr344ngende Tatsache in Frage zu stellen, auf eine strenge Einhaltung der Anforderungen an einen Beweisantrag zum Zweck der Abgrenzung von sog. Pseudobehauptungen oder von 204ins Blaue hin-ein223 bzw. aufs Geratewohl angestellten Vermutungen nicht verzichtet werden k366nnen (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684). 8 Hieran gemessen hat der Senat Zweifel, ob den von der Revision (erst-mals mit ihrer Begr374ndungsschrift) vorgebrachten, nach ihrer Auffassung f374r die aufgestellte Vermutung 204ausreichenden Anhaltspunkte223 ein hinreichendes Ge-wicht zukommt, n344mlich der Mitinhaftierte S. sei zum Zeitpunkt des Ver-fassens des Briefes 19 Jahre alt gewesen, aus diesem ergebe sich ein gutes Verh344ltnis zu der als Zeugin benannten Mutter, diese wohne ca. 180 Stra337enki-lometer von der Justizvollzugsanstalt entfernt und es sei schlie337lich die Regel, dass Gefangene von ihren Eltern besucht w374rden. Er braucht dies aber - wie ausgef374hrt - nicht zu entscheiden. 9 - 7 - Ebenso braucht er sich nicht zu der vom 3. Strafsenat aufgeworfenen Frage zu 344u337ern, ob 374berhaupt an der Rechtsprechung festzuhalten sei, dass einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten Beweistatsache ein konkretes Beweismittel bezeichnet wird, dennoch die Eigenschaft eines Be-weisantrags fehlt, wenn es sich bei der Beweistatsache um eine ohne jede tat-s344chliche und argumentative Grundlage aufs Geratewohl aufgestellte Behaup-tung handelt (BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, StV 2008, 9; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 StR 218/10). 10 bb) Ein Beweisantrag i.S.d. 247 244 StPO setzt als erstes Erfordernis die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache voraus. Zweitens ist ein bestimmtes Beweismittel zu benennen, mit dem der Nachweis der Tatsache gef374hrt werden soll. Sind diese beiden Voraussetzungen erf374llt, kann je nach der Fallgestaltung eine dritte hinzutreten, die sog. Konnexit344t zwischen Be-weismittel und Beweisbehauptung. Darunter ist im Falle des Zeugenbeweises zu verstehen, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge 374berhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden k366nnen soll (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09), etwa weil er am Tatort war, in der Nachbarschaft wohnt, eine Akte gelesen hat usw. (BGH, Urteil vom 28. Novem-ber 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 329 f. mwN). 11 Dieser Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel wird sich in vielen F344llen von selbst verstehen. Es sind aber auch Konstellationen denkbar, in denen - vergleichbar gerade den in der Rechtsprechung unter den Begriffen der aufs Geratewohl aufgestellten, aus der Luft gegriffenen Behaup-tung abgehandelten F344llen - zwar konkrete und bestimmte Behauptungen auf-gestellt werden, denen eigene Wahrnehmungen eines Zeugen zugrundeliegen sollen, der Antrag jedoch nicht erkennen l344sst, weshalb der Zeuge seine Wahr- 12 - 8 - nehmung hat machen k366nnen. Verh344lt es sich so, bedarf es der n344heren Darle-gung des erforderlichen Zusammenhangs, der Konnexit344t zwischen Beweistat-sache und Beweismittel (BGH, Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 330). Ebenso wie die Beweistatsache - auch wenn sie ggf. vom Antragsteller lediglich als m366glicherweise geschehen erachtet werden darf (BGH, Beschluss vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, NStZ 1993, 143; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 3 StR 482/01, NStZ 2002, 383; BGH, Urteil vom 15. Dezem-ber 2005 - 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585, 586; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 StR 30/06, NStZ 2006, 405) - und das Beweismittel bestimmt bezeich-net werden m374ssen, hat der Antragsteller auch die Tatsachen bestimmt zu be-haupten, aus denen sich die Konnexit344t ergibt. Denn es muss dem Tatgericht plausibel gemacht werden, dass der benannte Zeuge in der Lage gewesen ist, die Beweistatsache wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284, 287). In der Antragsbegr374ndung ist daher insoweit ein nachvollziehbarer Grund anzugeben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585, 586), zumal dann, wenn - wie hier - keine An-haltspunkte daf374r erkennbar sind, weshalb der Zeuge S. gegen374ber seiner Mutter das Gegenteil dessen gesagt haben soll, was er zuvor in seinem eben-falls an diese gerichteten Brief bekundet hatte (zur vergleichbaren Konstellation bei einer Aufkl344rungsr374ge BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 StR 168/06, NStZ 2007, 165). 13 Diesem Erfordernis wird der vorliegend gestellte Antrag nicht gerecht. Denn er bezeichnet - worauf schon der Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift zutreffend hingewiesen hat - die Wahrnehmungssituation nicht be-stimmt genug. Vielmehr l344sst bereits der Antrag in seiner Gesamtheit erkennen, 14 - 9 - dass ihm lediglich die Vermutung zugrunde liegt, es habe ein - im 334brigen vor allem zeitlich nicht n344her spezifiziertes - Gespr344ch mit dem behaupteten Inhalt gegeben. Der infolge dessen seitens des Gerichts mit dem Antragsteller aus Gr374nden der Fairness (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284, 288) und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08, NStZ 2010, 155) gesuchte Dia-log hat dann dementsprechend eindeutig best344tigt, der 204Hilfsbeweisantrag be-ruhe 205 allein auf einer Vermutung223. c) Angesichts der gesamten Sach- und Beweislage brauchte sich das Landgericht auch nicht zu der in Rede stehenden weiteren Aufkl344rung gem344337 247 244 Abs. 2 StPO gedr344ngt zu sehen. 15 VRiBGH Nack ist wegen Wahl Graf Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Wahl J344ger Sander
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