BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 497/12 vom 20. November 201 2 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 201 2 b e- schlossen: Die Anhörungsrüg e des Verurteilten vom 31. Oktober 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 wird auf seine Ko s- ten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des A n- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottwei l vom 12. Juni 2012 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der als Antrag nach § 356a StPO zu behandelnde Antrag des Verurtei l- ten vom 31. Oktober 2012 a uf "Wiederaufhebung des Beschlusses" ist jede n- falls unbegründet. Denn der Senat hat bei se iner Entscheidung vom 23. Oktober 2012 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde; er hat auch kein zu beachtendes Vorbringen übergangen oder sonst den Anspruch des Antragstellers auf rechtl i- ches Ge hör verletzt. Der jetzige Vortrag des Verurteilten, seine Angaben vor 1 2 - 3 - dem Landgericht seien "nicht richtig" gewesen, ist für das - zudem abgeschlo s- sene - Revisionsverfahren ebenso ohne Bedeutung wie der gesondert gestellte Antrag auf "Erteilung eines Geg engutachtens wegen Mi ß brauch und Ab - hängigkeit von Betäubungsmittel". Nack Wahl Jäger Sander Radtke
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