BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 498/03 vom11. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKarlsruhe vom 6. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Feststellungen zur Zubereitung der vom Opfer kaum mehr berührten Mahl-zeit stellen die sehr sorgfältige Beweiswürdigung nicht in Frage. Unmittelbar istdieser Aspekt für die Beweisführung ohne Bedeutung. Die Feststellung, wo-nach die Angeklagte vor der Tat das Abendessen bereitete, während M. G. , das Opfer, sich selbst einen Salat machte, steht aber auch nicht zur Be-wertung der Angaben des damals neunjährigen Zeugen Mu. G. , des En-kels der Angeklagten, im Widerspruch. Die Strafkammer folgte nach eingehen-der Würdigung den Angaben des bei der Vernehmung vor Gericht13-jährigen Zeugen, wonach er die Wohnung der Großeltern - den Tatort -,entgegen seiner ersten, aber alsbald nachvollziehbar berichtigten Aussage, vorder Tötung des Großvaters nicht nochmals kurz betreten hat. Seine Bemerkungüber die Zubereitung der Speisen durch die Großeltern in seiner ersten Äuße-rung konnte daher nicht auf Beobachtungen vom Tattag beruhen. Hierzu stehtgleichwohl nicht in Widerspruch, daß das Landgericht auch für diesen Tag ent- - 3 -sprechende Feststellungen traf. Denn der Vorgang der abendlichen Essenszu-bereitung war regelmäßig - "wie üblich" - derselbe (UA S. 8). Dies konnteMu. G. schon oft beobachtet haben. Der Schluß auf denselben Ablauf derVorbereitung des Abendessens am Tatabend liegt nahe, er ist jedenfallsrechtsfehlerfrei möglich, zumal die Strafkammer den in Augenschein genom-menen Lichtbildern vom Tatort (UA S. 29) entnehmen konnte, daß die Speisentatsächlich bereitet worden waren. Reste der ersten Bissen fanden sich zudemin der Mundhöhle und im Magen (UA S. 13) des Tatopfers .Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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