BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 498/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Mai 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet ver-worfen, dass die Vollziehung von drei Jahren und vier Monaten der ver-h344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet wird (247 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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