BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 498/13 vom 19. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagte n wird das Urteil des Lan d- gerichts Stuttgart vom 20. Februar 2013 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurüc kverwiesen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den e- hung in 5 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Gewerbe - und Einkommensteuerhi n- verurteilt. 2. Die Revision des Angeklagten hat entsprechend dem umfassenden Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwal ts) nicht ankommt. a) Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: D er Angeklagte betrieb u.a. in den Jahren 2002 bis 2006 als Einzelunternehmer einen Pizza - Lieferservice mit mehreren Filialen sowie zusätzlich noch zwei Kellerbars iner Einkäufe erfasste er nicht in seiner Buchhaltung; die 1 2 3 - 3 - getätigten Umsätze wurden ebenfalls nur unvollständig verbucht, um die Höhe l le l gleichzeitig abgegebenen Erklärungen zu r Umsatz - , Gewerbe - und Einko m- mensteuer der Jahre 2002 bis 2006 machte der Angeklagte jeweils falsche E r- klärungen zur Höhe der getätigten Umsätze und des erzielten Gewinns, wodurch es zu Steuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 1.713.650,14 Euro kam. b) Das Landgericht hat zwar nachvollziehbar Einkaufsmengen an Kart o- nage und Mehl , deren Verwendung in den Betrieben des Angeklagten sowie bestimmte Durchschnittspreise der abgegebenen Speisen festgestellt. Zudem hat es anhand von Leergutrücknahmen auf bestimm te Jahresumsätze pro n- genommenen Nettogesamtumsätze (UA S. 48) berechnen , hat das Landgericht hingegen nicht dargelegt. Die angenommenen Summen lassen sich - wie der Generalbundesanw alt zutreffend ausgeführt hat - auch nicht auf der Grundlage der mitgeteilten Einzelparameter nachvollziehen. Für das Revisionsgericht ist demnach nicht nachprüfbar, wie sich die Mehrumsätze errechnen, hinsichtlich derer der Angeklagte in den Jahren 2002 b is 2006 Umsatzsteuer hinterzogen haben soll. Zudem legt das Landgericht nicht dar, wie es die in den Jahren 2002 bis 2006 erzielten Mehrgewinne errechnet, die Grundlage des Vorwurfs der meh r- fachen Einkommen - und Gewerbesteuerhinterziehung sind. Hinzu kom mt, dass die festgestellten Mehrumsätze in den Jahren 2002, 2004 und 2005 niedriger s ein so llen als die in diesen Jahren festgestellten Mehrgewinne, was bereits denkgesetzlich ausgeschlossen ist. 4 5 - 4 - c) Den Anforderungen an eine nachvollziehbare Steuerbere chnung a n- hand der festgestellten Besteuerungsgrundlagen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639; vgl. auch Senat, Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233) werden die Urteilsgrundlagen demnach nicht gere cht. Angesichts des in sich widersprüchlichen Zahlenwerks können die Schuldsprüche insgesamt nicht bestehen bleiben. Von dem darg e- legten Mangel sind sämtliche Feststellungen zu Umsätzen und Gewinnen b e- troffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Um dem neuen Tatgericht in sgesamt wide r- spruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - die Feststellungen insgesamt auf. 3. Für das weitere Verfahren verweist der Senat auf die abschließenden Anmerkungen in der Antra gsschrift des Generalbundesanwalts. Wahl Rothfuß Cirener Radtke Mosbacher 6 7
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