BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 499/05 vom 9. Februar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 9. Februar 2006 gem344337 247 396 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen: Es wird festgestellt, dass sich Herr S. dem Verfah-ren gegen die Angeklagten D. und Dr. J. wirksam als Nebenkl344ger angeschlossen hat. Die Anschlusserkl344rung bez374g-lich der Angeklagten B. und T. C. ist unwirksam. Gr374nde: Als Vater des Get366teten ist Herr S. zum Anschluss befugt (247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Dieser kann auch im Revisionsverfahren erfolgen und ist unabh344ngig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenkl344gers be-steht (BGH NStZ-RR 2002, 261). 1 - 3 - Der Anschluss bez374glich der Angeklagten B. und T. C. wurde erst erkl344rt, nachdem das Verfahren gegen sie rechtskr344ftig abgeschlossen war. Nach rechtskr344ftigem Verfahrensabschluss kann sich der Nebenklageberechtig-te dem Verfahren nicht mehr anschlie337en (BGHR StPO 247 395 Anschluss 5). 2 Wahl Boetticher Kolz Elf Hebenstreit
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