BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 499/06 vom 6. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 beschlossen: Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einreichung einer schriftli-chen Gegenerkl344rung wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: 1 Der Senat hat die Revision der Angeklagten durch Beschluss vom 7. November 2006 als offensichtlich unbegr374ndet verworfen. Nach einer im Revisi-onsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss ge-bracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deshalb - unabh344ngig davon, dass die Angeklagte die Wochenfrist des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vers344umt hat - ist der Antrag auf Wie-dereinsetzung unzul344ssig. - 3 - Eine Auslegung des Vorbringens als Antrag nach 247 356a StPO f374hrt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auch hier ist der Antrag nicht innerhalb der Wochenfrist (247 356a Satz 2 StPO) angebracht worden. Im 334brigen hat der Senat in seinem Verwerfungs-beschluss keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-klagten kein rechtliches Geh366r gew344hrt worden w344re. 2 Nack Wahl Kolz Elf Graf
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