BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 499/10 vom 20. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2010 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts L374beck vom 7. Mai 2010 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 16. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. September 2010 dargelegten Gr374nden - wegen Verj344hrung - gem344337 247 206a StPO eingestellt. 2. Die weitergehende Revision wird mit der Ma337gabe, dass der An-geklagte wegen Steuerhinterziehung in 72 F344llen verurteilt ist, als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Nack Wahl Hebenstreit Graf J344ger
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