ECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR499.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 499/16 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und de s Generalbundesanwalts zu 3. auf dessen Antrag am 8. D e- zember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Weiden i.d. OPf. vom 20. Mai 2016 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im U mfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten U . wegen unerlaubter bewaffn e- unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte R . wurde wegen dieser Tat zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten U . rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist sie im Sinne § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Am 26. November 2015 verbrachten der Angeklagte U . als Beifa h- rer und der Mitangeklagte R . als Fahrer in einem Pkw auf der B 299 über den ehemaligen Grenzübergang W . 250,95 Gramm Methamph e- tamin mit einer Wirkstoffmenge von 185,60 Gramm Metamphetaminbase aus der Tschechischen Republik in das Bundesgebiet. Der Angeklagte U . hatte das Rauschgift zuvor auf dem Vietnamesenmarkt in E . von einer unbekan n- ten Person erworben, in Anwesenheit des Mitangeklagten R . noch in E . vor der Rückfahrt nach Deutschland mit Panzerklebeband in fünf Rausc h- giftplomben verpackt und in d er Seitenverkleidung des Kofferraums verbaut. Beide Angeklagte n beabsichtigten, das Rauschgift im Raum N . einem . i- terverkaufen wollte. Auf der rechten Seite der Rücksitzb ank im Tatfahrzeug, verdeckt von der Jacke des Angeklagten U . , befand sich griffbereit was beide Angeklagten wussten bzw. billigend in Kauf nahmen ein zu Beginn der Fahrt in Deutsc h- land vom Angeklagten U . erworbenes sogenanntes Rettungsmesser, um es bei gegebenenfalls auftretenden Schwierigkeiten beim Transport oder der Übergabe des Rauschgifts oder auch bei eventuellen Polizeikontrollen einz u- setzen. Bei diesem Rettungsmesser handelt e es sich, was beide Angeklagten wussten, um ein Klappmesser mi t einer massiven, ca. 6 cm langen, spitz zula u- fenden scharfen und arretierbaren Metallklinge sowie einer zusätzlichen Vo r- richtung zum Durchtrennen etwa von Autosicherheitsgurten. 2. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht den Strafrahmen des § 30a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt und das Vorliegen eines 2 3 4 5 - 4 - minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG verneint. Dabei hat das Landgericht zu Lasten de s Angeklagten U . bei Met h amphetamin gerichtsbekannt erweise um eine extrem gefährliche und und diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne erneut strafschärfend berücksichtigt. II. Während der Schuldspruch aus den zutreffenden Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts frei von Rechtsfehlern (§ 349 Abs. 2 StPO) ist, hält die Strafzumessung des Landgerichts revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Auch eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Pr üfungsma ß- stabes (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. März 2015 5 StR 6/15, StraFo 2015, 257; vom 29. Juni 2005 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568 und vom 7. November 2007 1 StR 164/07, wistra 2008, 5 8 ; Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 3 49 mwN) ist die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, weil die straferschwerende Bewertung des eine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge mit ho hem Such t- 1 StR 72/16, NStZ 2016, 61 4 mit Anmerkung Patzak/Wittlich/Dahlenburg). 6 7 - 5 - Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von dem aufg e- zeigten Rechtsfehler nicht b etroffen und bleiben bestehen. Raum Graf Jäger Cirener Bär 8
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