BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 500/00 vom 6. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Mit dem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz macht der Verteidiger unter Berufung auf eine Au s - kunft des Robert-Koch-Instituts, Berlin, der Sache nach geltend, die Strafka m - mer sei bei der Ablehnung des im Schlußvortrag gestellten Hilfsbeweisantrags im Urteil von unzutreffenden medizinischen Erkenntnissen ausgegangen und habe damit ihrer Entscheidung einen tatsächlich nicht bestehenden wisse n - schaftlichen Erfahrungssatz zugrunde gelegt. Dies ist auf die rechtzeitig erh o - bene Sachrüge hin zu berücksichtigen (vgl. hierzu LR-Hanack StPO 25. Aufl. § 337 Rdn. 172). Dennoch hat die Revision auch insoweit keinen Erfolg, da das Urteil auf dem Mangel nicht beruht. Mit dem Hilfsbeweisantrag wurde die Ei n - - 3 - holung eines Sachverständigengutachtens - Genomanalyse - zum Beweis d a - für beantragt, daß der Angeklagte nicht als Verursacher der HIV-Infektion der Geschädigten S. B. in Betracht kommt. Die Strafkammer lehnte dies - sachverständig beraten - ab, da die Genomanalyse völlig ungeeignet sei, dieses Ergebnis zu erbringen. "Die HI-Viren und die HIV-Typen und deren U n - terklassifizierungen könnten sich in ein- und demselben Wirtskörper verändern (mutieren). Deshalb könnte selbst dann, wenn die Unterstä m - me/Unterklassifizierungen der HIV-Typen S. B. 's und des Ang e - klagten nicht übereinstimmten, der Angeklagte nicht als Verursacher der HIV- Infektion S. B. ausgeschlossen werden. Insoweit könne auch ke i - nerlei Wahrscheinlichkeitsaussage gemacht werden." Nach der Mitteilung des Robert-Koch-Instituts ist dagegen eine Wahrscheinlichkeitsprognose möglich. Mehr besagt die Auskunft des Instituts allerdings nicht. Eine Genomanalyse ist folglich auch danach nicht geeignet, den Angeklagten als Überträger ausz u - schließen. Angesichts der im übrigen erdrückenden Beweislage kann selbst - 4 - eine nur geringe Wahrscheinlichkeit nach einer Genomananalyse keine erns t - haften Zweifel daran aufkommen lassen, daß der Angeklagten die HIV- Infektion der S. B. verursacht hat. Die Strafkammer wäre d eshalb auch bei Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse des Robert- Koch-Instituts nicht gehalten gewesen, dem Hilfsbeweisantrag nachzugehen. Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy