BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 500/01 vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts München II vom 12. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t - zung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sac h - rüge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich die Strafkammer nicht mit § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB auseinandergesetzt hat, obgleich hierzu A n - laß bestand. Im Rahmen der Strafzumessung stellt die Strafkammer fest: "Zu seinen Gunsten war allerdings zu werten, daß er dem Geschädigten bereits freiwillig ein Schmerzensgeld von 3.500 DM angeboten und bezahlt hat." Weitere Au s - führungen hierzu, etwa zum Zustandekommen dieser Zahlung, dem dazu in der Regel notwendigen Kommunikationsprozeß zwischen Täter und Opfer, wie sich - 3 - der Geschdigte zu den Bemhungen des Angeklagten stellte oder welche Folgen die Schmerzensgeldzahlung fr den Angeklagten hatte, finden sich in den Urteilsgrnden nicht. § 46a StGB wird nicht erwhnt. Eine Strafrahmenve r - schiebung wird nicht vorgenommen. Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB trotz der Schmerzensgeldza h - lung zu Recht nicht fr erfllt angesehen hat oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat (vgl. BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ 2002, 29). Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Die Feststellungen ble i - ben bestehen. Sie können durch neue Feststellungen, die den bisher getroff e - nen nicht widersprechen, ergnzt werden. Schfer Nack Wahl Schluckebier Hebenstreit
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