BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 500/10 vom 3. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 20. Mai 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur R374ge der Verletzung des 247 338 Nr. 3 StPO: Der Angeklagte stellte durch seinen damaligen Verteidiger einen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer wegen Be-sorgnis der Befangenheit. Dem Befangenheitsantrag lag Folgendes zugrunde: Am 2. Verhandlungstag wurde ein Ermittlungsbeamter als Zeuge geh366rt. W344hrend dessen Vernehmung unterband der Vorsitzende die Beantwortung einer Frage des Verteidigers unter Hinweis auf die eingeschr344nkte Aussagege-nehmigung des Zeugen. Er verlas dazu das entsprechende Schreiben des Poli- - 3 - zeipr344sidenten. Dieses war dem Landgericht am Tag zuvor um 15.31 Uhr per Fax zugegangen. Der Verteidiger des Angeklagten forderte die 334bergabe einer Kopie. Der Vorsitzende lehnte dies ab. Stattdessen wurde dem Verteidiger das (Original-)Fax zur Einsichtnahme 374bergeben (mit der Bitte um R374ckgabe in an-gemessener Zeit - so die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden). Der Verteidiger bestand gleichwohl auf der Aush344ndigung einer Kopie. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung 374ber die Forderung nach der so-fortigen 334bergabe einer Kopie 344u337erte der Vorsitzende: 204Jetzt mandeln Sie sich schon wieder auf. Sie kriegen jetzt keine Kopie223 (so in der Revisionsbegr374n-dung) oder 204er - der Verteidiger - solle sich nicht so aufmandeln223 (so in der dienstlichen Stellungnahme des Strafkammervorsitzenden). Die Vernehmung des Zeugen wurde zun344chst fortgesetzt, sp344ter kurz zur Fertigung von Kopien des Schreibens 374ber die Beschr344nkung der Aussagege-nehmigung unterbrochen. Die Ablichtungen wurden dann dem Verteidiger des Beschwerdef374hrers sowie der Verteidigerin bzw. dem Verteidiger der beiden Mitangeklagten und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft 374bergeben. Der Befangenheitsantrag wurde durch Beschluss der Strafkammer (in der Besetzung gem344337 247 27 Abs. 1 und 2 StPO) als unbegr374ndet zur374ckgewie-sen. Die Revision tr344gt vor, dieser Zur374ckweisungsbeschluss sei unter Ver-sto337 gegen den Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs und schon des-halb fehlerhaft gefasst worden. Au337erdem sei der Befangenheitsantrag auch in der Sache zu Unrecht verworfen worden. Auch insoweit bleibt der Revision - entsprechend dem Antrag des Gene-ralbundesanwalts - der Erfolg versagt. - 4 - 1. Zum Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs: Die Strafkammer habe - so der Beschwerdef374hrer - bei der Ablehnung des Befangenheitsantrags 374berraschend Tatsachen zugrunde gelegt, zu denen kein Geh366r gew344hrt worden sei, n344mlich hinsichtlich vermeintlicher Spannungen w344hrend der Hauptverhandlung, deren Ursache einseitig beim Verteidiger ge-sehen worden sei. Dazu f374hrte die Strafkammer im Zur374ckweisungsbeschluss aus: 204Wie der Berichterstatter der Kammer mitteilte, war das Verhalten des Verteidigers bisher dadurch gekennzeichnet, dass er mit der Verhandlungsf374hrung des Vorsitzenden nicht einverstanden war, diesem mehrfach ins Wort fiel und dies auch trotz mehrmaligen Bittens des Vorsitzenden nicht unterlie337, wodurch sich naturgem344337 eine angespannte Atmosph344re aufbaute205.. Vor dem Hintergrund, dass auch sein Verteidiger nicht gerade h366flich mit Prozessbeteiligten umgeht, stellt die schroffe Zur374ckweisung dieses Ansinnens [Fertigung und 334bergabe einer Kopie des Schreibens des Polizeipr344sidenten] daher keinen Ablehnungsgrund dar. So sagte dieser zur Staatsanw344ltin bereits am ersten Verhandlungstag 202sie solle doch nicht d374mmer tun, als sie tats344chlich sei221. Wer derart austeilt, darf sich aber nicht wundern, wenn er selbst nicht mit Samthandschuhen angefasst wird.223 Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. - 5 - Das Gesetz sieht f374r das Verfahren zur Entscheidung 374ber ein Ableh-nungsgesuch lediglich die Herbeif374hrung einer dienstlichen 304u337erung des ab-gelehnten Richters vor (247 26 Abs. 3 StPO), die zur Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs dem Antragsteller mitzuteilen ist. Eine f366rmliche Beweisaufnahme 374ber das Ablehnungsvorbringen findet hingegen nicht statt. Es ist vielmehr dem pflichtgem344337en Ermessen des Gerichts 374berlassen, mit welchen Mitteln es sich Kenntnis von dem Bestehen oder Nichtbestehen der ma337geblichen Tatsachen verschaffen will. Haben sich die Tatsachen vor demselben Gericht ereignet, so kann dieses auf Grund eigener Wahrnehmungen ohne weiteres die Entschei-dung treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 382/06 mwN). So war es im vorliegenden Fall, da der Berichterstatter als Mitglied der Straf-kammer den fraglichen Vorgang miterlebt hatte. In der Sache widerspricht der Beschwerdef374hrer in der Revisionsbegr374n-dung der Schilderung des Prozessverhaltens des damaligen Verteidigers im Beschluss der Strafkammer 374ber die Ablehnung des Befangenheitsantrags nicht, insbesondere nicht hinsichtlich der Eingriffe des Verteidigers in die allein dem Vorsitzenden obliegenden Leitung der Verhandlung (247 238 Abs. 1 StPO) und zu der zumindest unsachlichen 304u337erung gegen374ber der Staatsanw344ltin. Der Senat kann folglich davon ausgehen, dass die Ausf374hrungen der Straf-kammer im Ablehnungsbeschluss insoweit zutreffen. Zwar trat in der Instanz ein anderer Verteidiger auf als derjenige, der die Revision begr374ndete. Dies ist je-doch ohne Belang, da der Revisionsverteidiger verpflichtet ist, sich bei seinem - insoweit auskunftspflichtigen - Kollegen 374ber alle wesentlichen Vorg344nge in der Hauptverhandlung zu erkundigen, um die Revision ordnungsgem344337 be-gr374nden zu k366nnen. Dass dies im vorliegenden Fall nicht m366glich gewesen w344-re, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. - 6 - Der damalige Verteidiger erlebte die Hauptverhandlung selbst mit. Er be-einflusste sie hinsichtlich des Verhandlungsstils ma337geblich. Es konnte ihn so-mit nicht 374berraschen, dass die Strafkammer sein Auftreten bei der Beschei-dung des Ablehnungsgesuchs ber374cksichtigte. Dies lag hier auf der Hand. 2. Zum Vorwurf der Befangenheit: Den auf die eingangs geschilderten Vorg344nge gest374tzten Befangenheits-antrag hat die Strafkammer zu Recht als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. a) Ein Anspruch auf sofortige Aush344ndigung einer Kopie des Schreibens des Polizeipr344sidenten 374ber die Beschr344nkung der Aussagegenehmigung des Ermittlungsbeamten bestand nicht. Ein Verteidiger hat grunds344tzlich keinen An-spruch auf 334bergabe von Kopien der Ermittlungs- und Gerichtsakten. Er kann sie sich bei Akteneinsichtnahme selbst fertigen. Gleichwohl wird sinnvoller Wei-se h344ufig anders verfahren, wenn dies aus Gr374nden der Fairness, der Verfah-rensvereinfachung und -beschleunigung angezeigt erscheint; so dann ja auch im vorliegenden Fall noch w344hrend der Vernehmung des Zeugen. Zwingend war dies hier nicht. Das - im Text - zweiseitige und bei m374ndlichem Vortrag oh-ne weiteres verst344ndliche Schreiben des Polizeipr344sidenten wurde zur Informa-tion der Verfahrensbeteiligten vom Vorsitzenden vorgelesen. Dem damaligen Verteidiger des Beschwerdef374hrers wurde das Fax zur Einsichtnahme 374berge-ben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte oder sein Verteidiger dann noch in ihren Verteidigungsrechten beschnitten gewesen sein k366nnten oder ein entsprechender Eindruck beim Angeklagten h344tte entstehen k366nnen. b) Die Verwendung des Begriffs 204aufmandeln223 seitens des Vorsitzenden der Strafkammer (beim Landgericht Kempten) gegen374ber dem Verteidiger des Angeklagten vermag hier den Eindruck der Befangenheit nicht zu begr374nden. Dieser Begriff wird im bayerischen Sprachraum h344ufig gebraucht. Er ist abgelei- - 7 - tet von der bayerischen Verkleinerungsform f374r Mann (Mandl). 204Mandeln Sie sich nicht so auf223 beinhaltet zwar eine gewisse Kritik (etwa: spielen Sie sich doch nicht so auf). Gerade durch die Verwendung der lokalen Sprachform wird dem Vorwurf aber die Sch344rfe genommen. Dementsprechend erkl344rte auch der Vorsitzende in seiner dienstlichen Stellungnahme, er habe mit der 204Verwendung des freundlich bleibenden und hier nicht ungebr344uchlichen Ausdrucks223 nur wei-teres 204unn366tiges Insistieren223 verhindern wollen. Diese Erl344uterung in der dienst-lichen Erkl344rung ist f374r sich schon geeignet, urspr374ngliches Misstrauen zu be-seitigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. M344rz 2002 - 1 StR 557/01). Im 334brigen kann der tadelnde Hinweis 204nun mandeln Sie sich doch nicht so auf223 oder 204jetzt mandeln Sie sich schon wieder auf223 vor dem Hintergrund des von der Straf-kammer in ihrem Beschluss 374ber die Zur374ckweisung des Befangenheitsantrags geschilderten Prozessverhaltens des Verteidigers nur als eine auf bayerisch eher zur374ckhaltend formulierte Bitte um Respektierung des Rechts und - 8 - der Pflicht des Strafkammervorsitzenden, die Verhandlung zu leiten (247 238 Abs. 1 StPO), sowie um Wahrung des - auch standesrechtlich geforderten (247 43a BRAO) - Gebots der Sachlichkeit verstanden werden. Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Sander
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