BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 50/06 vom 6. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass des Urteils vom 9. August 2006 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Damit erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel des Aufschubs der Vollstreckung. Gr374nde: Die Verteidigung hat im Rahmen ihrer schriftlichen Revisionsbegr374ndung das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Bo. vom 10. Januar 2005 (RB S. 134) selbst vorgetragen, um, so ihr eigener Vortrag, 204dem Einwand des unvollst344ndi-gen Revisionsvorbringens zu begegnen223. In der Hauptverhandlung vor dem Se-nat hat der Berichterstatter das Schreiben w366rtlich referiert (247 351 StPO). Der Vertreter der Bundesanwaltschaft hat es in seinen Schlussausf374hrungen ge-w374rdigt. Das Vorbringen der Verteidigung, der Senat habe das Schreiben in seine Erw344gungen einbezogen, ohne hierzu rechtliches Geh366r zu gew344hren, ist unter diesen Umst344nden unverst344ndlich und im 334brigen unvereinbar mit Sinn und Zweck des 247 356a StPO (vgl. BTDrucks. 15/3706 S. 17). Das rechtliche Geh366r ist verletzt, wenn der Angeklagte keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, nicht aber, wenn die Verteidigung infolge ihrer Einsch344tzung der Rechts-lage m374ndliche Ausf374hrungen zu diesem Brief f374r entbehrlich hielt, den sie nicht 1 - 3 - nur selbst schriftlich vorgetragen hat, sondern der dar374ber hinaus auch noch durch den detailgenauen Vortrag seines Inhalts durch den Berichterstatter in einer an Offenkundigkeit nicht zu 374berbietenden Weise als f374r die Entscheidung m366glicherweise bedeutsam gekennzeichnet wurde. Im Kern richten sich damit die neuerlichen Ausf374hrungen der Verteidigung gegen die tragenden Gr374nde des Senatsurteils vom 9. August 2006. Die Anh366rungsr374ge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu 374berpr374fen (vgl. auch BFH NJW 2005, 2639, 2640). Darauf, dass die Ausf374hrungen auch unabh344ngig von der Geh366rsfrage rechtlich offensichtlich unzutreffend sind, kommt es daher nicht mehr an. Ma337-geblich f374r den Senat ist die Sachlage zur Zeit des Beschlusses der zur Ent-scheidung 374ber das Ablehnungsgesuch berufenen Strafkammer vom 11. Janu-ar 2005. Das Revisionsgericht - das 374ber die Befangenheit nach Beschwerde-grunds344tzen zu entscheiden hatte - durfte eine andere rechtliche Beurteilung an die damals vorliegenden tats344chlichen Erkenntnisse kn374pfen (vgl. BVerfG - Kammern - Beschl. vom 28. Oktober 2001 - 2 BvR 1452/01; Beschl. vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 und Beschl. vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 1108/03). Zu den damals vorliegenden Erkenntnissen geh366rten auch die zum Zeitpunkt des Kammerbeschlusses bekannten und der Kammer zur Verf374gung stehenden Beweismittel. 2 Soweit die Verteidigung meint, der Senat habe es in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337enden Weise auch vers344umt, sich mit der von der Verteidi-gung vorgetragenen und einem renommierten Kommentator vertretenen Auf-fassung zum Verst344ndnis des 247 299 StGB auseinanderzusetzen, bezweckt die Verteidigung wiederum einen nicht von 247 356a StPO gedeckten Angriff in der Sache selbst. Dabei 374bersieht sie sogar, dass der Senat auf die im Rechtsgut- 3 - 4 - achten vertretene restriktive Auslegung des 247 299 StGB schon deshalb nicht weiter einzugehen brauchte, weil der Mitverteidiger des Angeklagten, Prof. Dr. Wi. in seinem Schriftsatz vom 25. Juli 2006 selbst vorgetragen hat, dass der Begriff 204Bevorzugung im Wettbewerb223 in BGHSt 49, 214, 227 f. seine Kl344rung erfahren hat. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. M344rz 2006 - 2 StR 387/91; OLG K366ln NStZ 2006, 181). 4 Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
Full & Egal Universal Law Academy