BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 50/06 vom 9. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. August 2006 in der Sitzung am 9. August 2006, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwalt 2. Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 8. August 2006 -, 3. Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 13. Mai 2005 werden verworfen. 2. Die Staatskasse tr344gt die durch das Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft entstandenen Kosten und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Untreue in Tat-einheit mit Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzten Revision gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten und auf die Sachr374ge gest374tzten Revision an. Beide Rechtsmittel haben keinen Er-folg. 1 A. Gegenstand des Verfahrens sind Zahlungen des Baukonzerns A. an den Angeklagten W. und den Mitangeklagten D. - der keine Revision 2 - 4 - eingelegt hat - im Zusammenhang mit dem Bau des Stadions "Allianz-Arena" in M374nchen. Das Landgericht hat zum Ausschreibungsverfahren und zu den Zah-lungen des A. Konzerns an die Mitangeklagten folgende Feststellungen getroffen: 1. Die Vereine FC Bayern M374nchen und TSV M374nchen von 1860 streb-ten den Bau eines fu337ballgerechten Stadions in M374nchen an, mit dem auch ei-ne Bewerbung der Stadt M374nchen als Austragungsort f374r Spiele der Fu337ball-weltmeisterschaft 2006 unterst374tzt werden sollte. Am 19. Juli 2001 wurde die europ344ische Ausschreibung des Bauprojekts im Rahmen eines Verhandlungs-verfahrens bekannt gegeben. Dabei wurden Planung und Bau gemeinsam aus-geschrieben. Zusammen mit Vertretern der Vereine wurde ein Lenkungsaus-schuss gebildet, der sich mit organisatorischen Fragen befasste. Diesem geh366r-te auch der Angeklagte an. Aus einer Vielzahl von Angeboten w344hlten die Ver-eine acht Bietergemeinschaften aus und gaben diese am 30. August 2001 be-kannt. Ein aus mehreren Personen gebildetes Obergutachtergremium - beste-hend aus Vertretern planender Berufe, aus der Politik und dem Fu337ball - sollte auf Basis der eingereichten und f374r den weiteren Wettbewerb ausgew344hlten Beitr344ge eine Empfehlung abgeben. Diesem Obergutachtergremium geh366rte der Angeklagte ebenfalls an. Die abschlie337ende Vergabeentscheidung behiel-ten sich die beiden Fu337ballvereine vor. Nach einer Zusammenkunft am 29./30. November 2001 empfahl das Obergutachtergremium den Vereinen, das Ver-handlungsverfahren nur noch mit zwei Bietern fortzusetzen. Die verbliebenen Bieter waren die Bietergemeinschaft A. Deutschland GmbH/ Architekturb374ro H. sowie die Firma B. GmbH/ Architekturb374ro G. , M. und P. (nachfolgend: B. ). 3 Am 12. Dezember 2001 gr374ndeten die Vereine als Bauherren die Allianz Arena M374nchen Stadion GmbH (nachfolgend: Stadion GmbH). Die Stadion 4 - 5 - GmbH trat als Bauherrin des neuen Fu337ballstadions auf. Gesellschafter wurden je zur H344lfte die Kapitalgesellschaften der beiden Fu337ballvereine. Der Ange-klagte war gleichrangig neben dem Zeugen Prof. S. vom 12. Dezember 2001 bis M344rz 2004 Gesch344ftsf374hrer der Stadion GmbH und damit umfassend verantwortlich f374r deren Verm366gens- und Gesch344ftsinteressen. Dar374ber hinaus war der Angeklagte vom 28. Dezember 2001 bis M344rz 2004 Gesch344ftsf374hrer der TSV M374nchen 1860 Gesch344ftsf374hrungs GmbH, d.h. der Komplement344rin der vereinseigenen KG aA, welche ihrerseits Mitgesellschafterin der Stadion GmbH war. F374r beide Funktionen erhielt er jeweils eine Verg374tung von j344hrlich 200.000 200 netto. Am 31. Januar 2002 gaben die beiden verbliebenen Bieter A. Deutschland GmbH sowie B. ihre Letztangebote ab. Auf deren Grund-lage sollte endg374ltig 374ber den Zuschlag entschieden werden. Am 8. Februar 2002 entschieden die Kapitalgesellschaften der Vereine, den Auftrag an die A. Deutschland GmbH zu vergeben. Vorausgegangen war ein dahingehen-des Votum des Obergutachtergremiums, welches einstimmig ausfiel. Der Ver-trag zwischen der Stadion GmbH und der A. Deutschland GmbH zum Bau eines Stadions wurde am 25. Februar 2002 geschlossen. Die Auftragssumme betrug einschlie337lich optionaler Gewerke insgesamt 285.917.206,69 200. 5 Dem Zuschlag an die A. Deutschland GmbH ging Folgendes voraus: 6 2. Der Angeklagte war neben seinen T344tigkeiten f374r den TSV 1860 M374n-chen und f374r die Gremien im Zusammenhang mit dem Neubau der Allianz Are-na auch - gemeinsam mit seinem Vater K. W. - gesch344ftsf374hren-der Gesellschafter der "W. Hi. Immobilien GmbH" (nachfolgend: WHI). Gesch344ftsgegenstand der WHI, die ihren Sitz in Dresden hat und ein B374ro in M374nchen unterh344lt, war u. a. der Handel mit Immobilien sowie die Verwaltung 7 - 6 - und Errichtung von Immobilien. Die Gesch344fte in M374nchen betreute der Vater des Angeklagten, w344hrend dieser sich um das Dresdener Gesch344ft zu k374m-mern hatte. Der Mitangeklagte war Inhaber der Firma "D. Immobilien-Consulting" mit Sitz in M374nchen und war Inhaber einer Maklerlizenz. Gegen374ber der A. Deutschland GmbH, deren Gesch344ftsf374hrer der anderweitig verfolgte Al. junior (nachfolgend: Al. jun.) war, hatte der Mitangeklagte erhebliche Schulden. Ab 1994 hatte er in Dresden auch gesch344ftlichen Kontakt mit der WHI und dem Angeklagten, mit dem er seit langem befreundet war. Gegen374ber der WHI hatte D. rund 400.000 200 Schulden. 8 3. Auf Betreiben des Mitangeklagten fand am 6. Juli 2001 in den M374n-chener Gesch344ftsr344umen der WHI ein Gespr344ch der beiden Angeklagten mit Al. jun. statt. Dabei wurde auch 374ber das Stadionprojekt gesprochen. Der Angeklagte riet, die A. Deutschland GmbH solle sich gemeinsam mit dem Architektenb374ro H. bewerben. Al. junior k374ndigte an, den Tipp seinem Vater, dem in Salzburg residierenden Konzernchef Al. -O. (nachfolgend: Al. sen.) weiterzugeben. Der Angeklagte glaubte zu diesem Zeitpunkt noch, dass der Mitangeklagte f374r Auftragsnachweise eine Maklerprovision von der A. Deutschland GmbH beanspruchen konnte, die zwischen ihnen beiden intern geteilt werden sollte. Aus dem Anteil des Mitan-geklagten sollten die Schulden bei der WHI bezahlt werden. 9 Am 26. Juli 2001 374bersandte der Mitangeklagte per Fax den ver366ffent-lichten Mitteilungstext 374ber das Verhandlungsverfahren bez374glich des Stadion-neubaus an Al. jun.. Dieses Fax wurde in der Folgezeit der A. Deutsch-land GmbH zugeleitet, die sich an dem Ausschreibungsverfahren beteiligte. 10 - 7 - 4. Die Bem374hungen des Mitangeklagten, f374r den Hinweis auf das Aus-schreibungsverfahren eine Provisionszahlung zu erlangen, schlugen jedoch fehl. 11 Am 27. November 2001 traf sich der Mitangeklagte mit einem Angestell-ten der A. Deutschland GmbH mit dem Ziel, diesen zur Unterschrift unter eine von dem Mitangeklagten vorbereitete schriftliche Provisionsvereinbarung zu bewegen. Den Text hatte er dem Angeklagten gezeigt und mit diesem die verlangte Verg374tung von 1,5 % der Auftragssumme abgestimmt. Der Angestell-te der A. Deutschland GmbH machte jedoch eine wohlwollende Behand-lung des "Provisionsthemas" vom Verrat von Insiderinformationen abh344ngig. In einem weiteren Treffen am 19. Dezember 2001 zeigte sich der Konzernchef Al. sen. dem von dem Mitangeklagten erhobenen Provisionsanspruch ab-lehnend gegen374ber. Er erkl344rte, der Kostenrahmen sei zu eng, als dass er eine Maklerpro-vision - noch dazu in H366he der verlangten 1,5 % der Auftragssumme - zusagen k366nne; allenfalls erscheine ihm eine Verg374tung von 0,75 % denkbar, die er aber auch nur bezahlen k366nne, wenn in der Kalkulation daf374r Raum durch Einsparungen geschaffen werde. Die dazu n366tigen Informationen solle der Mitangeklagte 374ber den Angeklagten beschaffen. Au337erdem suche er - Al. sen. - bez374glich der Vergabe und f374r die Bauphase einen "Ansprechpartner". Dem Mitangeklagten wurde klar, dass Al. sen. nicht bereit war, ihm den Hin-weis zu honorieren, welcher die Bewerbung der A. Deutschland GmbH um den Stadionauftrag ausgel366st hatte. Eine Zahlung seitens A. sollte vielmehr als Gegenleistung daf374r erfolgen, dass der Angeklagte Ausk374nfte 374ber geheime Daten aus dem Vergabeverfahren erteilte, die der A. Deutschland GmbH Einsparpotentiale aufzeigen w374rden. Gegenleistung f374r die Zahlung sollte auch die Vermittlung einer gewogenen Kontaktperson sein, welche eine Vergabe des Auftrags an die A. Deutschland GmbH erleichtern sollte. 12 - 8 - 5. Im Rahmen des Bietergespr344chs vom 8. Januar 2002 pr344sentierten die beiden Bieter vor Vertretern der Bauherrenseite (u. a. dem Angeklagten) ihre Projekte. Die Pr344sentation der Bietergemeinschaft A. Deutschland GmbH misslang dabei v366llig, da nach Auffassung aller Beteiligten erhebliche Defizite fortbestanden, die seit dem letzten Bietergespr344ch h344tten abgearbeitet werden sollen. In mehreren gemeinsamen Treffen mit Vertretern des A. Konzerns im Hotel "Kempinski" am Flughafen M374nchen zwischen dem 9. und dem 15. Januar 2002 erkannte der Angeklagte, dass Al. sen. zwar auf den Bewerbungstipp immer noch nichts bezahlen w374rde, den Auftrag f374r die Kon-zerntochter A. Deutschland GmbH aber unbedingt anstrebte. Dabei zeigte sich dieser bereit, erhebliche Summen aufzuwenden, wenn sich der Angeklagte f374r eine Vergabe an die A. Deutschland GmbH einsetzen und als An-sprechpartner f374r die Bauphase zur Verf374gung stehen w374rde. In einem weiteren Gespr344ch im Hotel "Bayerischer Hof" in M374nchen am 17. Januar 2002 fragte Al. sen. den Angeklagten, wie viel Geld der Mitangeklagte der WHI schulde. Der Angeklagte, der wusste, dass die Schulden sich auf rund 800.000 DM be-liefen, antwortete wahrheitswidrig, sie betr374gen 5,5 Millionen DM. Al. sen. sicherte die Zahlung von 5,5 Millionen DM f374r den Fall des Zuschlags m374ndlich zu, weil er den Angeklagten zun344chst als F374rsprecher bei der Vergabe, sp344ter auch als gewogenen Ansprechpartner in der Bauphase, namentlich bez374glich weiterer Nachtragsauftr344ge brauchte. Dar374ber hinaus erwartete er, dass der Angeklagte die Konzerntochter weiter mit Informationen 374ber das Angebot des Mietbieters versorgen w374rde. Beiden Angeklagten war klar, dass dies die Ge-genleistung f374r die in Aussicht gestellte Zahlung war, diese also ein Schmier-geld darstellte; sie bezeichneten sie gleichwohl als "Provision". 13 6. Nachdem die A. Deutschland GmbH am 8. Februar 2002 den Zu-schlag erhalten hatte, kam es zu einer Reihe von Treffen zwischen dem Mitan-geklagten und Vertretern des A. Konzerns sowie einem Beauftragten der 14 - 9 - WHI. Es wurde vereinbart, die Gelder in drei Tranchen aufgrund von Schein-rechnungen und lediglich pro forma geschlossener Vereinbarungen zu zahlen. Der Angeklagte wollte mit Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bauauftrag f374r das Stadion nicht in Verbindung gebracht werden. Der A. Konzern zahlte in der Folge aufgrund der Schmiergeld-vereinbarungen an den Mitangeklagten insgesamt 2.812.094,82 200 (entspre-chend 5.499.979,41 DM), was ungef344hr 1 % der Auftragssumme f374r den Stadi-onbau ausmachte. Dieser leitete hiervon insgesamt 2.587.779,50 200 an den An-geklagten weiter. 15 B. Die Revision des Angeklagten 16 I. Die Verfahrensr374gen sind unbegr374ndet. N344herer Er366rterung bedarf nur die R374ge, an dem Urteil habe in der Person der VRinLG Dr. Kn. eine Richterin mitgewirkt, nachdem sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei (Versto337 gegen 247 24 Abs. 2 in Verbindung mit 247 338 Nr. 3 StPO). 17 Dem Ablehnungsgesuch liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 18 1. Zu Prozessbeginn am 30. November 2004 erschien in der M374nchener Abendzeitung (nachfolgend: AZ) auf Seite eins ein Artikel mit einer auf die Vor-sitzende gem374nzten Schlagzeile: 19 "Heute M374nchens gr366337ter Schmiergeldprozess: W. zittert vor Frau Gnadenlos", Unterzeile: "Richterin Kn. verknackte schon Bo-ris Be. ." - 10 - Aufgrund von Leserbeschwerden richtete der Chefredakteur der AZ am 1. Dezember 2004 ein Schreiben an die Vorsitzende, in dem er bedauerte, dass mit der Schlagzeile "eine Assoziation zu dem damaligen Hamburger Richter Sch. , dem sog. Richter Gnadenlos hergestellt" worden sei. Dies sei nicht die Absicht der AZ gewesen: "er bedauere dies und entschuldige sich daf374r". 20 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 wandte sich die Pr344sidentin des Landgerichts M374nchen I an den Chefredakteur der AZ und schrieb u.a.: Schon allein durch den Bezug zu dem ehemaligen Hamburger Richter Sch. (jeden-falls nach dessen Bild in der 326ffentlichkeit) stelle die Schlagzeile im Artikel vom 30. November 2004 eine ehrverletzende 304u337erung dar. Der Vergleich sei "nicht nachvollziehbar" und k366nne so nicht stehen bleiben: 21 "Frau Kn. ist als besonders integre Richterpers366nlichkeit anerkannt, in ihrer Verhandlungsf374hrung ist sie h366flich und fair. Sie ber374cksichtigt dabei auch immer die menschlichen Aspekte. Ich gehe davon aus, dass die Abendzeitung in ihrer weiteren Berichterstattung 374ber den W. -Prozess von ihrer anf344nglichen Entgleisung deutlich abr374ckt." Die Pr344sidentin des Landgerichts brachte dieses Schreiben der Vorsit-zenden und der Staatsanwaltschaft M374nchen I zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 wandte sich der Chefredakteur der AZ an die Pr344sidentin des Landgerichts: "Niemals war es die Absicht der Abendzeitung, Frau Dr. Kn. mit Herrn Sch. zu vergleichen. Wenn dieser Eindruck entstanden ist, bedauern wir das. Ich habe dies auch bereits Frau Dr. Kn. versichert." Die Pr344sidentin des Landgerichts brachte auch dieses Schreiben der Vorsitzen-den am 10. Dezember 2004 zur Kenntnis. 22 2. Die Vorsitzende hatte sich ihrerseits schon am 6. Dezember 2004 di-rekt an die Chefredaktion der AZ gewandt und mit Bezug auf das Entschuldi-gungsschreiben vom 1. Dezember 2004 eine 366ffentliche Entschuldigung ver-langt: 23 - 11 - "Bitte haben Sie Verst344ndnis daf374r, dass ich trotz Ihrer Entschuldigung den Vorfall so nicht auf sich beruhen lassen kann. Der Grund ist nicht etwa, dass ich mich selbst so wichtig nehme, sondern dass ich auch heute noch - fast eine Woche nach Ihrer ehrverletzenden Schlagzeile - st344ndig damit konfrontiert werde und kei-ne Lust habe, diese Beleidigungen fortdauern zu lassen. 205 Abgesehen von dem sich aufdr344ngenden Vergleich mit Herrn Sch. , der f374r sich bereits eine Beleidi-gung darstellt, habe ich mir in meiner f374nfzehnj344hrigen Zugeh366rigkeit zur M374nch-ner Strafjustiz bei Staatsanwaltschaft und besonders bei Verteidigern den Ruf er-worben, eben gerade nicht gnadenlos zu sein. Ein gnadenloser Richter stellt dar-374ber hinaus eine Fehlbesetzung dar, wodurch Sie mit Ihrer Schlagzeile au337er mei-ner Person auch meine Beh366rde beleidigen. Diesen guten Ruf haben Sie einer Schlagzeile willen angegriffen, ob ruiniert, wird sich zeigen. Es kann daher nicht angehen, dass Sie mich 366ffentlich beleidigen und diskriminieren, um sich dann "im stillen K344mmerlein" zu entschuldigen. 205 Suchen Sie daher nach einem anderen Weg, um Ihr Unrecht wieder gutzumachen; dieses lapidare Schreiben jedenfalls kann dies nicht erreichen." 3. Die Hauptverhandlung wurde an vier weiteren Verhandlungstagen fortgesetzt. Am Morgen des f374nften Verhandlungstages, dem 21. Dezember 2004, erschien folgender Artikel in der AZ, der im Zentrum der Verfahrensr374ge steht: 24 "Gesteht W. alles?" Unterzeile: "Die geschickte Verhandlungsstrate-gie der Richterin k366nnte Prozess abk374rzen." "M374nchen. "Als Richter hat man gegen374ber einem Angeklagten auch eine F374rsor-gepflicht223 erkl344rt Kn. , die Vorsitzende der 4. Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht M374nchen I, ihren pers366nlichen Verhandlungsstil. Vor der Top-Juristin wird am heutigen Dienstag wieder W. jun. wegen der Stadi-on-Schmiergelder auf der Anklagebank Platz nehmen. Dessen Anwalt Dr. Ga. hatte am vergangenen Verhandlungstag eine herbe Niederlage einste-cken m374ssen. Ga. wollte, dass gegen die Vertreter der Baufirma A. nicht in einem sp344teren Prozess allein verhandelt wird, sondern dass sich die mutma337li-chen Bestecher zusammen mit W. rechtfertigen m374ssen. Eine solche Aus-setzung h344tte den Prozess aber auf unbestimmte Zeit verz366gert, was wiederum die U-Haft f374r W. jun. verl344ngert h344tte. "Wollen Sie das wirklich?223 fragte Richte-rin Kn. den Angeklagten. Und als W. kleinlaut 223Nein, eigentlich nicht, aber 205 223 sagte, war das juristische Waterloo f374r Ga. perfekt. Boris Be. war da kl374ger. Als der einstige Tennisstar wegen Steuerhinterziehung vor Kn. stand, akzeptierte er ohne wenn und aber seine Bew344h-rungsstrafe. Auch hier hatte die Strafkammer, die aus drei Berufsrichtern und zwei Sch366ffen besteht, ein Urteil gef344llt, das in Justizkreisen als angemessen und fair bewertet wurde. - 12 - Lehrgeld mussten dagegen T. und F. Ha. bezahlen. Als die Kam-mer die einstigen B366rsenstars "wegen vors344tzlich falscher Darstellung der Verm366-gensverh344ltnisse der Firma EM-TV223 zu 240 Tagess344tzen verurteilte, gingen die Ha. -Br374der in Revision und kassierten prompt vor dem Bundesgerichtshof die n344chste Schlappe. ... Der M374nchner Anwalt [Dr. Bo. ] hat die Erfahrung gemacht, dass durch den menschlichen Umgang der Richter mit den Angeklagten viele Ver-fahren sogar deutlich schneller abgeschlossen werden konnten. Bo. : "Viele An-geklagte fassen geradezu zu der Vorsitzenden Kn. regelrecht Vertrauen, er-kennen ihre faire Verhandlungsf374hrung. H344ufig erleichtert dies Gest344ndnisse der Angeklagten oder gar den Verzicht auf eine teuere Revision beim Bundesgerichts-hof, die keiner Seite n374tzt.223 Gut m366glich also, dass W. jun. heute oder an einem der anderen Verhand-lungstage seine Verteidigungsstrategie 344ndert und alles gesteht. Vorteil f374r ihn: In der Regel f344llt nach einem Gest344ndnis das Urteil um bis zu einem Drittel niedriger aus.223 Nach der Sitzung am 21. Dezember 2004 sprach die Vorsitzende den Ar-tikel gegen374ber dem Verteidiger Prof. Dr. Bu. an und schlug vor, ein von ihr zuvor angebotenes Rechtsgespr344ch in nicht 366ffentlicher Sitzung stattfinden zu lassen, um der Presse "keine weitere Munition" zu geben. 25 4. Am 22. Dezember 2004 erhielt die Verteidigung einen Hinweis, dass die Vorsitzende am Entstehen des Artikels vom 21. Dezember 2004 beteiligt gewesen sei. Um genauere Informationen hier374ber zu erhalten, bat die Vertei-digung des Angeklagten die Vorsitzende in einem Schreiben vom 23. Dezem-ber 2004 um eine unverz374gliche Stellungnahme: 26 "Sehr geehrte Frau Vorsitzende, die Unterzeichner bedauern, Sie mit dem im Betreff genannten Artikel (Anlage) befassen zu m374ssen. Uns ist gestern - nach Ende der Hauptverhandlung - mitgeteilt worden, dass der n344mliche Artikel vom Rechtsanwalt der Abendzeitung, Herrn Dr. Bo. , mit Ihnen besprochen worden sein soll. Rechtsanwalt Bo. soll mit Ihnen wegen einer Beschwerde der Landgerichtspr344sidentin 374ber die Berichterstattung der Abendzeitung zu Ihrer Per-son im Zusammenhang mit dem W. -Prozess geredet und mit Ihnen einen neuen "g374nstigeren223 Artikel abgesprochen haben. Dar374ber hinaus soll Ihnen der Inhalt zumindest in Teilen vor Ver366ffentlichung bekannt geworden sein. Sie wissen, dass die Verteidiger einem derart konkreten Hinweis nachgehen m374ssen und bit-ten Sie daher um eine kurzfristige Stellungnahme.223 Die Vorsitzende antwortete mit einem Schreiben vom selben Tag u.a.: 27 - 13 - "Der Artikel in der Abendzeitung ist mir am Dienstagvormittag von einem Kollegen auf den Schreibtisch gelegt worden, und er hat mich alles andere als begeistert, da er mich sehr unter Druck gesetzt hat. 205 Es ist richtig, dass Herr Rechtsanwalt Bo. mit einem Entwurf eines Artikels bei mir war, allerdings hat dieser Artikel mit dem, was sp344ter von der Redaktion daraus gemacht wurde, nicht mehr so sehr viel gemeinsam. Vor allem war in dem mir vorab 374berlassenen Artikel nicht die Rede von einem Gest344ndnis des Herrn W. , noch von meiner geschickten Ver-handlungsf374hrung oder sonstigem, es war vielmehr das Thema, ob ich in meinen Entscheidungen gnadenlos, streng oder milde bin." Die Verteidigung ersuchte die Vorsitzende in einem zweiten Schreiben, ebenfalls noch vom 23. Dezember 2004, um genauere Auskunft 374ber den Inhalt des Gespr344chs mit dem Anwalt der AZ, Rechtsanwalt Dr. Bo. : 28 "Ihr Schreiben vom 23. Dezember 2004 hat uns hinsichtlich der Genese Ihrer Mit-wirkung an dem in Rede stehenden Artikel der Abendzeitung 226 204Gesteht W. alles? Die geschickte Verhandlungsstrategie der Richterin k366nnte Prozess abk374r-zen223 - verunsichert, da wir nun von Ihnen best344tigt erhalten, dass der Entwurf f374r diesen Zeitungsartikel abgestimmt wurde. Sie teilen uns mit, dass der auf der Ba-sis dieses Entwurfs und ihres Gespr344chs mit Rechtsanwalt Dr. Bo. von der Abendzeitung ver366ffentlichte Artikel 204nicht mehr so sehr viel gemeinsam223 mit dem Ihnen vorgelegten Text habe und beziehen sich auf Passagen des Artikels vom 21. Dezember 2004, der die Empfehlung an den Angeklagten enth344lt, ein 204Gest344ndnis223 abzulegen. Wir bitten um Auskunft, ob diese Empfehlung - oder sonstige Sachver-halte unseres Prozesses - Gegenstand Ihres Gespr344ches mit dem Beauftragten der Abendzeitung war. Ihrem Schreiben k366nnen wir allerdings nicht entnehmen, ob die in dem AZ-Artikel wiedergegebenen Wertungen des Verteidigungsverhaltens sowie einer - sinnentstellt zitierten - 304u337erung des Herrn W. zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bereits in dem mit Ihnen abgestimmten Entwurf ent-halten war. Wir m374ssen Sie deshalb ersuchen, den von Ihnen von Rechtsanwalt Dr. Bo. zur Abstimmung vorgelegten Entwurf (sowie eventuelle, bei ihrem Gespr344ch verein-barte Korrekturen) zu den Gerichtsakten und der Verteidigung zur Einsicht zu ge-ben, damit feststellbar ist, welche Passagen und Formulierungen mit Ihnen tat-s344chlich abgestimmt sind bzw. waren. Ebenso bitten wir Sie, mit den in Ihrem Schreiben an uns vom 23. Dezember 2004 angesprochenen schriftlichen Mitteilungen zu verfahren, welche die Frau Landge-richtspr344sidentin und Sie selbst an die Abendzeitung gerichtet haben. Diese Mittei-lungen beinhalten eine gerichtspr344sidiale und richterliche Kritik an der Berichter-stattung des Blattes zum Auftakt des W. -Prozesses und betreffen somit das Verfahren 4 KLs 205 . - 14 - Der Vollst344ndigkeit halber f374gen wir zu Ihren weiteren Hinweisen in Ihrem Schrei-ben vom 23. Dezember 2004 noch an, dass Sie 204am Dienstag nach der Sitzung mit Herrn Prof. Bu. 223 zwar den in Rede stehenden AZ-Artikel in allgemeinen Formulie-rungen angesprochen, mit keinem Wort aber erw344hnt haben, dass ein Entwurf zu diesem Artikel von der Abendzeitung mit Ihnen vorbesprochen war. Die Verteidi-gung wurde 374ber diese Vorgeschichte ohne jede Kenntnis gehalten. Ebenso wur-den wir erst durch Ihr Schreiben vom 23. Dezember 2004 unterrichtet, warum Sie - entgegen Ihrem Angebot an uns - das Rechtsgespr344ch am 22. Dezember 2004 in 366ffentlicher Sitzung haben stattfinden lassen. Die Verteidigung bittet, ihr die erbetenen Unterlagen bzw. eventuelle R374ck344u337e-rungen rechtzeitig vor der Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag, den 11. Januar 2005, zur Verf374gung zu stellen." Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 antwortete die Vorsitzende: 29 "Es trifft nicht zu, dass der von ihnen angesprochene Artikel in der Abendzeitung mit mir abgestimmt oder in sonstiger Weise mit mir abgesprochen war. Richtig ist, dass ich einen Tag vor Erscheinen des Artikels einen Entwurf hiervon zur Kenntnis erhielt. 205 Herr Rechtsanwalt Dr. Bo. war am Tag vor dem Erschei-nen des schlie337lich ver366ffentlichten Artikels einige Minuten bei mir im B374ro. Unmit-telbar vorher hatte er mir per Fax den neuen Artikel im Entwurf 374bermittelt. Dazu bemerkte er, dass die Redaktion halt alles ge344ndert hatte. 205 Soweit die Abendzei-tung in dem Artikel und im - schlie337lich auch realisierten - Titelvorschlag ein m366gli-ches umfassendes Gest344ndnis Ihres Mandanten ansprach, 374berraschte mich dies ebenso wie Sie. Herr Rechtsanwalt Dr. Bo. erkl344rte mir dazu sinngem344337, das beruhe auf der Entschlie337ung, die die Redaktion aufgrund des bisher beobachte-ten Prozessverlaufs gefasst habe. 205 Selbstverst344ndlich befindet sich der gesamte Vorgang bei den Akten.223 Die Verteidigung nahm am 30. Dezember 2004 Einsicht in die Verfah-rensakten. Hieraus wurde ersichtlich, dass der gesamte mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 eingeleitete Vorgang am 27. Dezember 2004 zu den Akten genommen worden war. 30 5. Am 4. Januar 2005 reichte der Angeklagte ein Ablehnungsgesuch ge-gen die Vorsitzende ein. Darin brachte er unter anderem vor: 31 a) Die abgelehnte Vorsitzende habe die Verfolgung eigener Anspr374che mit dem von ihr dienstlich betreuten und als Vorsitzende Richterin auch noch geleite- 32 - 15 - ten Strafverfahren gegen den Angeklagten verbunden. Sie habe dabei ihrer An-spruchsgegnerin - der AZ - gesetzlich nicht vorgesehene Wege der Informati-onssammlung er366ffnet. Sie habe an einem ver366ffentlichten Presseartikel mitge-wirkt, der den Angeklagten in sinnentstellender Weise zitiere und die Entschei-dung 374ber einen noch nicht verbeschiedenen hilfsweise gestellten Aussetzungs-antrag vorwegnehme. Die abgelehnte Vorsitzende habe entgegen ihrer F374rsor-gepflicht weder den Angeklagten noch die Verteidigung vor dem Erscheinen die-ses Artikels informiert, obwohl die Ver366ffentlichung den Angeklagten in seinen Rechten verletze. Sie habe den Vorgang vor den Prozessbeteiligten verborgen und dadurch das faire Verfahren verletzt, indem sie diesen nicht rechtzeitig zur Akte gegeben habe; dar374ber hinaus habe sie die Verteidigung mit irref374hrenden Angaben bedient. Die abgelehnte Vorsitzende habe schlie337lich den anwaltlichen Vertreter ihrer Anspruchsgegnerin vom Inhalt des von ihr beabsichtigten Rechts-gespr344chs informiert. Um Ihrer geschickten Prozessstrategie, die den Prozess verk374rzen sollte, Nachdruck zu verleihen, habe sie dem Angeklagten eine h366he-re Strafe f374r den Fall angedroht, dass der Prozess l344nger dauere und er nicht freigesprochen werde. b) Der Angeklagte f374hrte weiter aus, im Auftrag der AZ habe Rechtsan-walt Dr. Bo. die Vorsitzende am 17. Dezember 2004 in ihrem Dienstzimmer aufgesucht und ihr einen ersten Entwurf eines "Wiedergutmachungsartikels" vorgelegt: 33 "Die Vorsitzende der (XXX?) 4. Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht M374n-chen I, Kn. , ist eine erfahrene Juristin, bei der schon Boris Be. (Steuern) und auch die Ha. -Br374der (EM-TV) 204Kunden223 gewesen seien. Boris hat-te ihr Urteil sofort akzeptiert. Die Ha. -Br374der wollten es nicht glauben. Der Bundesgerichtshof hat sie jetzt eines besseren belehrt und das Urteil der Strafkammer und die Fairness des Verfahrens best344tigt. 205 Daneben zeichnet sich die Vorsitzende dadurch aus, dass sie den Angeklagten als Menschen nie aus den Augen verliert. So durften sich die Eheleute W. in - 16 - Sitzungspausen - nat374rlich unter polizeilicher Aufsicht - miteinander unterhalten oder gar umarmen. Dem Vater W. erlaubte sie, seinen Sohn in Ruhe zu be-suchen, ohne dass dies die Medien erfuhren. Solche Zugest344ndnisse sind keine Selbstverst344ndlichkeiten in Prozessen, in denen Angeklagte in Untersuchungshaft sitzen. Ihre Art der Prozessleitung f374hrt nicht selten dazu, dass die Angeklagten zur Vorsitzenden regelrecht Vertrauen fassen, weil sie die besonders faire Ver-handlungsf374hrung erkennen. H344ufig erleichtert dies Gest344ndnisse der Angeklagten oder gar den Verzicht auf teure Revisionen beim Bundesgerichtshof. Gerade f374r die Kombination aus Fachkompetenz und Menschlichkeit ist die Vorsitzende in Justizkreisen und Anwaltschaft bekannt. Ihre Prozessf374hrung und Urteile haben Frau Kn. den Ruf einer hervorragenden Spitzenjuristin eingebracht. Herr W. darf bei ihr mit Fug und Recht Gerechtigkeit mit menschlichem Augenma337 erwarten." Die Vorsitzende habe den Entwurf des Artikels handschriftlich kommen-tiert: "Bitte irgendwo erw344hnen, dass sich AZ entschuldigt hat". 34 Am 20. Dezember 2004 habe Rechtsanwalt Dr. Bo. der Vorsitzenden per Telefax einen zweiten Entwurf mit dem handschriftlichen Vermerk 374ber-sandt: 204Die AZ musste den Text aus redaktionellen Gr374nden - Aktualit344t - 344n-dern", "Sind Sie mit diesem Text auch einverstanden?" 35 In diesem zweiten Entwurf, der dem am 21. Dezember 2004 erschiene-nen Artikel sehr nahe komme, habe die Vorsitzende dem Text 374ber die "klein-laute" Antwort des Angeklagten auf ihre Frage "Wollen Sie das wirklich?" den Kommentar "So nicht richtig" angef374gt. Den Absatz im Entwurf: "Gerne bedie-nen die Betroffenen dann nach einem strengen Urteilsspruch das Klischee der "Frau Gnadenlos", um eine Niederlage zu erkl344ren" habe die Vorsitzende ebenso durchgestrichen wie den Vorschlag f374r die dann doch erschienene 334berschrift: "Gesteht W. alles? Die geschickte Verhandlungsstrategie der Richterin k366nnte Prozess abk374rzen." 36 6. Am 5. Januar 2005 gab die Vorsitzende zu dem Ablehnungsgesuch folgende dienstliche Stellungnahme ab. Darin hei337t es u.a.: 37 - 17 - "Der Vorwurf, dass ich an dem genannten Artikel mitgewirkt h344tte, liegt aus meiner Sicht neben der Sache. Ich habe mich um die Wahrung meiner Rechte gek374m-mert, um zu vermeiden, dass ich nochmals beleidigt werde. Wie man das als "Mit-wirkung223 meinerseits (oder auch "Abstimmung" mit mir) bezeichnen oder den Standpunkt vertreten kann, ich h344tte redaktionell mitgearbeitet, ist mir unerkl344rlich. Nebenbei habe ich Herrn Dr. Bo. , wie Ihnen bekannt ist, auf das fehlerhafte Zi-tat aufmerksam gemacht. Wie die Redaktion diesen Hinweis umsetzt, war deren Sache. Genauso wenig habe ich mich in die Entscheidung der Redaktion dar374ber eingemischt, wie die Abendzeitung den bisherigen Verfahrensverlauf beurteilt und welche Spekulationen sie 374ber den weiteren Verfahrensgang anstellen will und welche Worte sie dabei im Einzelnen w344hlt. F374r die Berichterstattung der Abend-zeitung, die wegen des Artikels auf mich zukam und nicht umgekehrt, trage ich keine Verantwortung. 205 Ebenso wenig habe ich eine Verpflichtung 374bernommen, den Angeklagten oder seine Verteidiger 374ber beabsichtigte Abendzeitungsartikel vorab zu informieren. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass der Angeklagte sich mit der Abendzeitung selbst auseinandersetzen muss, wenn er sich durch deren Be-richterstattung in seinen Rechten verletzt f374hlt. 205 Dass ich die Abendzeitung vom Inhalt des beabsichtigten Rechtsgespr344chs vorab informiert h344tte, trifft nicht zu. Insbesondere habe ich Herrn Rechtsanwalt Dr. Bo. gegen374ber mit keinem Wort erw344hnt, dass, wann und wie beabsichtigt sei, mit den Prozessbeteiligten in ein Rechtsgespr344ch einzutreten. Dass ein solches sich anbieten k366nnte, hatten wir bereits am vierten Sitzungstag 366ffentlich er366rtert. Wenn meine 304u337erungen im Gespr344ch vom 22. Dezember 2004 als Drohung be-zeichnet werden, so liegt das aus meiner Sicht neben der Sache. Ich habe nicht mit einer "h366heren Strafe gedroht", sondern versucht, insbesondere dem nicht ge-richtserfahrenen Angeklagten W. die Vorz374ge eines Gest344ndnisses darzu-legen, sofern es etwas zu gestehen gebe. 334ber ein konkret denkbares Strafma337 wurde nicht gesprochen." In einem weiteren Schreiben vom 5. Januar 2005 an die Verteidiger teilte die Vorsitzende u.a. mit: "Das erste Gespr344ch mit Herrn Dr. Bo. habe ich alleine gef374hrt. Beim zweiten Gespr344ch war der Kollege We. mit anwesend, weil er zuf344llig gleichzeitig zu mir ins Zimmer kam. Gemeinsam mit mir hat der Kollege We. Herrn Dr. Bo. den zutreffenden Wortlaut der Erkl344rung Ihres Mandanten zur Aussetzungsfrage aus dem Ged344chtnis zu vermitteln versucht. 205 Ob und wie bisher der Richter oder die Richterin eingebunden war, welche/-r die Aufgaben eines Pressereferenten des Landgerichts M374nchen I wahrnimmt, ist mir nicht bekannt. Mir ist auch nicht bekannt, dass beim Landgericht M374nchen I f374r Strafsachen 374berhaupt ein Richter/eine Richterin Pressereferent(in) ist." 7. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2005 erstreckte der Angeklagte sein Befangenheitsgesuch auf Ausf374hrungen der abgelehnten Vorsitzenden aus der dienstlichen Stellungnahme. Sie habe erneut unwahre Behauptungen aufge- 38 - 18 - stellt und erkl344rt, dass sie sich nach wie vor nicht dem Gebot der F374rsorge f374r den Angeklagten verpflichtet f374hle, wenn gegen374ber diesem unsachliche Angrif-fe durch die Presse erfolgten und sie vor Erscheinen dieser Artikel eine Ein-flussm366glichkeit gehabt habe. Schlie337lich habe sie in Zweifel gezogen, ob der Vorgang um die Berichterstattung der AZ 374berhaupt in die Akten geh366rt habe. 8. Die Strafkammer des Landgerichts M374nchen I forderte am 10. Januar 2005 telefonisch eine Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Bo. zu dem Be-fangenheitsgesuch gegen die Vorsitzende an, die per Fax am selben Tag beim Landgericht einging. 39 Darin legte Rechtsanwalt Dr. Bo. dar, dass er nach Erscheinen des Ar-tikels vom 30. November 2004 mit der 334berschrift 204W. zittert vor Frau Gnadenlos223 vom Chefredakteur der AZ gebeten worden sei, einen tagesaktuel-len Wiedergutmachungsartikel zu entwerfen. Da zu diesem Zeitpunkt gerade die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 374ber die Zur374ckweisung der Revisio-nen der Ha. -Br374der gegen ein Urteil der 4. Strafkammer ver366ffentlicht wor-den sei, habe er 374ber die Vorteile eines Gest344ndnisses berichten wollen; diese Grundidee habe allein aus seiner Feder gestammt und sei weder von der Re-daktion noch von Frau Kn. in irgendeiner Form angeregt worden. Mit die-sem Textentwurf sei er dann am 17. Dezember 2004 zu Frau Kn. gefah-ren, um ihr den Entwurf zu zeigen. 40 "Wir diskutierten inhaltlich lediglich, dass ein besonderer Absatz in den Textentwurf eingef374gt werden sollte, der noch einmal ausdr374cklich auf die urspr374ngliche Be-richterstattung der Abendzeitung mit dem Begriff "Frau Gnadenlos" eingehen soll-te. Am darauf folgenden Montag erhielt ich dann von der Redaktion der Abendzeitung einen ganz erheblich ge344nderten Artikelentwurf, in dem sich zwar einige Passagen meines Ursprungsartikels befanden, der aber sehr viel st344rker auf das aktuelle Verfahren gegen Herrn W. junior Bezug nahm und insbesondere Speku-lationen 374ber ein m366gliches Gest344ndnis von Herrn W. enthielt. In diesem Entwurf der Redaktion war erstmals diese Passage enthalten, dass Herr W. - 19 - selbst seine Verteidigungsstrategie 344ndern und alles gestehen k366nnte. Diesen Entwurf 374berarbeitete ich im direkten Kontakt mit der AZ-Redaktion ohne Informa-tion oder Beteiligung von Frau Kn. . Mit dieser 374berarbeiteten Version, die gleichzeitig einen 334berschriftenvorschlag formuliert hatte: "Gesteht W. al-les?223 mit der Unterzeile "Die geschickte Verhandlungsstrategie der Richterin k366nn-te Prozess abk374rzen223, begab ich mich dann erneut zu Frau Kn. . Dort teilte mir Frau Kn. mit, dass Herr W. auf die Frage, ob er die Konsequenz einer Verfah-rensaussetzung wirklich wolle, nicht mit einem 204Nein,223 sondern mit einer differen-zierten Antwort reagiert hatte. Dies notierte ich mir handschriftlich mit: "Eigentlich nicht 205 andererseits223. ... Au337erdem bat sie schlussendlich darum, den auf ihren Wunsch eingef374gten Absatz mit dem Begriff "Frau Gnadenlos" nun doch ganz wegzulassen, weil sie nach meiner Einsch344tzung nun eine Wiederholung dieses Begriffes doch nicht mehr f374r ihr Anliegen f366rderlich hielt. Auch dies habe ich schriftlich notiert. ... Die Streichungen im Zusammenhang mit meiner Person er-folgten erst nach diesem Gespr344ch ohne Veranlassung oder Information von Frau Kn. . ... Frau Kn. teilte mir in den Besprechungen keine Interna des Verfahrens W. mit und kommentierte die Entw374rfe auch nicht in den Teilen, die nicht ver344ndert wurden. Sie 344u337erte sich auch nicht zur geplanten und sp344ter gedruck-ten 334berschrift. Ein oder zweimal sagte sie sinngem344337, dass sie nicht in den re-daktionellen Text der AZ eingreifen wolle und dies die Redaktion auch sicherlich nicht zulasse. Ich pers366nlich hatte den Eindruck, dass es Frau Kn. nur darum gegangen war, dass der negative und nach ihrer Ansicht unberechtigte Ein-druck einer "gnadenlosen" Person in der Zeitung korrigiert wurde. Der Textaufh344n-ger "W. prozess" wurde von ihr als redaktionelle Notwendigkeit akzeptiert, spielte aber nach meiner Einsch344tzung f374r ihr eigenes Anliegen 374berhaupt keine Rolle.223 9. Die Strafkammer ber374cksichtigte das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Bo. in ihrer Entscheidung nicht mehr, brachte es aber der Verteidigung am 12. Januar 2005 zur Kenntnis. Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 wies die Strafkammer den Befangenheitsantrag vom 4. Januar 2005 zur374ck. Soweit der Antrag nicht bereits unzul344ssig sei, wurde er als unbegr374ndet zur374ckgewiesen, da die vorgebrachten Gr374nde bei verst344ndiger W374rdigung nicht geeignet seien, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden zu rechtfertigen (247 24 Abs. 2 StPO). 41 10. Am 11. Januar 2005 erschien in der AZ folgende Stellungnahme: 42 - 20 - "Am 30. November 2004 erschien die Abendzeitung mit der Schlagzeile "Heute M374nchens gr366337ter Schmiergeldprozess: W. zittert vor Frau Gnadenlos.223 Leider konnte durch diese Schlagzeile der Eindruck entstehen, die Prozessf374hrung der Vorsitzenden Richterin Kn. 344hnle dem bundesweit als Rechtspopulisten bekannten "Richter Gnadenlos" Sch. . Diese Assozia-tion war von der Redaktion nicht beabsichtigt. Die Abendzeitung hat sich deshalb bei Frau Kn. entschuldigt. Um diese Entschuldigung auch 366ffentlich deutlich zu machen, verfasste der Anwalt der Abendzeitung, Dr. Bo. , Mitte De-zember einen eigenen Artikel 374ber Frau Kn. . Die Redaktion der Abendzeitung lehnte aber aus journalistischen Gr374nden ab, diesen Text zu drucken. Stattdessen wurde von der Redaktion im Vorfeld des Verhandlungstages vom 21. Dezember ein neuer Artikel 374ber den Fall W. verfasst 226 und zwar ohne jedes Zutun von Frau Kn. und nach allgemein-journalistischen Ma337st344ben. In diesem Artikel kommt auch Dr. Bo. als Zeitzeuge zu Wort, der die Prozessf374hrung von Frau Kn. seit Jahren kennt. Aus diesem Grund wurde dieser Text mit Herrn Dr. Bo. besprochen. Und mit ein paar unwesentlichen 304nderungen in der Aus-gabe vom 21. Dezember 2004 ver366ffentlicht. Die Redaktion223. II. Die Revision hat zur Begr374ndung ihrer Verfahrensbeschwerde ausge-f374hrt, die Strafkammer habe das Gesuch zu Unrecht zur374ckgewiesen. Die Vor-sitzende habe 374ber die niveaulose Schlagzeile "W. zittert vor Frau Gnadenlos" zu Recht emp366rt gewesen sein k366nnen. Nicht diese Emp366rung f374h-re zur Besorgnis ihrer Befangenheit, sondern die Besorgnis der Befangenheit werde begr374ndet mit der ungl374cklichen Reaktion der Vorsitzenden auf den em-p366renden Artikel und vollends durch ihr nachtr344gliches Vertuschungsbem374hen. 43 1. Es erscheine ausgeschlossen, dass ein Richter, der darauf hingewirkt habe, dass seine richterliche T344tigkeit in einer Rechtssache in der Presse in einer bestimmten Weise beschrieben werde, in dieser Sache weiter als Richter t344tig sein k366nne. Die Vorsitzende habe selbst dazu beigetragen und daran mit-gewirkt, dass die AZ gewisserma337en als Ausgleich und Wiedergutmachung f374r die Charakterisierung "Richterin Gnadenlos" ihre richterliche T344tigkeit "in ganz ungew366hnlicher Weise r374hmend hervorgehoben" habe. Die Vorsitzende d374rfe sich um ihrer Unabh344ngigkeit willen mit einer solchen 374berh366henden Darstel-lung nicht einverstanden erkl344ren, erst recht nicht dadurch, dass sie den ent- 44 - 21 - sprechenden Presseartikel im Vorhinein "redigiere" und "absegne". Nachdem ihr der von Rechtsanwalt Dr. Bo. verfasste "Wiedergutmachungsartikel" zur Billigung vorgelegen habe, sei die Vorsitzende unbedingt gehalten gewesen, sich gegen "das barocke 334berma337 des Lobpreises" zu verwahren. Ein Richter, der aktiv dazu beitrage, dass er in dieser Weise in einem laufenden Verfahren als praktisch das Verfahren "allein entscheidender richterlicher 334bermensch" 366ffentlich charakterisiert werde, sei in seiner Entscheidung nicht mehr frei. 2. Aber selbst wenn man der Vorsitzenden zugestehen wollte, dass sie sich in ihrer Emp366rung auch pers366nlich an die AZ wenden durfte, so habe dies unter allen Umst344nden au337erhalb des Strafverfahrens gegen den Angeklagten geschehen m374ssen. Dies habe die Vorsitzende auch ersichtlich bald erkannt und deshalb versucht, ihre Bem374hungen um Wiedergutmachung zu vertuschen. Diese Vertuschungs- und Verdr344ngungsbem374hungen h344tten zu den unwahren 304u337erungen vom 23. Dezember 2004 gef374hrt, in denen eine Kenntnis vom Entwurf des schlie337lich erschienenen Artikels in Abrede gestellt worden sei, und vom 29. Dezember 2004 zur gerade eben hergestellten Aktenvollst344ndigkeit. Gerade der letzte Punkt sei bezeichnend. Die 304u337erung vom 29. Dezember 2004 "selbstverst344ndlich befindet sich der gesamte Vorgang bei den Akten" sei nicht mehr vertretbar. Sie suggeriere, dass dem Grundsatz der Aktenvollst344n-digkeit "selbstverst344ndlich" Rechnung getragen werde. In Wahrheit sei das Ge-genteil der Fall, wenn die mit dem 1. Dezember 2004 beginnenden Vorg344nge geschlossen erst nach dem 27. Dezember 2004 auf die Nachfrage der Verteidi-gung vom 23. Dezember 2004 zu den Akten gelangt seien. Unwahrheiten und Vertuschungen eines Richters im Umgang mit Verfahrensbeteiligten f374hrten unweigerlich zur begr374ndeten Besorgnis der Befangenheit. 45 III. Der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Das Ablehnungsgesuch vom 4. Januar 2005 wurde nicht mit Unrecht verworfen. 46 - 22 - Dies hat die nach Beschwerdegrunds344tzen durchgef374hrte Pr374fung des Senats ergeben. - 23 - 1. Die Pr374fung nach Beschwerdegrunds344tzen bedeutet, dass der Senat den Sachverhalt im Wege des Freibeweises selbst feststellt. Der der Vorsitzen-den zum Vorwurf gemachte Sachverhalt muss bewiesen sein. Der Senat ist dabei auch nicht an die Begr374ndung der Strafkammer gebunden. 47 2. Der Senat h344lt den Sachverhalt f374r bewiesen, den der Rechtsanwalt der AZ Dr. Bo. in seinem Schreiben vom 10. Januar 2005 dargestellt und wie ihn die Redaktion der AZ in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2005 366ffentlich gemacht hat. Er beurteilt das Verhalten der Vorsitzenden deshalb nicht nach dem davon abweichenden Sachverhalt, den die Revision ihrer Bewertung zugrunde legt; diese geht auf die beiden Stellungnahmen nicht hinreichend ein. 48 3. F374r die rechtliche Bewertung des danach erwiesenen Sachverhalts gilt zun344chst: 49 a) F374r die Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob die Bem374hungen der Vorsitzenden nach 366ffentlicher und nachhaltiger Wiedergutmachung hier angemessen waren (vgl. Ziffer III. 2.1 der Richtlinien f374r die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz mit der Presse vom 26. Oktober 1978 (BayJMBl. 1978 S.188)). Insoweit h344tte sie zu bedenken gehabt, dass die Vorg344nge w344hrend einer laufenden Hauptverhandlung erfolgten und daher den ungest366rten Ablauf des Verfahrens gef344hrden konnten (vgl. zur Ermahnung von Sch366ffen durch den Vorsitzenden zur Verhinderung von Befangenheitsantr344gen durch 304u337e-rungen gegen374ber der Presse BGH, Beschl. vom 18. Oktober 2005 - 1 StR 114/05). Ob auch - wie von der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung behauptet wurde - die Grenzen dienstlicher Pflichten 374berschritten wurden, muss der Senat ebenfalls nicht entscheiden. 50 - 24 - Denn allein der Umgang eines erkennenden Richters mit der Presse be-gr374ndet nicht die Besorgnis der Befangenheit, selbst dann nicht, wenn das Ver-halten des Richters pers366nlich motiviert oder sogar un374berlegt war. 51 b) Ma337stab f374r die Besorgnis der Befangenheit ist vielmehr, ob er den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt (vgl. BGH wistra 2002, 267, 268). Dies ist grunds344tzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verst344ndiger W374rdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegen374ber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvor-eingenommenheit st366rend beeinflussen kann. Zun344chst berechtigt erscheinen-des Misstrauen ist nach umfassender Information 374ber den zugrunde liegenden Vorgang m366glicherweise gegenstandslos (vgl. BGHSt 4, 264, 269 f.; BGH wistra 2002, 267; NStZ-RR 2004, 208 jeweils m.w.N.). 52 4. Die nach diesen Ma337st344ben vorgenommene Pr374fung des Sachver-halts durch den Senat ergibt, dass weder der Inhalt und die Umst344nde des Zu-standekommens des AZ-Artikels vom 21. Dezember 2004 noch die Kommuni-kation der Vorsitzenden mit der AZ und der Verteidigung einem verst344ndigen Angeklagten Anlass geben konnten, an der Unvoreingenommenheit der Richte-rin zu zweifeln. 53 a) Schon der Inhalt des Artikels vom 21. Dezember 2004 gab dem Ange-klagten keinen Grund, an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden zu zweifeln. Der Artikel enth344lt journalistische Beschreibungen und Wertungen der Person der Vorsitzenden. Die Redaktion der AZ berichtet - anders als in ihrem Artikel vom 30. November 2004 mit dem Titel "W. zittert vor Frau Gna-denlos" - nunmehr 374ber den "menschlichen Umgang" der Vorsitzenden in der 54 - 25 - bisherigen Hauptverhandlung. Sie sei "f374r ihre manchmal strengen Urteile be-kannt, aber sie verliere dabei nie den Menschen aus dem Auge". Der Artikel enth344lt keinerlei Hinweise darauf, dass der Angeklagte bef374rchten musste, im weiteren Verlauf seines Prozesses von der Richterin nicht fair behandelt zu werden. Die Revision behauptet auch nicht, dass die Vorsitzende in ihrer Ver-handlungsf374hrung oder einer 304u337erung gegen374ber dem Angeklagten Anlass f374r eine Ablehnung wegen Befangenheit gegeben h344tte. Soweit der Artikel die Stra-tegie beim Antrag auf Aussetzung des Verfahrens als "juristisches Waterloo des Verteidigers" kommentiert - die 304u337erung des Angeklagten in der Hauptver-handlung 374ber die Folgen einer l344ngeren Untersuchungshaft belegen, dass er mit einem solchen Antrag nicht einverstanden war - und die AZ spekuliert, dass der Angeklagte 204seine Verteidigungsstrategie 344ndert und alles gesteht", sind dies ebenfalls erkennbar journalistische Wertungen aufgrund eigener Beobach-tungen des Prozesses. Sie gehen weder auf 304u337erungen der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung zur374ck noch beruft sich die Redaktion auf Gespr344che mit der Vorsitzenden au337erhalb der Hauptverhandlung. Dies belegen - neben den Schreiben der Vorsitzenden an die Verteidiger und der dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden - das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Bo. vom 10. Januar 2005 sowie die Stellungnahme der Re-daktion der AZ am 11. Januar 2005, in der 366ffentlich gemacht wurde, Dr. Bo. habe Mitte Dezember 2004 einen eigenen Artikel 374ber Frau Kn. verfasst. Die Redaktion habe es aber aus "journalistischen Gr374nden" abge-lehnt, diesen Text zu drucken. Die Redaktion habe im Vorfeld des Verhand-lungstages vom 21. Dezember 2004 einen neuen Artikel zum Fall W. verfasst - "und zwar ohne jedes Zutun von Frau Kn. und nach allgemein-journalistischen Ma337st344ben". 55 - 26 - b) Der Senat sieht aber auch nach genauer Analyse aller einzelnen Um-st344nde, unter denen die Vorsitzende durch die Redaktion der AZ in die Entste-hung des Artikels einbezogen wurde, keinen Grund, weshalb bei einem ver-st344ndigen Angeklagten Misstrauen gegen die Unbefangenheit und Unvoreinge-nommenheit der Vorsitzenden entstehen sollte. 56 aa) Der Senat kann schon entgegen dem Vorbringen der Revision nicht feststellen, dass die Vorsitzende auf eine Berichterstattung "hingewirkt" hat, die "ihre richterliche T344tigkeit in ganz ungew366hnlicher Weise r374hmend hervorhob". Zwar verfolgte die Vorsitzende mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2004 das Ziel einer angemessenen und 366ffentlichen Wiedergutmachung weiter. Entgegen dem Ablehnungsgesuch vom 4. Januar 2005 stellte sie in ihrem Schreiben aber weder einen Strafantrag wegen Beleidigung noch machte sie Schadensersatz-anspr374che oder formale presserechtliche Anspr374che gegen die AZ geltend. Die Idee eines "Wiedergutmachungsartikels" beruhte nach dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Bo. vom 10. Januar 2005 - unabh344ngig vom Schreiben der Vorsitzenden vom 6. Dezember 2004 - auf Bem374hungen der Chefredaktion der AZ, nachdem es auf die Schlagzeile "Frau Gnadenlos" Reaktionen aus der Leserschaft gegeben hatte. Nach dem ersten Entschuldigungsschreiben vom 1. Dezember 2004 - das f374r die Vorsitzende nicht ausreichend war - beauftragte der Chefredakteur der AZ Rechtsanwalt Dr. Bo. pers366nlich, einen Artikel 374ber die Vorsitzende zu ver366ffentlichen, "der ihre bekannte menschliche Art der Pro-zessf374hrung deutlich betonen sollte". Den ersten Textentwurf erstellte Herr Dr. Bo. ohne jede Beteiligung der Vorsitzenden. Er be-st344tigte auch, dass in dem ersten Entwurf f374r einen vom ihm konzipierten Wiedergutmachungsartikel auf Anregung der Vorsitzenden eine Passage aufgenommen werden sollte, in der "noch einmal ausdr374cklich klargestellt wurde, dass der Begriff "Frau Gnadenlos" nicht gerechtfertigt gewesen war". 57 - 27 - Der von Dr. Bo. dargestellte Ablauf hat dem Senat die Gewissheit ver-schafft, dass ein "Hinwirken" oder ein qualitativer Einfluss auf die Gestaltung des ersten Entwurfes vom 17. Dezember 2004, den die Revision als "Redigie-ren" oder "Absegnen" ansieht, gerade nicht vorlag. Soweit sich aus dem Schreiben von Dr. Bo. eine Kommunikation mit der Vorsitzenden 374ber den ersten Entwurf ergibt, stand diese nicht in einem von ihr hergestellten Bezug zu ihrer richterlichen T344tigkeit im laufenden W. -Verfahren. 58 bb) Die Vorsitzende hat aber auch nicht auf den zweiten Entwurf vom 20. Dezember 2004 "hingewirkt". Dr. Bo. hat 374berzeugend dargelegt, dass der von ihm pers366nlich verfasste erste Entwurf vom 17. Dezember 2004 aus "Aktualit344tsgr374nden" von der Redaktion der AZ ganz erheblich ver344ndert wor-den sei. Der Artikel der AZ vom 11. Januar 2005 belegt dies. Die Redaktion hat-te es "aus journalistischen Gr374nden" abgelehnt, den "Wiedergutmachungsarti-kel" in der Fassung des ersten Entwurfs vom 17. Dezember 2004 als 366ffentliche Entschuldigung zu drucken. Dies l344sst allein den Schluss auf Ver344nderungen im Meinungsbildungsprozess innerhalb der Redaktion der AZ zu. Jedenfalls 374ber-arbeitete Dr. Bo. den Entwurf in Kontakt mit der Redaktion und ohne Informa-tion oder Beteiligung der Vorsitzenden. Er betonte ausdr374cklich, dass die "Grundidee - Vorteile eines Gest344ndnisses - allein aus seiner Feder stammte". Der zweite Entwurf erhielt damit eine andere Zielrichtung und stellte den lau-fenden W. -Prozess und die Ereignisse des letzten Hauptverhandlungsta-ges in den Mittelpunkt, ohne dass die Vorsitzende darauf Einfluss hatte. 59 Dr. Bo. 374bersandte den zweiten Entwurf per Fax mit der Frage, ob sie "auch mit diesem Entwurf" einverstanden sei und suchte die Vorsitzende wie-derum in ihrem Dienstzimmer auf, um ihr Einverst344ndnis mit den von der Re-daktion bewirkten 304nderungen zu erlangen. Bei dem kurzen Gespr344ch war diesmal auch ein Beisitzer der Strafkammer anwesend. Beide wandten gegen- 60 - 28 - 374ber dem Entwurf - und zwar um den Angeklagten vor einer objektiv unrichti-gen, f374r ihn nachteiligen Darstellung zu bewahren - ein, dieser habe auf die von der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung gestellte Frage nach den Konse-quenzen einer Aussetzung des Verfahrens nicht nur mit einem schlichten "Nein" geantwortet, sondern habe eine differenziertere Antwort gegeben. Im 334brigen w374nschte die Vorsitzende nur die Streichung des Absatzes mit dem Begriff "Frau Gnadenlos", damit dieser nicht noch einmal in einem Artikel - selbst in dem Sinn einer Entschuldigung - erschien. Schlie337lich stellte Dr. Bo. klar, dass sich die Vorsitzende zu den gegen374ber dem sp344ter er-schienenen Artikel nicht ver344nderten Teilen des Entwurfs weder 344u337erte noch diese kommentierte, weil sie nicht in den redaktionellen Text der AZ eingreifen wollte und der - offensichtlich von ihm geteilten - Meinung war, dass dies die Redaktion auch sicherlich nicht zulasse. cc) Die Revision tr344gt zus344tzlich vor, eine Befangenheit der Vorsitzenden ergebe sich auch daraus, dass sie sich "um ihrer Unabh344ngigkeit willen" nicht mit einer 374berh366henden Darstellung ihrer Person als Richterin habe "einver-standen erkl344ren" d374rfen; auch habe sie sich nicht "gegen das barocke 334ber-ma337 des Lobpreises" "verwahrt". Dieses Vorbringen l344sst nicht auf die Unvor-eingenommenheit der Vorsitzenden schlie337en. Soweit die Revision damit meint, die Vorsitzende sei aufgrund der Kontakte zur AZ verpflichtet gewesen, gegen den Artikel vom 21. Dezember 2004 aktiv vorzugehen, ist ihr Vorbringen wider-spr374chlich, denn damit verlangt sie ein Verhalten, das sie der Vorsitzenden zu-vor noch zum Vorwurf gemacht hat. 61 dd) Dar374ber hinaus f374hrt die Revision an, die Vorsitzende habe entgegen ihrer F374rsorgepflicht weder den Angeklagten noch seine Verteidiger vor dem Erscheinen des Artikels vom 21. Dezember 2004 informiert, obwohl die Ver366f-fentlichung den Angeklagten in seinen Rechten verletzt habe. 62 - 29 - Der Senat vermag einen Rechtsgrund f374r eine solche Verpflichtung der Vorsitzenden nicht zu erkennen. Der Senat hat erwogen, ob die Bem374hungen um einen Wiedergutmachungsartikel und der Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. Bo. der Vorsitzenden gegen374ber dem Angeklagten aufgrund der Vorgeschichte eine solche Verpflichtung auferlegen konnten. Eine derartige Pflicht traf die Vorsitzende nicht, auch nicht aufgrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens. 63 Allerdings gebietet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dem Angeklagten Zugang zu dem verfahrensbezogenen Tatsachen- und Beweisma-terial zu erm366glichen, das die Strafverfolgungsorgane im Rahmen der gegen ihn gerichteten Ermittlungen gesammelt haben, damit er zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen kann (BVerfGE 63, 45, 61 m.w.Nachw.). Dazu geh366ren auch die Ergebnisse von Er-mittlungen, die das Gericht w344hrend der Hauptverhandlung ohne Wissen des Angeklagten und der Verteidigung veranlasst und die dann zu den Akten gelan-gen (BGHSt 36, 305, 308 ff.). 64 Ein damit vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Rechtsanwalt Dr. Bo. hat ausdr374cklich hervorgehoben, dass die Vorsitzende in den beiden Gespr344-chen keine Interna des laufenden Verfahrens preisgegeben hat. Damit enthiel-ten die beiden Entw374rfe f374r den Artikel vom 21. Dezember 2004 keine von der Vorsitzenden offenbarten verfahrensbezogenen Tatsachen (mit Ausnahme der oben genannten Richtigstellung zugunsten des Angeklagten), noch hatte der Inhalt des Artikels Einfluss auf das Ergebnis des Prozesses. 65 ee) Nach allem steht f374r den Senat fest, dass die Vorsitzende mit ihren Kontakten zur AZ allein das Ziel der 366ffentlichen Wiedergutmachung verfolgt hat. Einen dar374ber hinaus gehenden Einfluss auf die Entw374rfe f374r den Artikel vom 21. Dezember 2004 hat er nicht festgestellt. 66 - 30 - b) Der Senat geht auch nicht davon aus, dass die Vorsitzende Teile der Vorg344nge um die Entstehung des Artikels vom 21. Dezember 2004 gegen374ber den Verteidigern "vertuscht" hat. 67 aa) Die Revision meint unter Bezugnahme auf das Urteil des 5. Strafse-nats vom 30. September 1992 - 5 StR 169/92-, wistra 1993, 19, 20 f., unabh344n-gig von dem "Hinwirken" auf den Artikel in der AZ liege eine Befangenheit auch deshalb vor, weil der Angeklagte eine dienstliche 304u337erung eines Richters "nicht nur f374r unklar, sondern auch f374r objektiv falsch halten" konnte. 68 Dem Schreiben der Vorsitzenden vom 23. Dezember 2004 an die Vertei-diger 69 "Es ist richtig, dass Herr Rechtsanwalt Bo. mit einem Entwurf eines Artikels bei mir war, allerdings hat dieser Artikel mit dem, was sp344ter von der Redaktion dar-aus gemacht wurde, nicht mehr sehr viel gemeinsam. Vor allem war in dem von mir vorab 374berlassenen Artikel nicht die Rede von einem Gest344ndnis des Herrn W. , noch von meiner geschickten Verhandlungsf374hrung oder sonstigem, es war vielmehr das Thema, ob ich in meinen Entscheidungen gnadenlos, streng oder mil-de bin223 entnimmt die Revision, die Vorsitzende habe in ihrer Antwort an die Verteidiger bewusst nur den ersten Entwurf vom 17. Dezember 2004 angesprochen, in der Absicht, das zweite Gespr344ch mit Dr. Bo. 374ber den zweiten Entwurf f374r den Artikel vom 21. Dezember 2004 zu verschweigen. Da ihr schon am 23. Dezem-ber 2004 alle Einzelheiten bekannt gewesen seien, sie aber erst in dem Schrei-ben vom 29. Dezember 2004 den gesamten Sachverhalt offenbart und sich dar374ber hinaus nicht entschuldigt habe, habe die Vorsitzende "vertuschen" wol-len. Diese Auslegung des Schriftwechsels durch die Revision steht unter der Pr344misse, die Vorsitzende habe die Absicht gehabt, ihre Beteiligung an dem Artikel in der Form des "Hinwirkens", "Redigierens" oder "Absegnens" zu ver- 70 - 31 - heimlichen. Die Revision unterstellt, die Vorsitzende sei nach ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2004 aufgrund des zweiten Schreibens der Verteidiger vom 23. Dezember 2004, mit dem diese weitere Einzelheiten erfragten und Akten-einsicht bis zum 11. Januar 2005 beantragten, unter einen "Druck" geraten und "gezwungen" gewesen, im Schreiben vom 29. Dezember 2004 das zweite Tref-fen mit Dr. Bo. und den zweiten Entwurf f374r den Artikel zu offenbaren. Dieser Bewertung des Sachverhalts folgt der Senat nicht (siehe oben un-ter III. 4. b)): 71 Das zweite Schreiben der Verteidiger vom 23. Dezember 2004 enth344lt 374ber den Wortlaut ihres ersten Schreibens vom selben Tag, ihnen "sei mitgeteilt worden", der Artikel sei mit der Vorsitzenden besprochen worden, und 374ber den Antrag auf Akteneinsicht bis zum 11. Januar 2005 hinaus keine konkreteren Hinweise oder Vorhalte, aufgrund derer sich die Vorsitzende "entdeckt" f374hlen musste, bisher "Verschwiegenes" zu offenbaren. Der Wortlaut des zweiten Schreibens der Verteidiger musste bei der Vorsitzenden auch nicht den Ein-druck erwecken, sie h344tten sie nochmals angeschrieben, weil sie 374ber weiter-gehende Detailinformationen zur Entstehung des Artikels vom 21. Dezember 2004 verf374gten. 72 Auch unabh344ngig vom Inhalt der beiden Schreiben der Verteidiger gab es keinen Grund f374r die Unterstellung der Revision, die Vorsitzende habe sich insoweit unter Druck gesetzt f374hlen m374ssen. Die Vorsitzende machte in dem Schriftwechsel konsequent ihre Haltung deutlich, sie habe nur eine Wiedergut-machung gegen374ber der AZ verlangt und habe mit dem Artikel vom 21. De-zember 2004 nichts zu tun. So berichtete sie in ihrem ersten Schreiben vom 23. Dezember 2004, dass Rechtsanwalt Dr. Bo. wegen eines "Wiedergutma-chungsartikels" bei ihr gewesen sei. Sie machte ebenso in diesem Schreiben 73 - 32 - deutlich, dass sie die weitere Entwicklung dieses Artikels, so wie er - "wohl um einer Schlagzeile willen" - am 21. Dezember 2004 erschienen sei, nicht zu ver-antworten habe. Auch ihr Schreiben vom 29. Dezember 2004 leitete die Vorsitzende mit den Feststellungen ein: "Es trifft nicht zu, dass der von Ihnen angesprochene Artikel in der Abendzeitung mit mir abgestimmt oder in sonstiger Weise mit mir abgesprochen war." "Richtig ist, dass ich einen Tag vor Erscheinen des Artikels einen Entwurf hiervon zur Kenntnis erhielt." Aus ihrer Sicht begr374ndete das "zur Kenntnis erhalten" entgegen der Unterstellung der Revision keinen "Druck" oder "Zwang", in dem Schreiben eine "aktive Beteiligung" an dem Artikel zu of-fenbaren. 74 Diese Sichtweise best344tigt die Vorsitzende in ihrer dienstlichen Stellung-nahme vom 5. Januar 2005 zum Ablehnungsgesuch vom 4. Januar 2005. Zum Antrag auf Akteneinsicht hat sie nachvollziehbar dargelegt, sie habe erst auf-grund des zweiten Schreibens der Verteidigung vom 23. Dezember 2004 er-kennen k366nnen, dass die Verteidigung sich f374r den Vorgang interessiert habe. Sie habe Verst344ndnis daf374r, dass ihr erstes - unter Zeitdruck zustande gekom-menes - Antwortschreiben aus Sicht der Verteidigung Fragen offen gelassen habe. Darum habe sie im Schreiben vom 29. Dezember 2004 zu einer chrono-logischen Darstellung der Einzelheiten gegriffen. 75 Gegen eine Vertuschungsabsicht spricht schlie337lich, dass die Vorsitzen-de die beantragte Akteneinsicht - die bis zum n344chsten Verhandlungstag am 11. Januar 2005 erfolgen sollte - bereits am 30. Dezember 2004 gew344hrte und der Verteidigung s344mtliche Vorg344nge zur Nachpr374fung zur Verf374gung stellte. 76 Selbst wenn man das Schreiben der Vorsitzenden vom 23. Dezember 2004 als unvollst344ndig ansieht, hat sie mit ihrem Schreiben vom 29. Dezember 77 - 33 - 2004 - ohne dem von der Revision behaupteten erh366hten Druck ausgesetzt gewesen zu sein - von sich aus der Verteidigung alle ihr bekannten Einzelheiten 374ber das Zustandekommen des am 21. Dezember 2004 tats344chlich erschiene-nen Artikels mitgeteilt. Dies widerlegt den von der Revision erhobenen Vorwurf der Vertuschung. bb) Schlie337lich ist die Erkl344rung in dem Schreiben an die Verteidiger vom 29. Dezember 2004 "Selbstverst344ndlich befindet sich der gesamte Vorgang bei den Akten" kein Beleg f374r weitere "Unwahrheiten und Vertuschungen eines Richters im Umgang mit Verfahrensbeteiligten". 78 Die Vorsitzende hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2005 dargelegt, sie habe es als zweifelhaft angesehen, ob die Vorg344nge 374ber die Entstehung des Artikels vom 21. Dezember 2004 374berhaupt in die Strafak-ten geh366rten und was aus Sicht der Verteidigung "rechtzeitig" sei. Unbeschadet der Frage, ob die Vorg344nge Bestandteile der Strafakten sind, erscheint es dem Senat nachvollziehbar, dass die Vorsitzende vor der - ohnehin erst - am 23. Dezember 2004 beantragten Akteneinsicht dem Vorgang zun344chst keine derartige Bedeutung zugemessen hat, zumal sie auch dargelegt hat, sie sei am letzten Tag vor der Weihnachtspause mit der Haftbeschwerde des Angeklagten besch344ftigt gewesen. Jedenfalls konnte sich die Verteidigung bei der Aktenein-sicht vom 30. Dezember 2004 ein vollst344ndiges Bild 374ber die Entw374rfe f374r den AZ-Artikel vom 21. Dezember 2004 verschaffen. Dass die Vorsitzende jeweils von sich aus die Vorg344nge um den Artikel nicht schnellstens zu den Akten ge-bracht hat, begr374ndet nicht die Besorgnis der Befangenheit. 79 Soweit der Angeklagte die Vorsitzende deshalb nicht f374r innerlich unab-h344ngig h344lt, weil sie in Vertuschungsabsicht habe "suggerieren" wollen, sie ha-be dem Grundsatz der Aktenvollst344ndigkeit seit Erscheinen des ersten Artikels 80 - 34 - vom 30. November 2004 unverz374glich Rechnung getragen, erweist sich dieses Vorbringen als reine Spekulation 374ber innere Vorstellungen. IV. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 81 1. Die Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht wegen Untreue nach 247 266 Abs. 1 StGB verurteilt. Er hatte als Mitgesch344ftsf374hrer der Stadion GmbH eine qualifizierte Verm366gensbetreuungspflicht. Zu seinem Aufgaben- und Pflich-tenkreis geh366rte es, im Vergabeverfahren darauf hinzuwirken, dass der Stadi-onneubau allen qualitativen Anforderungen entsprach und dass dabei ein m366g-lichst g374nstiger Preis erzielt wurde. Wenn er in Erf374llung der Vereinbarung mit dem A. Konzern in der Person von Al. sen. Informationen 374ber Einspar-potenziale bei seinem Wettbewerber herausgab, trug der Angeklagte dazu bei, dass bei der Vergabe dennoch der h366here Preis akzeptiert wurde, damit aus den bei der A. Deutschland GmbH erzielten Einsparungen das Schmier-geld an den Mitangeklagten gezahlt werden konnte. Insoweit hat der Angeklag-te treuwidrig gehandelt, weil die erzielbaren Minderkosten nicht der Stadion GmbH zugute kamen, die nach dem Zuschlag den h366heren Werklohn zu zahlen hatte (BGHSt 47, 295, 298 f.). Dadurch hat er die Stadion GmbH gesch344digt. 82 2. Das Landgericht hat aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweisw374rdi-gung den Angeklagten auch der in Tateinheit mit der Untreue begangenen Be-stechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr (247 299 Abs. 1 StGB) f374r schuldig befun-den. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht rechtsfehler-frei festgestellt, dass es bis zum Zuschlag am 8. Februar 2002 einen echten Wettbewerb gab. Als Gesch344ftsf374hrer der Stadion GmbH war der Angeklagte im Januar 2002 deren Beauftragter. Beauftragter ist, wer befugterma337en f374r den Gesch344ftsbetrieb t344tig werden kann, ohne Angestellter zu sein. Bei seinen Ab- 83 - 35 - sprachen bez374glich einer Vergabe des Auftrags an die A. Deutschland GmbH bet344tigte sich der Angeklagte im gesch344ftlichen Verkehr. Es ging auch um gewerbliche Leistungen. Der von ihm erstrebte Vorteil bestand darin, dass der A. Konzern, gef374hrt von Al. sen. in Salzburg, 374ber den Mitangeklag-ten seiner Firma WHI rund 2,59 Millionen 200 zahlte. Die Zuwendung lie337 sich der Angeklagte im Januar 2002 versprechen und nahm sie an in einem Zeitraum, in welchem er Gesch344ftsf374hrer der Stadion GmbH und der Komplement344rin der KG aA war. Auf diese Zuwendung des A. Konzerns hatte weder er selbst einen Anspruch noch seine Firmengruppe WHI. Der Vorteil war auch Bestandteil einer Unrechtsvereinbarung. Der Betrag wurde 226 auch das hat das Landgericht 374berzeugend und rechtsfehlerfrei festge-stellt - nicht auf eine Provisionsforderung des Mitangeklagten bezahlt, sondern als Schmiergeld. Er wurde gew344hrt aufgrund der konkludent gezeigten Bereit-schaft des Angeklagten, sich f374r eine Vergabe an die A. Deutschland GmbH einzusetzen und f374r Nachtragsauftr344ge und -forderungen ein gewogener An-sprechpartner zu sein sowie auch weiterhin geheime Informationen 374ber das Angebot des Mitbieters zu liefern. Durch all dies sollte die A. Deutschland GmbH nach der Vorstellung von Al. senior, die der Angeklagte erkannte, im Vergabeverfahren bevorzugt werden. Bevorzugung bedeutet dabei die sach-fremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbe-werb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Hierbei gen374gt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vor-stellung des T344ters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen (BGHSt 49, 214, 228; BGH NJW 2003, 2996, 2997; BGHSt 10, 358, 367 zu 247 12 UWG aF). Zur Erf374llung des Tatbe-standes braucht die vereinbarte Bevorzugung tats344chlich nicht eingetreten zu sein. Es muss auch keine objektive Sch344digung eines Mitbewerbers eingetreten sein. Schutzgut des 247 299 StGB ist die strafw374rdige St366rung des Wettbewerbs 84 - 36 - sowie die abstrakte Gefahr sachwidriger Entscheidungen (Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 299 Rdn. 2). Die Bevorzugung war hier unlauter, weil sich der Angeklagte am 17. Ja-nuar 2002 bereit zeigte, geheime Informationen 374ber das Angebot des Mitbie-ters zu beschaffen. Er lieferte diese auch am 28. Januar 2002, indem er Al. sen. 374ber Einsparpotenziale beim Mitbieter B. aufkl344rte. Er handelte da-bei in der Absicht, 374ber Al. sen. die A. Deutschland GmbH ebenfalls zu Einsparungen zu veranlassen, aus denen das Schmiergeld gezahlt werden soll-te. Mithin handelte es sich um einen geradezu klassischen Fall der Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr durch eine Schmiergeldzahlung. 85 Nicht zu beanstanden ist schlie337lich, dass das Landgericht eine Bestech-lichkeit im gesch344ftlichen Verkehr in einem besonders schweren Fall ange-nommen hat. Die Vereinbarung mit Al. sen. bezog sich auf einen Vorteil gro-337en Ausma337es im Sinne von 247 300 Satz 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGHSt 48, 360). 86 - 37 - C. Die Revision der Staatsanwaltschaft 87 Es kann hier offen bleiben, ob das Landgericht rechtsfehlerhaft keinen besonders schweren Fall der Untreue nach 247 266 Abs. 2, 247 263 Abs. 3 StGB angenommen hat und deshalb bei der Strafzumessung von einem zu niedrigen Strafrahmen ausgegangen ist. 88 Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob hier das Regelbeispiel des 247 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB des Verm366gensverlustes gro337en Ausma337es vorgele-gen hat (vgl. dazu BGHSt 48, 354) oder ob im Hinblick auf die au337erordentliche H366he des Schadens und die Verschleierung der Zahlungsvorg344nge mittels Scheinrechnungen ein besonders schwerer Fall im Sinne eines unbenannten Regelbeispiels vorgelegen hat. 89 Die gegen den Angeklagten verh344ngte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erscheint n344mlich angemessen. Das Landgericht ist im Kern von dem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen, indem es die Strafe dem oberen Bereich des Strafrahmens aus 247 300 StGB entnommen hat. Auch 90 - 38 - im 334brigen kann der Senat die Angemessenheit der Strafe selbst beurteilen, weil alle f374r die Strafzumessung erforderlichen Tatsachen vom Landgericht mit-geteilt worden sind und es keiner weiteren Feststellungen bedarf. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
Full & Egal Universal Law Academy