BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 50/09 vom 18. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14. August 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Februar 2009 bemerkt der Senat: 1. Zwar ist die R374ge, mit der die Revision einen Versto337 gegen das Ver-wertungsverbot des 247 51 Abs. 1 BZRG geltend macht, nicht schon - wie der Generalbundesanwalt meint - unzul344ssig. Denn in einem Versto337 gegen das Verwertungsverbot des 247 51 Abs. 1 BZRG liegt - anders als bei Missachtung des in 247 51 Abs. 1 BZRG enthaltenen Vorhalteverbots - ein sachlich-rechtlicher Fehler, der auf die allgemeine Sachr374ge hin zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGHSt 25, 100; BGH StraFo 2006, 296). - 3 - 2. Die R374ge ist aber unbegr374ndet. a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts scheitert sie jedoch nicht daran, dass nach der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bun-desgerichtshofs vom 18. Oktober 1972 - 2 StR 384/72 - (BGHSt 25, 25, 26 ff.) eine indizielle Verwertung einer getilgten oder tilgungsreifen Verurteilung und der dieser zugrunde liegenden Tat in einem anderen Strafverfahren f374r solche F344lle zul344ssig war, in denen Vortat und Verurteilung bei der Geltendmachung von Anspr374chen aus unerlaubter Handlung wegen der neuen Tat als Beweisan-zeichen Bedeutung haben konnten. Denn der Gesetzgeber hat als Reaktion auf diese Rechtsprechung (vgl. BTDrucks. 7/4328 S. 12) in dem Gesetz zur 304nde-rung des Bundeszentralregistergesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl I, 1278) die Vorschrift des 247 49 Abs. 2 BZRG aF (die wortgleich ist mit der geltenden Rege-lung des 247 51 Abs. 2 BZRG) dahingehend konkretisiert, dass diese ausschlie337-lich bei der Geltendmachung von Anspr374chen aus der fr374heren Tat oder der fr374heren Verurteilung entstandene Rechte Dritter unber374hrt l344sst. Dies ent-spricht seither der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu grundlegend BGHSt 27, 108 f.). b) Ein Versto337 gegen das Verwertungsverbot des 247 51 Abs. 1 BZRG, wonach eine im Register getilgte oder tilgungsreife Verurteilung und die ihr zugrunde liegende Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden d374rfen, liegt aber deshalb nicht vor, weil die vom Landgericht indiziell verwertete K366rperverletzungshandlung vom 4. Februar 2002 zum Nachteil der Gesch344dig-ten K. nicht Bestandteil der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ras-tatt, Az. 9 Cs , rechtskr344ftig seit 28. Juni 2002, abgeurteilten Tat im Sinne des 247 264 StPO ist, die eine K366rperverletzung zum Nachteil des Zeu-gen L. zum Gegenstand hat. - 4 - aa) Bei der zum Nachteil des Zeugen L. begangenen K366rperverletzung und derjenigen zum Nachteil der Gesch344digten K. handelt es sich jeweils um eine eigene verfahrensrechtliche Tat. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam die Gesch344digte hinzu, als der Angeklagte auf den Zeugen L. einschlug. Nachdem sie den Angeklagten aufgefordert hatte, den Zeugen in Ruhe zu lassen, nahm der Angeklagte sie 204zur Seite in ein Nebenzimmer223 und schlug dort mehrfach mit den F344usten auf sie ein. Liegen wie hier zwei ma-teriell-rechtlich selbst344ndige Taten vor, handelt es sich regelm344337ig auch um zwei Taten im prozessualen Sinne, es sei denn, die einzelnen Handlungen sind innerlich derart miteinander verkn374pft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umst344nde richtig gew374rdigt werden kann, die zu der anderen Handlung gef374hrt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnat374rlich aufspalten w374rde (vgl. BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 44, 45 jeweils m.w.N.). Eine solche Verkn374pfung der strafbaren Handlungen ist hier, gemessen am Verhalten des Angeklagten, nicht gegeben. Die 366rtliche und zeitliche N344he sowie der situative Zusammenhang der beiden K366rperverletzungshandlungen gen374gen daf374r nicht. Vielmehr hebt sich jede K366rperverletzungshandlung ge-gen374ber einer bestimmten Person, soweit nicht die Voraussetzungen des 247 52 StGB gegeben sind, so sehr von jeder K366rperverletzungshandlung zum Nach-teil eines anderen Menschen ab, dass ein noch so enger 344u337erer, zeitlicher und psychologischer Zusammenhang verschiedene K366rperverletzungshandlungen nicht zu einer Tat im prozessualen Sinne machen kann (vgl. zur Tatidentit344t bei T366tungshandlungen BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 45). Vorliegend la-gen auch weder eine gleichartige Angriffsrichtung noch dasselbe Tatobjekt - 5 - noch eine 334berschneidung im 344u337eren Tatablauf oder eine deliktsimmanente Verbindung der Handlungen vor. bb) Auch eine Zusammenfassung der gegen374ber den Zeugen L. und K. gef374hrten Schl344ge zu einer nat374rlichen Handlungseinheit (vgl. dazu Fischer, StGB 56. Aufl. Vor 247 52 Rdn. 3 ff.) scheidet gegenst344ndlich aus. Denn h366chstpers366nliche Rechtsg374ter verschiedener Personen sind einer additiven Betrachtungsweise nur ausnahmsweise zug344nglich. Greift ein T344ter - wie hier - nacheinander einzelne Menschen an, besteht regelm344337ig kein Anlass, diese Vorg344nge als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann nur dann gel-ten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines au337ergew366hnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs - wie etwa bei Messerstichen inner-halb weniger Sekunden - willk374rlich und gek374nstelt erschiene (vgl. BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 45 m.w.N.). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend indes nicht gegeben. Bereits der in Bezug auf die K366rperverletzung zum Nachteil der Gesch344digten K. neu gefasste Tatentschluss steht der Annahme einer nat374rlichen Handlungseinheit entgegen. - 6 - c) Der Senat kann offen lassen, ob das Urteil auf dem von der Revision ger374gten Versto337 beruhen w374rde. Nack Wahl Kolz J344ger Sander
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