BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 50/10 vom 25. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 gem344337 247 346 Abs. 2, 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 4. Dezember 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. November 2008 als unzul344ssig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzul344ssig verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. Februar 2010 ausgef374hrt: 1 "1. Die mit Schreiben vom 27.10.2009 eingelegte Revision des Angeklag-ten ist unzul344ssig, da er zuvor wirksam auf Rechtsmittel gegen das angefochte-ne Urteil verzichtet hatte (a) und die Revisionseinlegungsfrist nicht eingehalten wurde (b). 2 a) Der Angeklagte hatte nach Urteilsverk374ndung wirksam auf Rechtsmit-tel verzichtet (247 302 Abs. 1 S. 2 StPO). Ausweislich des Sitzungsprotokolls wur-de diese Erkl344rung nach 'qualifizierter Rechtsmittelbelehrung' abgegeben, vor-gelesen und genehmigt (vgl. BGHSt 50, 40; BGH NStZ-RR 2009, 282; Senat StV 2009, 679). Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen oder ange-fochten werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf374r, dass er unwirk- 3 - 3 - sam ist (vgl. Senat StraFo 2007, 421; NStZ-RR 2004, 50; StV 2009, 679; BGH NStZ-RR 2009, 282; Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 302 StPO Rn. 21 ff.). Die Darstellung des Angeklagten in seinen Schreiben vom 20.11.2009 und 09.12.2009 ist nicht vereinbar mit dem aus dem Protokoll ersichtlichen Ablauf der Hauptverhandlung, wie er auch im Beschluss des Landgerichts vom" 04.12.2009 "geschildert wird. b) Au337erdem wurde die Revisionseinlegungsfrist nicht eingehalten (247 341 Abs. 1 StPO). Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht gestellt, f374r eine Wieder-einsetzung von Amts wegen besteht keine Grundlage (vgl. BGHSt 45, 227; BGH NStZ 2002, 379; NJW 1995, 2568; BGH wistra 2005, 310; NStZ-RR 2005, 271). 4 2. Der Beschluss des Landgerichts ist aufzuheben und die Verwerfung des Rechtsmittels als unzul344ssig durch den daf374r zust344ndigen Senat auszu-sprechen. Der Tatrichter hat nur dann gem344337 247 346 Abs. 1 StPO zu entschei-den, wenn sich die Unzul344ssigkeit allein aus der Nichteinhaltung von Frist- oder Formvorschriften ergibt. Kann die Unzul344ssigkeit dagegen auch auf anderen 5 - 4 - Gr374nden beruhen, so hat insgesamt das Revisionsgericht zu entscheiden (Se-nat NStZ-RR 2004, 50; StraFo 2007, 421; BGH NJW 2007, 165; wistra 2009, 201)." Dem tritt der Senat bei. 6 Wahl Rothfu337 Hebenstreit J344ger Sander
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