BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 501/01 vom 18. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 2. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i - nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte von den beiden Taten nicht nach § 24 Abs. 2 StGB zurückgetreten ist. Nicht einmal - was das Landgericht verkennt - ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, hätte zu seiner Straflosigkeit führen können. Da beide Taten vollendet wurden, wäre dies nur dann nach § 24 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. StGB möglich gewesen, wenn seine Tatbeiträge nicht zur Vollendung beigetragen hätten (BGHSt 28, 346). Der Angeklagte - 3 - hatte jedoch auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatb e - standsverwirklichung frdernde Vorbereitungs- und Untersttzung s - handlungen geleistet, die ebensowenig wie der in der Mitverabr e - dung der ruberischen Erpressung und der Mitgestaltung des Ta t - plans liegende psychische Tatbeitrag des Angeklagten ihre Bede u - tung verloren, als er sich jeweils entschloß, an der tatbestandsmß i - gen Ausfhrungshandlung nicht teilzunehmen. Schfer Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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