BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 501/02 vom12. Februar 2003in der Strafsachegegen1.2.wegenschweren Raubes - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2003 gemäß§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Traunstein vom 9. August 2002 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Frei-heitsstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revisio-nen haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Auf die weiteren Verfahrensrügenund die Sachbeschwerden kommt es daher nicht mehr an.1. Nach den Feststellungen läuteten die beiden Angeklagten und ein un-bekannter Mittäter an der Wohnungstür des Zeugen K. , um diesen zuüberfallen. Nachdem K. geöffnet hatte, drängten sie ihn in die Wohnungzurück, wobei der vorne stehende Täter ein Messer in der Hand hielt. ImWohn-zimmer verlangte M. von K. die Herausgabe von Geld, woraufdieser ihm sein Portemonnaie übergab, in dem sich 35,-- nrr nahm die-ses Geld an sich. Anschließend durchsuchten die Täter die Woh- - 3 -nung und er-beuteten weitere ca. 215,-- ! #"$%&n"'()%+*%t-wert von min-destens 500,-- r2. Die Angeklagten haben sich unter anderem dahin eingelassen, siehätten am Tattage schon vor dem verfahrensgegenständlichen Geschehen vonK. zweimal kleinere Mengen Heroin erworben. Der erste Kauf sei von derZeugin Mi. vermittelt worden. Da das Rauschgift keinerlei Wirkung gezeigthabe, hätten sie sich zu K. in dessen Wohnung begeben, um ihn zur Redezu stellen und nunmehr Heroin guter Qualität zu erhalten.Die Kammer ist demgegenüber der Schilderung des wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln vorbestraften Zeugen K. gefolgt, den sie fürglaubwürdig hält und der angegeben hat, dem für ihn völlig überraschendenRaubüberfall sei kein Heroingeschäft vorausgegangen. Von Heroin sei keineRede gewesen. Seit seiner Verurteilung habe er mit Rauschgift nichts mehr zutun. Die drogenabhängige Zeugin Mi. hat in Abrede gestellt, den AngeklagtenRauschgift bei K. besorgt zu haben.3. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung die Einvernahmeder örtlich zuständigen Polizeibeamten zum Beweis dafür beantragt, daß dieWoh-nung K. s zur Tatzeit als möglicher Drogenumschlagplatz auffälliggewesen sei und gegen die Zeugen K. und Mi. Ermittlungen wegen Ver-dachts des Verstoßes gegen das BtMG geführt worden seien. Diesen Beweis-antrag hat die Strafkammer ohne weitere Begründung teils als bedeutungslos(angeblicher Drogenumschlagplatz), teils als für den Nachweis einer Falsch-aussage der Zeugen völlig ungeeignet (Ermittlungen gegen K. und Mi. )zurückgewiesen. - 4 -Die Ablehnung des Beweisantrages verstößt gegen § 244 Abs. 3 Satz 2StPO. Sie ist rechtsfehlerhaft, weil der zurückweisende Beschluß, von der for-melhaften Wiederholung des Gesetzeswortlautes abgesehen, keine Begrün-dung enthält. Dieser Mangel wird auch dadurch nicht beseitigt, daß die Kam-mer die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache in den Urteilsgründen aufSeite 49 etwas näher zu begründen sucht (vgl. BGHR StPO § 244 Abs.3 Satz2 Bedeutungslosigkeit 11).Das Urteil beruht auf dem Verfahrensverstoß. Zur Beurteilung der Frageder Bedeutungslosigkeit ist die Beweistatsache so, als sei sie erwiesen, in dieWürdigung einzustellen (BGH NStZ 1997, 503; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244Rdn. 74). Die unter Beweis gestellten Behauptungen passen zu den entspre-chenden Einlassungen der Angeklagten hinsichtlich vorangegangener Heroin-geschäfte. Sie sind zudem geeignet, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ins-be-sondere des Zeugen K. zu beeinflussen. Denn wenn die Beweisbe-haup-tungen zuträfen, wäre dessen Darstellung, er habe mit Rauschgiftge-schäften nichts mehr zu tun, in diesem zentralen Punkt erschüttert und dieEinlassung der Angeklagten gewönne demgegenüber an Gewicht. Daran än-dert die Erwä-gung der Kammer, auch ein Drogenhändler oder Drogenkonsu-ment könne überfallen werden (UA S. 49), nichts. Hinzu kommt, daß die Kam-mer ein mögli-ches Motiv für die Auswahl gerade K. s als Raubopfer nichtauf eine hinrei-chend tragfähige tatsächliche Grundlage zu stellen vermochte.Sie geht davon aus, daß die Täter nur aufgrund der Kenntnisse M. s überdie T. Drogenszene auf den Zeugen K. gekommen sein können.Das erweist sich aber - worauf schon die gewählte Formulierung hindeutet - alsbloße Vermutung (vgl. BGH StV 2002, 235; BGHR StPO § 261 Vermutung 11).K. hat selbst angegeben, die unmaskiert aufgetretenen Täter seien ihm - 5 -völlig unbekannt gewesen. Es sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkteersichtlich, auf welche Weise M. Erkenntnisse über das frühere oder - ausseiner Sicht - gar fortwährende Wirken K. s als Drogenhändler gewonnenhaben könnte. Solche vermochte offenbar auch nicht die aus der T. Drogenszene stammende Zeugin Mi. zu vermitteln, obwohl sie sowohl K. als auch den Angeklagten aus dessen T. Zeit kannte. Die Urteilsgründeteilen schließlich auch nicht mit, welcher Sachverhalt der Verurteilung K. swegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zugrundelag, so daßnicht nachvollzogen werden kann, ob hier ein zeitlicher Zusammenhang mitdem Aufenthalt M. s in T. möglich ist. Es blieb offen, ob M. denZeugen K. vor dem Tattag, sei es persönlich, sei es vom Hörensagen,überhaupt kannte.4. Der Verfahrensverstoß zieht die Aufhebung des gesamten Schuld-spruchs einschließlich der Feststellungen nach sich. Zwar kann das Tatge-schehen auch unter Zugrundelegung der Einlassungen der Angeklagten alseinfacher, möglicherweise auch als schwerer Raub zu bewerten sein, nachdemdiese eingeräumt haben, dem Zeugen K. nicht nur den Kaufpreis für dasminderwertige Heroin, sondern auch zwei Gramm Heroin ohne Bezahlung,weiteres Bargeld sowie Schmuck abgenommen zu haben. Das festzustellenbleibt indessen dem neuen Tatrichter vorbehalten.5. Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-nat weiter:Soweit die Revision des Angeklagten G. im Hinblick auf die unter-bliebene Vereidigung der Zeugin Mi. einen Verstoß gegen § 60 Nr.2 StPOrügt, erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer sich darauf berufen kann,nachdem er selbst auf die Vereidigung der Zeugin verzichtet hat. Für Fallge- - 6 -staltungen, bei denen die Vereidigung wegen Verzichts der Beteiligten unter-blieben war (§ 61 Nr. 5 StPO), ist dies verneint worden, wenn lediglich die Ver-zichtserklärung eines anderen Verfahrensbeteiligten fehlte (vgl. BGH beiPfeiffer/Miebach NStZ 1984, 209; Urteil vom 8. November 1983 - 5 StR 517/83-; BGH, Beschluß vom 3. November 1998 - 4 StR 465/98 -). Ob diese Grund-sätze auch Anwendung finden, wenn - wie hier - die Staatsanwaltschaft dieVereidigung eines Zeugen beantragt hat und dieser Antrag durch Gerichtsbe-schluß zurückgewiesen worden ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy