BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 501/06 vom 27. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ra-vensburg vom 10. Juli 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 26. Oktober 2006 hat vorgelegen. Die Annahme der Revision, die Strafkammer h344tte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe in der Tatnacht nicht das Jugendamt kontak-tiert, ist nicht nachvollziehbar. Die Strafkammer hat lediglich zutreffend erwogen, dass der Angeklagte ihm unterbreitete Gespr344chsangebote des Jugendamtes ausgeschlagen hat; weiter hat sie ebenso zutreffend erwogen, dass er in der Tatnacht seine Lebensgef344hrtin zur Versor-gung des Kindes mit h344tte heranziehen k366nnen. Auch die 374brigen Aus-f374hrungen k366nnen die zutreffenden Darlegungen der Generalbundes-anw344ltin nicht entkr344ften. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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