BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 501/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlos-sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 28. April 2009 wird als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeits-entgelt und wegen Lohnsteuerhinterziehung jeweils in 22 F344llen sowie wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 17 F344llen (Schaden insgesamt: 1.278.498,76 200) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der hiergegen gerichteten, auf die Sach- und eine Formalr374ge gest374tzten Revision bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Sep-tember 2009 dargelegten und durch die Gegenerkl344rung des Verteidigers nicht entkr344fteten Gr374nden der Erfolg versagt. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Erg344nzend zu bemerken ist Folgendes: 2 1. Die Strafkammer legte ihrer Berechnung der nicht abgef374hrten Steu-ern und Sozialabgaben zugrunde, dass die Angeklagte "mindestens 70 Pro-zent" der "schwarz" erzielten Ums344tze f374r Lohnzahlungen verwendet hatte. Dies 3 - 3 - beinhaltet keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Die entsprechen-den Feststellungen folgerte die Strafkammer aus der umfassenden Einlassung der Angeklagten zu ihrer Gesch344ftst344tigkeit, best344tigt durch Angaben fr374herer Mitangeklagter. Danach lag der Lohnanteil sogar bei 75 %. Die Angeklagte - gelernte Kauffrau im Gro337- und Au337enhandel - war seit 2001 als Angestellte in verschiedenen Unternehmen der Ger374stbaubranche t344tig. Bei einigen konnte sie beobachten, dass ein Teil der Auftr344ge durch "Schwarzarbeit" erledigt wurde. Die L366hne der entsprechenden Ger374stbauer wurden dem Finanzamt und den Sozialkassen nicht gemeldet oder nur in we-sentlich geringerem Umfang als tats344chlich bezahlt. Die Angeklagte erkannte, dass mit der Einsparung dieser Lohnnebenkosten ein erheblicher Wettbe-werbsvorteil gegen374ber steuer- und abgabenehrlichen Unternehmen zu erzielen war; "man konnte g374nstigere Preise am Markt anbieten". 4 Bei ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung hatte die Angeklagte dies einleitend wie folgt erl344utert: "Die Lohnnebenkosten sind zu hoch. Daher orga-nisiert man sich eine Kolonne von Schwarzarbeitern. Die Arbeiter sind meist hochverschuldete Personen, f374r die es sich nicht lohnt, offiziell zu arbeiten, da ihnen das Gehalt bis zur Freigrenze gepf344ndet wird. Diese Arbeiter gibt es wie Sand am Meer." 5 In den Jahren 2003 und 2004 war sie erstmals selbst in die Organisation des Einsatzes der Schwarzarbeiterkolonnen bei ihrem damaligen Arbeitgeber einbezogen. Sp344testens Ende 2005 machte sich die Angeklagte als Arbeitgebe-rin von Schwarzarbeiterkolonnen selbst344ndig. Sie hatte sich in der Branche be-reits einen Namen gemacht. Viele wollten bei ihr arbeiten, da sie sich um ihre Arbeitnehmer k374mmerte. Zahlreiche Ger374stbauunternehmen sprachen sie ge-zielt auf die 334bernahme von Nachunternehmerauftr344gen an. 6 - 4 - Zur Rechnungsstellung an die Auftraggeber schaltete die Angeklagte sukzessive verschiedene allein hierzu bestimmte Unternehmen ein, besetzt mit Strohleuten. In dem hier ma337geblichen Zeitraum von Juli 2006 bis April 2008 waren dies das Einzelunternehmen K. , anschlie337end die D. GmbH und schlie337lich - nur noch geringf374gig - das Einzelunternehmen A. . Zu diesen Unternehmen standen die von der Angeklagten angestellten Arbeit-nehmer in keinem Dienstverh344ltnis. Sie unterlagen ausschlie337lich den Weisun-gen der Angeklagten, die auch die Barl366hne ausbezahlte. Die Auftraggeber verhandelten ausschlie337lich mit ihr. Sie war deren Vertragspartner. Es st366rte die Auftraggeber nicht, dass die Rechnungsstellung 374ber Dritte erfolgte, an die auch die f344lligen Zahlungen zu 374berweisen waren. 7 Die Angeklagte rechnete mit ihren Auftraggebern mit einem Stundenver-rechnungssatz in H366he von 20,-- 200 ab. Sie bezahlte an die Arbeitnehmer 15,-- 200 je Arbeitsstunde, also 75 % des Verrechnungssatzes. In der Schwarzarbeiter-branche im Ger374stbau seien das die 374blichen S344tze gewesen. Die Angeklagte erzielte in den hier relevanten 22 Monaten einen Umsatz in H366he von 2.032.531,-- 200, also durchschnittlich 92.387,77 200 in jedem Monat. Nach Bezah-lung der L366hne und sonstiger Unkosten verblieben der Angeklagten nach ihrer Einlassung monatlich nur drei- bis viertausend 200, also 3,25 bis 4,3 Prozent des Umsatzes. 8 Neben den L366hnen (75 % bzw. mindestens 70 % des Umsatzes wie die Strafkammer zugunsten der Angeklagten rechnete) fielen folgende Unkosten an: 9 Das Einzelunternehmen K. und die D. GmbH erhielten als Entgelt 10 %, das Einzelunternehmen A. 12,5 % des Umsatzes. Hier-aus mussten diese jedoch die B374romiete sowie Telefon- und Fahrtkosten 10 - 5 - bestreiten. Bei der D. GmbH 374bernahm die Angeklagte zus344tzlich die Kosten des Steuerberaters und des pro forma eingestellten Betriebsleiters. "Die An-meldung und Zahlung von Lohn- und Umsatzsteuer sowie von Sozialabgaben sei in ihrem System nicht vorgesehen gewesen." Die D. GmbH sollte dauerhaft betrieben werden und daher einen "seri-366sen Anstrich" erhalten. Auf Anraten eines tatbeteiligten Unternehmensberaters wurden deshalb einige Arbeitnehmer bei den Kassen und beim Finanzamt an-gemeldet, jedoch unter Angabe wesentlich geringerer als der tats344chlich be-zahlten L366hne. W344hrend der Tatzeit wurden insgesamt L366hne in H366he von 227.499,-- 200 angemeldet. Dies sind 16 % der Gesamtlohnsumme in H366he von 1.422.772,-- 200 (= 70 % des Umsatzes in H366he von 2.032.531,-- 200. Bei einem Lohnanteil von 75 % des Umsatzes ergibt sich eine Gesamtlohnsumme in H366he von 1.524.398,-- 200. Die angemeldeten L366hne sind hiervon noch 14,9 %). Die angemeldeten Lohnanteile wurden den Arbeitnehmern 374berwiesen. Den hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben trug die Angeklagte. Ganz 374berwiegend wurden die L366hne bar - ohne Abz374ge - ausbezahlt. 11 Zudem wurden bei der D. GmbH, um nicht aufzufallen, Umsatzsteuer-voranmeldungen abgegeben. Das Entstehen von Zahllasten wurde allerdings durch das Einbuchen von Scheineingangsrechnungen mit gesondertem Um-satzsteuerausweis vermieden. Die Kosten der Beschaffung dieser Abdeckrech-nungen "habe sie ebenfalls aus ihrem Anteil genommen und insoweit nicht die L366hne gek374rzt". 12 334ber die genannten Posten hinaus hatte die Angeklagte keine gr366337eren Ausgaben. Eigenes Ger374stmaterial ben366tigte sie als Subunternehmerin nicht. Dieses stellten die Auftaggeber zur Verf374gung. Ein eigenes B374ro unterhielt sie nicht. Sie hielt sich im Wesentlichen bei ihren Auftraggebern auf und nutzte de- 13 - 6 - ren Betrieb mit. Eine Buchhaltung f374hrte die Angeklagte nicht. Anfallende Stun-denzettel und andere Belege vernichtete sie m366glichst rasch. Bei der Angeklagten ergab sich nach allem etwa folgende Kostenstruk-tur: 14 L366hne: 70 bis 75 % Fixbetrag Strohmannfirmen 10 % 1 Gewinn der Angeklagten: 3,25 bis 4,3 % ----------------------- verbleiben f374r sonstige Unkosten 2 16,75 bis 10,7 % Der Senat verkennt nicht, dass die Angeklagte das ihr Verbliebene (3.000,-- bis 4.000,-- 200 pro Monat) m366glicherweise zu gering ansetzte und des-halb in den - ohnehin zu hoch erscheinenden - sonstigen Unkosten (9.885,-- 200 bis 15.475,-- 200 pro Monat) eine weitere Gewinnmarge steckt. Dass die Ange-klagte zu hohe L366hne nannte, kann nach den Feststellungen des Landgerichts ausgeschlossen werden. 15 Mit der Annahme eines Lohnanteils von 70 Prozent des Umsatzes, wie dies die Strafkammer ihren Berechnungen zugrunde legte, ist die Angeklagte nach allem sicherlich nicht beschwert. 16 2. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: 17 1 Das Einzelunternehmen A. wurde nur noch bei den letzten drei Auftr344gen mit einem Ge-samtumsatz in H366he von 9.526,45 200 einbezogen. Die hier um 2,5 % h366her bezahlte Verg374tung muss daher bei der Gesamtbetrachtung unber374cksichtigt bleiben. 2 insbesondere weitere Kosten bei der D. GmbH, wie Abdeckrechnungen, Arbeitgeberanteil, pro forma Betriebsleiter, Steuerberater, Arbeitgeberanteil soweit L366hne gemeldet. - 7 - Die Strafkammer meint, die Angeklagte habe nicht aus grobem Eigen-nutz im Sinne des 247 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB gehandelt, sie habe sich bei den Taten nicht in besonders anst366337igem Ma337 vom Streben nach dem eigenen Vorteil leiten lassen. Dabei sei insbesondere zu sehen, dass die Arbeiter der Schwarzarbeit gewollt nachgegangen seien und die Beteiligten insoweit im all-seitigen Einverst344ndnis gehandelt h344tten. 18 Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung zwar nicht stand, beschwert die Ange-klagte aber nicht. 19 Gesch374tztes Rechtsgut der Abs344tze 1 und 2 des 247 266a StGB ist in ers-ter Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Auf-kommens der Mittel f374r die Sozialversicherungen (vgl. BGH, Beschl. vom 21. September 2005 - 5 StR 263/05; Saliger in Satzger/Schmitt/Widmaier StGB 247 266a Rdn. 2 m.w.N.). Kollusives Zusammenwirken von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu Lasten der Solidargemeinschaft - und mittelbar zum Nachteil abgaben- und steuerehrlicher Unternehmer - entlastet deshalb nicht, sondern ergibt ein Tatbild, das durch ein gesteigertes Ausma337 an krimineller Energie gepr344gt ist. 20 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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