BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 50/11 vom 17. Mai 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja _______________________ StGB 247 211 Abs. 2 Zu den Anforderungen an das Vorliegen von Verdeckungsabsicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. Februar 2005 - 1 StR 327/04 = BGHSt 50, 11 f.). BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - 1 StR 50/11 - LG N374rnberg-F374rth in der Strafsache gegen - 2 - wegen Totschlags u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Rothfu337, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 27. Juli 2010 mit den Fest-stellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen - aufgehoben: a) soweit die Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wurde (A. III. 2. der Urteilsgr374nde) und b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "Totschlags sowie Betrugs in zwei tatmehrheitlichen F344llen, in einem Fall mit Urkundenf344lschung in zwei F344l-len, in einem Fall mit Urkundenf344lschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachr374ge, dass die Angeklagte "nur" wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt wurde. Die wirksam hierauf und den Ge-samtstrafenausspruch beschr344nkte Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 2 - 5 - I. 1. Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen: 3 Die Angeklagte gelangte in den Besitz der EC-Karte der Eheleute P. bei der Deutschen Bank. Sie wurde von ihrer Schwester Bi. beauftragt, Ratenzahlungen f374r eine gegen diese verh344ngte Geldstrafe an die Landesjustizkasse Bamberg zu 374berweisen. Die Angeklagte f374llte am 22. April 2008 f374r das ihr aus der EC-Karte bekannte Konto der Eheleute P. zwei 334berweisungsformulare zu Gunsten der Landesjustizkasse Bamberg 374ber je-weils 50 Euro aus, unterzeichnete sie mit dem Namenszug "P. " und gab sie bei der Deutschen Bank ab. Da dieses Konto zu diesem Zeitpunkt nicht die erforderliche Deckung aufwies, wurden beide 334berweisungen nicht ausgef374hrt. Im Mai 2008 kaufte die Angeklagte in zwei Gesch344ften in Erlangen ein und be-zahlte jeweils mit dieser EC-Karte. Als die Angeklagte erfuhr, dass den Eheleu-ten P. 15.000 Euro auf ihr Konto gutgeschrieben wurden, beschloss sie, mit der EC-Karte Geld f374r sich abzuheben. Am 19. Mai 2008 suchte sie die Fi-liale der Deutschen Bank auf und gab sich gegen374ber dem Bankangestellten B. als Frau P. aus. Sie teilte dem Bankangestellten mit, 2.000 Euro ab-heben zu wollen. B. erstellte zun344chst aufgrund eines Versehens einen Aus-zahlungsbeleg 374ber 1.000 Euro, der von der Angeklagten mit dem Namenszug "P. " unterzeichnet wurde. Anschlie337end erstellte B. einen zweiten Aus-zahlungsbeleg 374ber weitere 1.000 Euro, den die Angeklagte wiederum mit dem Namenszug "P. " unterzeichnete. B. zahlte ihr sodann 2.000 Euro in bar aus. Zwanzig Minuten sp344ter ging die Angeklagte erneut in diese Filiale und teilte B. mit, weitere 5.000 Euro abheben zu wollen. B. erstellte einen Auszahlungsbeleg 374ber diesen Betrag, den die Angeklagte mit dem Namenszug "P. " unterzeichnete. Sie erhielt daraufhin von B. 5.000 Euro in bar. Noch 4 - 6 - am Nachmittag dieses Tages beglich die Angeklagte Mietr374ckst344nde in H366he von 374ber 3.000 Euro. Am 21. Mai 2008 erstattete Herr P. bei der Polizei in Erlangen An-zeige wegen des Abhandenkommens der EC-Karte und der unberechtigten Ab-hebungen. Auch sprach er bei dem Mitarbeiter W. bei der Filiale der Deut-schen Bank vor und erfuhr, dass die Abhebungen von einer dunkelh344utigen j374ngeren Frau vorgenommen worden waren. Seine von ihm verd344chtigte Schwester konnte nach einer Vorsprache bei der Deutschen Bank als Abhebe-rin ausgeschlossen werden. Am 16. Juni 2008 344u337erte Herr P. sowohl gegen374ber den Mitarbeitern der Deutschen Bank als auch gegen374ber der Poli-zei den Verdacht, dass die Angeklagte die Abhebungen vorgenommen haben k366nnte. Am 17. Juni 2008 erfuhr die Schwester der Angeklagten, dass die bei-den Ratenzahlungen auf die gegen sie zu vollstreckende Geldstrafe nicht ein-gegangen waren. Ihr Ehemann ging deshalb zur Filiale der Deutschen Bank und legte dem Mitarbeiter W. die zwei Durchschl344ge der 334berweisungs-tr344ger vor, die die Angeklagte ihrer Schwester gegeben hatte und auf denen das Konto der Eheleute P. als Abbuchungskonto eingetragen war. W. sch366pfte wegen der Kontoidentit344t sofort den Verdacht, dass es zwischen den gescheiterten 334berweisungen und den Abhebungen einen Zusammenhang gebe. Bei einer pers366nlichen Vorsprache der Schwester der Angeklagten wurde diese vom Bankangestellten B. als Abheberin ausgeschlossen. W. erfuhr von ihr vielmehr, dass sie die Angeklagte mit den 334berweisungen beauf-tragt hatte. Er rief daraufhin mehrfach die Angeklagte an und bat sie am 24. Juni 2008 zu einem Gespr344ch in die Bankfiliale. Gleichzeitig forderte die Schwester der Angeklagten diese auf, den Termin bei der Deutschen Bank un-bedingt wahrzunehmen, um die Sache mit den fehlgeschlagenen 334berweisungen aufzukl344ren, da sie die Sorge hatte, in Haft zu m374ssen. 5 - 7 - Die Angeklagte bef374rchtete jetzt, dass ihr Versuch, unberechtigte 334ber-weisungen vom Konto der Eheleute P. auszuf374hren, vor der Aufdeckung stand. Noch mehr bef374rchtete sie aber, dass auch ihre Barabhebungen ans Licht k344men. Dabei hatte sie zum einen Angst vor einer Bestrafung zum ande-ren auch vor dem dann aufgedeckten Vertrauensbruch gegen374ber Schwester und Bekannten. Deshalb und um weitere Ermittlungen gegen sie zu verhindern, ging sie weder am 24. Juni 2008 noch am 26. Juni 2008 zu Besprechungster-minen mit W. . 6 Am 25. Juni 2008 war die Angeklagte wegen der Ermittlungen zu den Abhebungen nerv366s und bef374rchtete, dass 374ber die von ihr f374r ihre Schwester durchgef374hrten 334berweisungen auch ihre Barabhebungen von insgesamt 7.000 Euro aufgedeckt w374rden. Sie wollte deshalb von Frau P. herausbekom-men, was diese 374ber die Sache wei337, ob sie selbst unter Verdacht stehe und welche Beweise vorliegen. Am Nachmittag kam die Angeklagte in die Wohnung der Eheleute P. und hielt sich mit Frau P. in der K374che auf. Als beide 374ber die unberechtigten Abhebungen sprachen, entstand ein Streit. Die Ange-klagte geriet dabei in Wut, schlug Frau P. einen scharfkantigen Gegen-stand mehrfach auf den Kopf und stach mit einem Messer mehrmals auf diese ein, um sie zu t366ten. Die beigef374gten Verletzungen f374hrten nach ca. zehn bis f374nfzehn Minuten zum Tod von J. P. . 7 Erst danach sah die Angeklagte die Chance, die 334berweisungsversuche an die Landesjustizkasse zu erkl344ren und damit die weiteren Ermittlungen ge-gen sich zu beenden. Sie suchte deshalb am 3. Juli 2008 W. auf und gab vor, dass sich die Kontonummer der Eheleute P. auf den 334berweisungsbe-legen befinde, da Frau P. ihrer - der Angeklagten - Schwester noch einen Gefallen schuldig gewesen sei und deshalb f374r sie die 334berweisungen unter-schrieben habe. Jetzt k366nne man Frau P. aber nicht mehr fragen, da sie 8 - 8 - mittlerweile verstorben sei. Die Angeklagte wollte damit erreichen, dass die Er-mittlungen gegen sie wegen der unberechtigten Kontoverf374gungen beendet werden. 2. Nach Auffassung des Landgerichts beging die Angeklagte die Tat nicht zur Verdeckung einer Straftat. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Angeklagte zwar auch von J. P. verd344chtigt wurde, die unberechtig-ten Kontoverf374gungen vorgenommen zu haben. Da aber, wie die Angeklagte wusste, auch Jo. P. und W. diesen Verdacht hegten, sei, wie die Angeklagte wusste, die T366tung von J. P. nicht geeignet, die wei-tere Aufdeckung dieser Taten zu verhindern. 9 Die Angeklagte habe auch nicht aus sonstigen niedrigen Beweggr374nden gehandelt. Es habe nicht festgestellt werden k366nnen, was letztlich der konkrete Ausl366ser f374r den Angriff der Angeklagten gewesen sei. 10 II. Die Verurteilung wegen Totschlags h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die zugrunde liegende Beweisw374rdigung beruht auf durchgreifenden Rechtsfehlern. Die Urteilsgr374nde lassen in diesem Zusammenhang dar374ber hinaus besorgen, dass die Strafkammer das Mordmerkmal "Verdeckungsab-sicht" rechtlich nicht zutreffend erfasst hat, indem sie von einem zu engen Ver-st344ndnis von diesem Merkmal ausgegangen ist. 11 Das Revisionsgericht hat es allerdings grunds344tzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht tats344chliche Zweifel am Vorliegen von Mordmerkmalen nicht zu 374berwinden vermag. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisi-onsrechtliche Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht insbesondere der Fall, 12 - 9 - wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder ge-gen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es fehlt die gebotene Gesamtw374rdigung; die Beweisw374rdigung ist l374ckenhaft. Das Landgericht hat zwar eine umfassende Beweisw374rdigung hinsichtlich der T344ter-schaft der Angeklagten vorgenommen, aber hinsichtlich einer - eher nahe lie-genden - Verdeckungsabsicht fehlt es an tragf344higen 334berlegungen und Er366rte-rungen. Lediglich im Rahmen der rechtlichen W374rdigung (UA S. 69) wird als Ergebnis knapp mitgeteilt, dass die Angeklagte nicht mit Verdeckungsabsicht handelte, weil die T366tung von J. P. nicht geeignet sei, die weitere Aufdeckung der Taten zu verhindern. Die erforderliche Gesamtw374rdigung aller Indizien, die f374r eine Verdeckungsabsicht der Angeklagten sprechen, hat das Landgericht jedoch nicht vorgenommen. 13 1. In Verdeckungsabsicht handelt, wer als T344ter ein Opfer deswegen t366-tet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer n344heren Untersuchung Aufschluss 374ber bedeutsame Tatumst344nde geben k366nnten (vgl. u.a. Senatsurteil vom 1. Februar 2005 - 1 StR 327/04 = BGHSt 50, 11 ff. mit Anm. u.a. Steinberg JR 2007, 291; Kudlich JuS 2005, 659; Fischinger JA 2005, 490). Allerdings scheidet begrifflich eine T366tung zur Verdeckung einer Straftat dann aus, wenn diese bereits aufgedeckt ist und der T344ter dies wei337 (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1978 - 5 StR 302/78 = GA 1979, 108). Es kommt nicht darauf an, ob die vorangegangene Straftat oder seine Tatbeteiligung daran schon objektiv aufgedeckt waren oder ob ob-jektiv von dem Opfer eine Aufdeckung zu bef374rchten war, solange der T344ter nur subjektiv meint, zur Verdeckung dieser Straftat 374ber die Leiche dieses m366gli-chen Zeugen zu m374ssen (vgl. Geppert JK 10/05, StGB 247 211/45). Auch nach Bekanntwerden einer Straftat kann ein T344ter dann noch in Verdeckungsabsicht 14 - 10 - handeln, wenn er zwar wei337, dass er als T344ter dieser Straftat verd344chtigt wird, die genauen Tatumst344nde aber noch nicht in einem die Strafverfolgung sicher-stellenden Umfang aufgedeckt sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2005 aaO). Verdeckungsabsicht ist aus der Sicht des T344ters zu beurteilen. Glaubt er mit der T366tung eine g374nstige Beweisposition aufrecht erhalten oder seine Lage verbessern zu k366nnen, so reicht das f374r die Annahme der Verdeckungsabsicht aus, selbst wenn er bereits als T344ter der Vortat verd344chtigt wird (vgl. LK-J344hnke, StGB, 11. Aufl., 247 211 Rn. 16 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 27. April 1978 - 4 StR 143/78 insoweit in BGHSt 28, 18 nicht abgedruckt), da die Tatum-st344nde - nach seinem Wissen - noch nicht in einem die Strafverfolgung sicher-stellenden Umfang aufgedeckt waren (vgl. BGHSt 15, 291, 296). Verdeckungs-absicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Tat als solche bereits ent-deckt ist, dem T344ter es jedoch noch darauf ankommt, seine eigene T344terschaft zu verbergen; Voraussetzung ist jedoch, dass er sich oder seine Tat noch nicht voll erkannt bzw. nicht voll 374berf374hrungsf344hig glaubt und daher mit der Vorstel-lung von Entdeckungsvereitelung handelt (Sch366nke/Schr366der-Eser, StGB, 28. Aufl., 247 211 Rn. 34 mwN). Der Umstand, dass die unberechtigten Abhebungen bereits entdeckt wa-ren, schlie337t daher die Annahme der Verdeckungsabsicht i.S.d. 247 211 StGB nicht aus, wenn es der Angeklagten darauf ankam, ihre T344terschaft nicht ans Licht kommen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 - 4 StR 672/51 = NJW 1952, 531 mwN). In Verdeckungsabsicht t366tet, wer die Vortat 374berhaupt als auch, wer lediglich die eigene T344terschaft verbergen will, die den Strafverfolgungsbeh366rden nach seiner Vorstellung bisher nicht bekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 - 3 StR 89/88 = NJW 1988, 2682 mwN; hierzu auch BGH, Urteil vom 20. September 1996 - 2 StR 278/96 = NStZ-RR 1997, 132 mwN). Ein T344ter, der sich jedoch "nur" der Festnahme entziehen will, will 15 - 11 - "weder Tat noch T344ter" zudecken (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = NJW 1991, 1189 mwN). Dass die Angeklagte wegen des Streits 374ber die unberechtigten Abhe-bungen in Wut geraten ist, w374rde der Annahme von Verdeckungsabsicht nicht ohne weiteres entgegenstehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98 = NJW 1999, 1039 mit Anm. Momsen in JR 2000, 26, 30 f. und Schroth NStZ 1999, 554; vgl. hierzu auch Altvater NStZ 2000, 18 f.; LK-J344hnke aaO, 247 211 Rn. 15). Reagiert der T344ter allerdings allein auf wuterregende Vor-haltungen des Opfers, so kann es bei einer dadurch ausgel366sten T366tung an der Verdeckungsabsicht fehlen (vgl. Eser NStZ 1983, 440 mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 2. September 1981 - 3 StR 314/81). Das Mordmerkmal der Ver-deckungsabsicht kann im 334brigen auch bei einem in einer unvorhergesehenen Augenblicksituation spontan gefassten T366tungsentschluss gegeben sein. Die Absicht zur Verdeckung einer anderen Tat erfordert keine 334berlegung des T344-ters im Sinne eines abw344genden Reflektierens 374ber die eigenen Ziele (vgl. hier-zu Senatsurteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07 Rn. 39 insoweit in BGHSt 51, 367 nicht abgedruckt). 16 2. Diese Grunds344tze hat das Landgericht nicht zur Grundlage seiner Be-weisw374rdigung gemacht. Es h344tte sich nicht mit dem Hinweis begn374gen d374rfen, dass diese T366tung nicht geeignet war, die weitere Aufdeckung dieser Taten zu verhindern. Dieses objektive Kriterium ist zwar als gewichtiges Indiz gegen eine Verdeckungsabsicht in eine Beweisw374rdigung einzustellen, zumal da im vorlie-genden Fall das Landgericht mangels einer entsprechenden Einlassung der Angeklagten nur Schlussfolgerungen hinsichtlich der Motivation der Angeklag-ten ziehen konnte. Die ma337gebliche Beurteilungsgrundlage ist aber nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des T344ters hiervon; die 344u337eren Gegebenheiten sind allerdings insofern von Belang, als sie R374ckschl374sse auf 17 - 12 - die innere Einstellung des T344ters zulassen. Der Hinweis auf die objektive Sach-lage ersetzt aber nicht eine W374rdigung aller ma337geblichen - auch f374r die Verde-ckungsabsicht der Angeklagten sprechenden - Umst344nde. An einer solchen W374rdigung fehlt es hier. F374r die weitere Feststellung der Strafkammer, dass die Angeklagte von der Ungeeignetheit der T366tung zur Verdeckung wusste, fehlt es an einer Be-gr374ndung. 18 Das Landgericht h344tte in der erforderlichen Gesamtw374rdigung insbeson-dere folgende Indizien er366rtern m374ssen, die f374r eine Verdeckungsabsicht spre-chen und gegen die Feststellung, die Angeklagte habe die Tat f374r ungeeignet gehalten, die Aufdeckung zu verhindern: 19 Die Angeklagte ging nicht zu dem Termin bei W. , "um weitere Ermittlungen gegen sich zu verhindern" (UA S. 11). Sie bef374rchtete, dass ihre 334berweisungen und Barabhebungen ans Licht k344men (UA S. 10). Sie suchte nach der Tat W. auf und versuchte, die von ihr gef344lschte Unterschrift als von der Toten geleistet hinzustellen, um damit zu erreichen "dass die Ermitt-lungen gegen sie wegen der unberechtigten Kontoverf374gungen beendet wer-den" (UA S. 11). Die Angeklagte war zum Tatopfer gegangen, um herauszube-kommen, was diese 374ber eine T344terschaft der Angeklagten wusste (UA S. 11; vgl. auch UA S. 30). Anlass des Streites war das Gespr344ch 374ber die unberech-tigten Abhebungen (UA S. 13). Den Urteilsfeststellungen l344sst sich nicht ent-nehmen, dass die Angeklagte wusste, dass Jo. P. auch der Polizei seinen Tatverdacht gegen die Angeklagte mitgeteilt hatte (UA S. 23). Die Ange-klagte wusste - entgegen ihrer Einlassung -, dass W. mit ihr die 334berweisungen und Abhebungen kl344ren wollte (UA S. 26). Die Angeklagte han-delte in dem Gespr344ch mit W. nach der T366tung von J. P. , 20 - 13 - um "weitere Ermittlungen gegen sie wegen der unberechtigten 334berweisungen und wegen der unberechtigten Abhebungen zu stoppen" (UA S. 26). Die Ange-klagte sah "als einzigen Ausweg aus ihrer Zwangslage die T366tung von J. P. " (UA S. 52), wobei ihre Zwangslage darin bestand, die unberechtigten Kontoverf374gungen erkl344ren zu m374ssen. Der zur Feststellung der Schuldf344hig-keit der Angeklagten geh366rte Sachverst344ndige Dr. W366. verneinte eine Affekttat. "Vielmehr ergebe sich die konkrete Konfliktlage zwischen der Ange-klagten und J. P. aus den von der Angeklagten zuvor durchgef374hr-ten unberechtigten Kontoverf374gungen, deren Aufdeckung sie bef374rchtete" (UA S. 68). All diese Indizien sind geeignet, eine Verdeckungsabsicht der Angeklag-ten zu belegen, da sie dagegen sprechen, dass die Angeklagte subjektiv die T366tung der J. P. f374r ungeeignet hielt, die weitere Aufdeckung ihrer vorausgehenden Taten zu verhindern. Die Beweisw374rdigung ist insofern l374-ckenhaft. 21 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass auf diesem Rechtsfehler die Ablehnung des Mordmerkmals Verdeckungsabsicht beruht. Die Verurteilung wegen Totschlags war daher aufzuheben. Die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen k366nnen bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen wur-den. Der neue Tatrichter kann insoweit erg344nzende, nicht im Widerspruch ste-hende, Feststellungen treffen; die subjektive Tatseite ist ohnehin neu festzustel-len. Die bisherigen Feststellungen zum T366tungsvorsatz und zur Schuldf344higkeit der Angeklagten lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 22 3. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. 23 - 14 - 4. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, auch das Mordmerkmal niedrige Beweggr374nde zu pr374fen. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Unterscheidung zwischen Motiv (Wut im Zusammenhang mit den unberechtig-ten Abhebungen; UA S. 13) und konkretem Ausl366ser (UA S. 69) ist ohne n344here Darlegung nicht nachzuvollziehen. Bei einer T366tung aus Wut oder Ver344rgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05 mwN). Dies w344re aber im Hinblick auf berechtigte Vorhaltungen wegen der Geldabhebungen nicht ausgeschlossen. Die Absicht, die 334berf374hrung durch Beseitigung eines Belastungszeugen zu erschweren, weist - wenn sie nach den Umst344nden f374r die Annahme eines Verdeckungsmordes nicht ausreicht - viel-fach auf niedrige Beweggr374nde hin (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Verdeckung 6). Neben der Verdeckungsabsicht ist die Annahme niedriger Beweggr374nde jedoch nicht gerechtfertigt, wenn die zur Begr374ndung dieses Merkmals heran-gezogenen Motive des T344ters 374ber die Verdeckungsabsicht hinaus keinen wei-teren Unrechtsgehalt aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 10. M344rz 1999 - 3 StR 1/99 = NStZ-RR 1999, 235). 24 - 15 - 5. Wenn die Angeklagte J. P. t366tete, um hinsichtlich der unbe-rechtigten Geldabhebungen keine R374ckzahlung leisten zu m374ssen, k344me im 334brigen auch das Mordmerkmal Habgier in Betracht. 25 Nack Wahl Rothfu337 J344ger Sander
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