ECLI:DE:BGH:2017:211117B1STR501.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 501/17 vom 21. November 2017 in der Strafsache gegen alias: wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des B eschwerdeführers am 21. November 2017 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13. April 2017 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Ja h- ren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verle tzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen E r- folg. Die Revision des Angeklagten ist bereits unzulässig, weil sie nicht inne r- halb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet worden ist. Ausweislich des von dem Verteidiger des Angeklag ten unterzeichneten Empfangsbekenn t- 27. Juni 2017. Die Revisionsbegründung durch den Verteidiger wurde jedoch 1 2 - 3 - erst am 28. Juni 2017 und damit verspätet per Fax an das Landgericht übersandt (SA Bl. 243). Graf Jäger Bellay Cirener Hohoff
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