BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 50 /1 2 vom 6. März 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten L . wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 8. November 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben: a) soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt und b) soweit die Unterbringung in einer Entzi ehungsanstalt ang e- ordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird ve rworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehung sanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ve r- letzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der B e- 1 2 - 3 - schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründ et i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafe n- bildung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Land gericht hat seine Entscheidung nicht begründet. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell - rechtlichen Gründen Ausführu n- gen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn ein e Erö r- ter ung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11 mwN). Dies ist hier der Fall, weil angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewäh rung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückl i- che Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint. Der Angeklagte ist - von den hier abgeurteilten binnen weniger Minuten begangenen Taten abg e- sehen - nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getr eten. Er wurde 2006 zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Taten haben bei den beiden Geschädigten "keine bleibenden Verletzungen" verursacht, weshalb die Strafkammer jeweils feststellte, "dass sich die Strafe noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehe nden Strafrahmens bewegen kann" (UA S. 20). Der Angeklagte hat die Taten nicht bestritten, sondern von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zur Sache einzulassen. Zu dem Motiv der Tat hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen. 3. Die Anordn ung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) war ebenfalls aufzuheben. Es kann dahinstehen, ob - entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts - ein Hang , berauschende Mittel im 3 4 5 6 - 4 - Übermaß zu sich zu nehmen , hier ohne weiteres vernei nt werden kann, wenn man die Feststellung der Kammer für rechtsfehlerfrei erachtet, dass der Ang e- klagte sich pro Tag zwei bis drei Gramm Heroin spritzt (UA S. 10). Das Fehlen von Beeinträchtigungen der Arbeits - und Leistungsfähigkeit schließt - abges e- hen d avon, dass hierzu keine näheren Feststellungen getroffen sind - nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hanges aus, wenn diesem Umstand auch indiziell Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 St R 421/11 Rn. 9). Ohne Feststellungen zum Motiv der Tat lässt sich jedenfalls nicht übe r- prüfen, ob die Tat Symptomwert für den Hang hat. Die Unterbringungsanordnung war hier aber schon deshalb aufzuheben, weil die Maßregelentscheidung im vorliegenden F all wegen der gleichermaßen maßgeblichen Prognose über das künftige Sucht - und Legalverhalten des A n- geklagten mit der Bewährungsentscheidung sachlich so eng zusammenhängt, dass eine einheitliche Entscheidungsfindung hierüber zu gewährleisten ist (vgl. hier zu u.a. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 5 StR 118/02; auch BGH, B e- schluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 212/03). 7 8 - 5 - Deshalb hat der Senat auch davon abgesehen - wie vom Generalbu n- desanwalt aber beantragt - , eine eigene Sachentscheidung zur Unterbri n- gungsanordn ung zu treffen. Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Sander 9
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