BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 50/15 vom 11. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten ge gen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen, Computerbetrugs in zehn Fällen und versuchten Comp u- terbetrugs schuldig ist. Der Beschwerdefüh rer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, Computerbetrugs in 13 Fällen und versuchten Computerbetrugs in sechs Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei amtsge richtlichen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. G e- gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entsche i- dungsform el ersichtlichen Teilerfolg. 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. folgendes ausgeführt: derselben Geldkarte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an demselben G eldautomaten vorgenommenen Abhebungen in natürlicher Handlungseinheit zueinander (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1 2 - 3 - 24. Juli 2012 4 StR 193/12, juris Rn. 3; 3. April 2012 2 StR 63/12, juris Rn. 7, 1. Februar 2011 3 StR 432/10, juris Rn. 18 f.; 4. November 2010 4 StR 404/10, juris Rn. 21 und 27. April 2010 4 StR 112/10, juris Rn. 1). Dies gilt, unabhängig von der genauen zeitlichen Reihenfo l- ge, auch für das Zusammentreffen einer erfolgreichen Abhebung mit e i- nem fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BG H, Beschluss vom 19. Dezem - ber 2007 2 StR 457/07, juris Rn. 4). Eine relevante, die Annahme e i- nes neuen Tatentschlusses rechtfertigende Zäsur liegt demgegenüber erst dann vor, wen n der Täter entweder eine andere Karte verwendet und infolgedessen eine neu e Geheimnummer eingeben muss oder zu einer anderen Bankfiliale wechselt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 4 StR 404/10, juris Rn. 21; 21. November 2002 4 StR 448/02, juris Rn. 4 und 10. Juli 2001 5 StR 250/01, juris Rn. Der Senat sch ließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Dies hat zur Folge, dass sich der Angeklagte in den Fällen II. 2, 3 und 7; den Fällen II. 4, 5 und 9, den Fällen II. 6 und 10, den Fällen II. 15 und 16, den Fällen II. 19 und 20 sowie den Fällen II. 21 und 23 der Urteilsgründe statt wie vom Landgericht angenommen in Tatmehrheit jeweils wegen einer einheitlichen in natürlicher Handlungseinheit begangenen Tat des Computerbetrugs (§ 263a StGB) stra f- bar gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entspreche nd ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Im Hinblick auf die Schuldspruchänd e- rung entfallen die in den Fällen II. 3, 5, 7, 9, 10, 16, 20 und 23 gesondert ve r- hängten Ei nzelfreiheitsstrafen. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses lässt den Unrechts - und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Januar 2006 2 StR 461/05). In Übereinstimmung mit dem Antrag des G e- neralbundesanwalts schli eßt der Senat angesichts der Festsetzung von Ei n- zelfreiheitsstrafen für vier Fälle des Diebstahls von jeweils zehn Mona ten (Fälle II. 1, 11, 14 und 17 der Urteilsgründe), für die verbleibenden zehn Fälle des 3 4 - 4 - vollendeten Computerbetrug s von jeweils acht Mon aten, für den verbleibenden Fall des versuchten Computerbetrugs von drei Monaten (Fall II. 8 der Urteil s- gründe) und angesichts der Vielzahl der einzubeziehenden Einzelstrafen aus den beiden amtsgerichtlichen Urteilen aus, dass das Landgericht eine niedrig e- re Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es eine zutreffende konkurren z- rechtliche Bewertung der Taten vorgenommen hätte. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe ausdrücklich berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen Zusam menhang begangen wurden (UA S. 27). 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 - 5 - 3. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt e s nicht, den Angekla g- ten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Ausl a- gen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher 6
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