ECLI:DE:BGH:2016:160616U1STR50.16 .0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 50/16 vom 16. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund de r Verhandlung vom 14. Juni 2016 in der Sitzung a m 16. Juni 2016 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Mosbacher , Dr. Bär , Oberstaatsanwä lt in b eim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 14. Juni 2016 als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 14. Juni 2016 als Vertreter der Nebenklägerin, Justizobersekretärin in der Verhandlung vom 14. Juni 2016 , Justiz angestellte bei der Verkündung am 16. Juni 2016 als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29. September 2015 mit den Feststellunge n aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des M issbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in drei tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB), aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Nebe n- klägerin m it ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, als Adopti v- vater die am 22. August 1993 in Kameru n geborene Nebenklägerin C. in drei Fällen sexuell missbraucht und sich dadurch jeweils des sexue l- 1 2 - 4 - len Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, in einem Fall zudem in Tateinheit mit Vergewaltigung, strafbar gemacht zu haben. a) Im Dezember 2007 sei de r Angeklagte mit der damals vierzehnjähr i- gen Nebenklägerin zu deren Großeltern ins Heilbad H . gefahren. Die Mutter und die Geschwister der Nebenklägerin sollten nachkommen. Am Abend des Ankunftstages habe sich der Angeklagte ins Bett der Nebenk lägerin gelegt und ihr gesagt, er wolle ihr etwas über ihre leibliche Mutter erzählen. Er habe sie dann zunächst über dem T - Shirt an Rücken und Po gestreichelt, bevor er unter ihr T - Shirt gegriffen und sie über Rücken, Po und Brust gestreichelt habe. Der A ngeklagte habe die Nebenklägerin auch aufgefordert, ihn zu streicheln; sie sei aber schockiert gewesen und wie gelähmt liegen geblieben. Er habe dann ihre Schlafhose ausgezogen, sie an der Scheide gestreichelt und ihre Brüste geküsst. Auch habe er die Hand der Nebenklägerin über der Hose auf seinen erigierten Penis geführt. Schließlich habe der dann auf dem Rücken li e- gende Angeklagte die Nebenklägerin auf sich hinaufgezogen, um dann mit B e- wegungen von unten an ihrem Geschlechtsteil zu reiben. b) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Februar 2008 habe der Angeklagte spät abends die Nebenklägerin in ihrem Zimmer im Dachg e- schos s des Familienhauses in F. aufgesucht. Er habe die Nebenklägerin umarmt und sie dabei den Rücken herunter bis zum Po g estreichelt; sodann habe er seine Hand auf ihre Brust gelegt. 20. Mai 2008 sei der Angeklagte wiederum abends in das Zimmer der Nebe n- klägerin gekommen und habe sich zu ihr ins Bett geleg t. Er habe sie dann am ganzen Körper, auch zwischen den Beinen und an der Brust, gestreichelt. Die Nebenklägerin habe dieses Mal den Entschluss gefasst, sich zu wehren, ihren 3 4 5 - 5 - Körper anzuspannen und die Oberschenkel zusammenzudrücken. Als die N e- benklägerin a- r- gedrückt. Er habe dann in den Slip der Nebenklägerin gegriffen und ihr an das Geschlechtsteil gefasst. Der Angeklagte sei dabei mit einem Finger für einen Zeitraum von zehn bis 30 Sekunden in das Genital der Nebenklägerin eing e- drungen. Hierbei habe die Nebenklägerin nicht unerhebliche Schmerzen sowie Angst verspürt. Sodann habe sich der Angeklagte, der seine Unterhose anb e- ha lten habe, auf die Nebenklägerin gelegt und habe mit seinem Becken Auf - und Abbewegungen zwischen den Beinen der Nebenklägerin vorgenommen, wodurch diese seine Erektion verspürt habe. Während er auf ihr gelegen habe, habe der Angeklagte versucht, sie zu kü ssen, was die Nebenklägerin durch Drehen des Kopfes auf die Seite verhindert habe. 2. Das Landgericht konnte sich nicht mit der für eine Verurteilung erfo r- derlichen Sicherheit davon überzeugen, dass es zu den angeklagten sexuellen Handlungen gekommen ist . Es hat den Angeklagten deshalb aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. II. Die gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 i . V . m . § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO zulässige Revision der Nebenklägerin hat Erfolg; der Freispruch hält einer sachlich - rechtlichen Nachprüfung nic ht stand. 1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt schon deshalb der Aufh e- bung, weil sie den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil nicht genügt. 6 7 8 - 6 - a) Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Ank lagevorwurfs zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält. Erst auf dieser Grun d- lage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 1 StR 722/13; vom 18. Dezember 2012 1 StR 415/12 Rn. 25; vom 3. März 2010 2 StR 427/09, NStZ - RR 2010, 182; vom 17. März 2009 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513 und vom 21. Oktober 200 3 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 13 mwN). Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlichen bedenkenfreien Erwägungen b e- ruht (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 1 StR 7 22/13; vom 5. Februar 2013 1 StR 405/12, NStZ 2013, 334; vom 18. Dezember 2012 1 StR 415/12 Rn. 25; vom 27. Oktobe r 2011 5 StR 236/11; vom 17. Mai 1990 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4 und vom 26. September 1989 1 StR 299/89, B GHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Denn es wird schon nicht zusammenhängend mitgeteilt, welche Feststellungen getroffen werden konnten. Das Landgericht teilt lediglich mit, dass es s ich nicht mit der erforderlichen Sicherheit von den angeklagten Sexualstraftaten übe r- zeugen konnte. Feststellungen dazu, welchen Sachverhalt das Landgericht für erwiesen hält, enthalten die Urteilsgründe abgesehen von den persönlichen Verhältnissen des A ngeklagten und vom Lebenslauf der Nebenklägerin nicht. c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn die Urteilsgründe ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, auf welcher tatsächlichen Insbesondere bleibt offen, ob das Landgericht die von der Nebenklägerin erh o- 9 10 11 - 7 - benen und detailreich geschilderten Tatvorwürfe insgesamt für erfunden hält oder ob es sich von einem abweichenden Geschehensablauf überzeugt hat, den es ledigl ich nicht für strafbar hält. Feststellungen hierzu waren schon de s- halb nicht entbehrlich, weil der Angeklagte in seiner in den Urteilsgründen wi e- dergegebenen Einlassung selbst eingeräumt hatte, sich einmal zu der Nebe n- klägerin ins Bett gelegt zu haben, wen n auch ohne sexuelle Handlungen und lediglich zu dem Zweck, ihr Familienfotos zu zeigen (UA S. 15). - jährigen Mädchen r- einstimmend en Angaben der Zeuginnen M . , der Adoptivmutter der Nebenklägerin, un d der Psychotherapeutin D. auch Gegenstand eines zwischen beiden geführten Gesprächs im Mai 2008 (UA S. 22 f., 28, 29) und führte in Anwe senheit der Zeugin M. zu einer Entschuldigung des Angeklagten bei der Nebenklägerin (UA S. 43). Ob das Landgericht diesen Sachverhalt, der für die weitere Beweiswürdigung von erheblicher Bedeutung ist, für erwiesen hält, lassen die Urteilsgründe offen. Für die Anwen dung des Zweifelssatzes bestand daher keine ausreichende Grundlage. Er greift erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung ein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Septe m- ber 2009 2 StR 229/09, NStZ 2010, 102, 103; Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2 016, § 261 Rn. 26 mwN). 2. Auch im Übrigen hält die Beweiswürdigung revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Allerdings muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner T ä- terschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene E r- 12 13 14 - 8 - kenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178). Denn es obliegt dem Tatrichter, das Ergebnis der Hauptverhandlu ng festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschrä nkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, u nklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche G e- wissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. November 2015 1 StR 235/15, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 1 StR 654/07 und vom 23. Juli 2007 2 StR 150/08, w istra 2008, 398; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier indes vor. b) Im Ansatz zutreffend stützt das Landgericht seine Überzeugungsbi l- dung auf eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweisumstände (UA S. 5, 14). Es berücksichtigt dabei insbesonde re, dass es sich bei der Nebenklägerin um die einzige unmittelbare Tatzeugin handelt, deren Angaben es deshalb im Hinblick auf das Bestreiten des Angeklagten einer eingehenden Aussageanal y- se unterzieht. Die Umstände, dass die Nebenklägerin die verfahrensge ge n- ständlichen Taten erst im Alter von 19 Jahren während eines streitigen Tre n- nungs - und Ehescheidungsverfahrens des Angeklagten und seiner Ehefrau M . zur Anzeige brachte und dass auch seine Töchter L . und Ma . Ende 2014 bzw. im Mai 2015 detaillierte Tatvorwürfe (UA S. 64) sexueller Übergriffe gegen ihn erhoben, nimmt das Landgericht ebenfalls in den Blick (UA S. 5, 55 ff.). 15 - 9 - c) Die Beweiswürdigung ist jedoch lückenhaft. Die Urteilsgründe lassen die gebotene inhaltliche Aus einandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten vermissen. Das Landgericht beschränkt sich insoweit auf die bloße Wiedergabe seiner Einlassung (UA S. 15 17), o h- ne erkennen zu lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es dieser Einlassung folgt. Einer näheren Auseinandersetzung mit der Einlassung des die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten hätte es jedoch bedurft. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, f ür deren Vorliegen außer nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angekla g- ten keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 1 StR 327/14 Rn. 37, NStZ - RR 2015, 83 mwN). Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, erhebliche Indizien darunter signifikante Realkennzeichen in der Aussage der Nebenklägerin (UA S. 19, 62 ff.) für die Richtigkeit der Tatvo r- würfe sprechen und zudem der Angeklagte selbst eingeräumt hat, sich einmal zur Nebenklägerin ins Bett gelegt zu haben (UA S. 15). d) Die Beweiswürdigung enthält daneben weitere Rechtsfehler, die b e- sorgen lassen, dass das Landgericht an die Bildung seiner Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten überspannte Anforderungen gestellt hat. aa) Dies gilt insb esondere im Hinblick auf die von seinen leiblichen Töc h- tern L . und Ma . gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe, sie sexuell missbraucht zu haben. Das Landgericht erkennt zwar an, dass diese Vorwürfe ein weiteres Indiz für die Erlebnisbasiertheit der Tatschilderungen der Nebe n- klägerin sind. Es misst diesem Indiz jedoch nur einen geminderten Beweiswert bei, weil seine beiden Töchter vor ihren Angaben gegenüber ihrer Mutter bzw. der Zeugin He. als Verfahrensbeteiligte im Sorgerechtsstreit ihrer Eltern 16 17 18 19 - 10 - nicht wie es aber bei einer Einvernahme durch die Polizei oder einen Richter der Fall gewesen wäre eindringlich über die unbedingte Wahrheitspflicht b e- lehrt worden seien (UA S. 64). Der Schluss des Landgerichts, dass die Ang a- ben der Töchte r aus diesem Grund einen geminderten Beweiswert haben, ist indes nicht nachvollziehbar und deshalb rechtsfehlerhaft. bb) Nicht tragfähig begründet ist auch die Wertung des Landgerichts, die Angabe der Tochter des Angeklagten L . , die Bild er von möglichen sexuellen Übergriffen durch den Angeklagten seien ihr erst im Herbst 2014 ganz plötzlich gekommen, sei wenig plausibel und schwer nachvollziehbar (UA S. L . in der Mitte des Jahres 2013 von der Mutter und den G e- schwistern zum Angeklagten nach F . gezogen sei und bei diesem bis zum Oktober 2014 ganz allein gewohnt habe (UA S. 65). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn e s ist nicht mit Ta t- sachen belegt, dass zwischen L . und dem Angeklagten in F . überhaupt enger Kontakt bestanden hat. Vielmehr kam es nach den Fes t- stellungen des Landgerichts ab März 2013 zwischen den Eheleuten wieder zu einer Annäherung, sodass der Angeklagte zum 5. März 2013 in der Wohnung seiner Ehefrau in H . eine Nebenwohnung begründete unter gleic h- zeitiger Beibehaltung seines Hauptwohnsitzes in F . (UA S. 9, 10). Der Angeklagte gab ausweislich der Darstellung in den Urteilsgründen dazu an, dass er in den eineinhalb Jahren zwischen März 2013 und Ende 2014 mit se i- ner Ehefrau wieder zusammengelebt habe (UA S. 15). Wo sich der Angeklagte in diesem Zeitraum tatsächlich aufgehalten hat, bleibt offen. Der Umzug in die Wohnung des Ange klagten in F. zur Wahrnehmung einer Ausbildung s- stelle in einem Hotel am Münchner Flughafen rechtfertigt für sich allein jede n- 20 21 - 11 - falls keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin L . R aum Graf Jäger Mosbacher Bär
Full & Egal Universal Law Academy