ECLI:DE:BGH:2019:130319B1STR50.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 50 / 1 9 vom 13. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwalts zu 2. a uf dessen Antrag am 13. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2018, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben . 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen . 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Kompensation einer rechtsstaatswid- rigen Verfahrensverzögerung hat e s angeordnet, dass hiervon drei Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung ma- teriellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 S tPO . 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklag- sation um den anderweitig Verfolgten S . betrieben wurde. Zum ystem gehörte die Schaffung von Rechnungsket- ten unter Beteiligung von Unternehmen, die keine unternehmerische Tätigkeit ausübten, gegenüber den Finanzbehörden aber vorspiegeln sollten, Handel mit Kupferkathoden zu betreiben. Sie sollten zum Schein Waren er werben und wei- terveräußern, welche unter Hinterziehung von Umsatzsteuer verbilligt wurden. Teil dieses Systems waren in den Jahren 2010 und 2011 das Einzelunter - nehmen des vom Landgericht wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) in vier Fällen verurteilten Mitangeklagten Ko . sowie die N . GmbH und die C . GmbH. Die Aufgabe des Angeklagten bestand bei dem Einzelunternehmen des Mitangeklagten Ko . insbesondere darin, Scheinrechnungen auszudrucken, diese in der B uchhaltung des Unternehmens abzulegen und später zum Steu- erberater zu bringen. Für die N . GmbH und die C . GmbH, deren Rolle klagte Strohmänner anwerben . Obwohl wie d em Angeklagten bekannt war wegen der in den Schein- rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG Umsatzsteuern entstanden und gegenüber den Finanzbehör den anzu- melden waren (§ 18 Abs. 1 bis 3, 4a und 4b UStG), wurden von den h ierzu ge- mäß §§ 34, 35 AO verpflichteten Personen keine Steueranmeldungen abgege- ben. Durch die hierdurch durch Unterlassen begangenen Steuerhinterziehun- gen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), die der Angeklagte durch seine drei einheitlichen Unterstützungshandlungen b ezogen auf das Einzelunternehmen Ko . , die 2 3 4 - 4 - N . GmbH und die C . GmbH jeweils förderte, wurden in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt Steuern von mehr als 11 Mio. Euro verkürzt. Für sein Tätigwerden erhielt der Angeklagte einen Geldbetrag von l ediglich 1.500 Euro. 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tra- gen den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Demgegenüber hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil das Landgericht neben einer Ver- schiebung des Strafrahmens des § 370 Abs. 1 AO gemäß § 27 Abs. 2 , § 49 Abs. 1 StGB keine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB vorgenommen hat. Dies begegnet durchgreifenden sachlich - rechtlichen Beden- ken. a) Durch Urteil vom 23. Oktober 2018 im Verfa hren 1 StR 454/17 hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 1 StR 491/94, BGHSt 41, 1 mwN) geändert und entschieden, dass es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten steuerlichen Erklärungspflicht um ein be - sonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt, der eine Strafrahmenverschiebung eröffnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Ja - nu ar 2015 4 StR 476/14 ; vom 2 5. Oktober 2017 1 StR 310/16 , Rn. 23 ; vom 22. Januar 2013 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115 Rn. 10 und vom 25. Okto - ber 2011 3 StR 309/11 , Rn. 3). 5 6 - 5 - b) Ein solcher Fall lag hier indes nicht vor. Zwar kann Täter auch Mit tä- ter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 1 StR 454/17, Rn. 19 und vom 9. April 2013 1 StR 586/12, BGHSt 58 , 218 Rn. 52 ; Beschlüsse vom 23. August 2017 1 StR 33/17 und vom 14. Apr il 2010 1 StR 105/10), was beim Angeklagten nicht der Fall war. Jedoch hat das Landgericht die Unterstützung des Angeklag- ten bereits ohne Anknüpfung an den Umstand, dass den Angek lagten keine steuerliche Erklärungspflicht traf, als Gehilfenbeitrag qualifiziert. Die Vorausset- zungen einer weiteren Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der des § 27 Abs . 2, § 49 Abs. 1 StGB lagen daher vor. 3. Auf der Nich tbeachtung des § 28 Abs. 1 StGB beruht der Strafaus - te Tatbeitrag (Vermittlung geeigneter Schein - 32), kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei Anwendun g des sich aus § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrah- mens nie drigere Strafen verhängt hätte. 4. Einer Aufhebung von Feststellungen, die v on dem Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führt, nicht betroffen sind, bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststel- lungen treffen, die mit den bisherig en nicht in Widerspruch stehen. 7 8 9 - 6 - 5. Die Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 1 StR 234/12 , Rn. 13 u nd Urteil vom 27. August 2009 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 ). Raum Jäger Fischer Leplow Pernice 10
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