Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ______________________ StPO § 244 Abs. 2 Hält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Ze u - gen die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich der Hilfe eines Psychologen bedienen, wenn "normalpsychologische" Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt auch für den Fall i n - tellektueller Minderleistung eines Zeugen. Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, daß der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, daß die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle ps y - chopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann. BGH, Beschluß vom 19. Februar 2002 - 1 StR 5/02 - LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 5/02 vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen - 2 - wegen sexuellen Miûbrauchs von Kindern u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 gemû § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Oktober 2001 wird mit der Maûgabe als unb e - grndet verworfen, daû der Ausspruch ber die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 5. Mrz 1998 a n - geordneten Maûregel hinsichtlich der Sperrfrist fr die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfllt. Der Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklgerin im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miûbrauchs von Kindern in sechs Fllen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 5. Mrz 1998 zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihn im b - rigen freigesprochen und die im Urteil des Amtsgerichts Weinheim ausgespr o - chene Maûregel aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Revision des A n - geklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. - 4 - 1. Die Aufklrungsrge ist unbegrndet. Das Landgericht war nicht g e - halten, zur Beurteilung der Glaubwrdigkeit der Geschdigten und der Glau b - haftigkeit ihrer Aussage neben der psychologischen Sachverstndigen noch einen weiteren, psychiatrischen Sachverstndigen hinzuziehen, um ihrer Au f - klrungspflicht zu gengen (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Revision hebt darauf ab, daû die Geschdigte als sog. Frhgeburt mit Herzproblemen und Wassersucht zur Welt kam und geistig behindert ist. Sie hatte "im Zusammenhang mit den Geburtsumstnden" einen Herzfehler und eine Hirnblutung (UA S. 7, 17). Das Landgericht hat sich der Hilfe einer aussagepsychologischen Sachverstndigen bedient, die die inzwischen 17jhrige Geschdigte exploriert hat und auch auf die Angaben der Mutter zu Lebenslauf, Persönlichkeit und Krankheitsgeschichte zurckgreifen konnte. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, daû die Geschdigte körperlich altersgerecht entwickelt sei, hinsichtlich Ort, Zeit und Situation der Befragung keine Orienti e - rungsprobleme hatte und ber eine gute Konzentrationsfhigkeit verfge, i n - dessen als geistig behindert einzustufen sei. Bei dem Intelligenztest habe sie ein sehr schlechtes Ergebnis erzielt; Lesen und Schreiben habe sie in Ans t - zen erlernt, verfge hingegen ber ein vergleichsweise gutes Frageverstndnis und einen recht guten Wortschatz. Hinsichtlich ihres schluûfolgernden De n - kens sei ihre Leistungsfhigkeit als sehr begrenzt anzusehen und im wesentl i - chen mit der eines Kleinkindes vergleichbar. Hieraus resultiere insofern eine Verminderung ihrer Aussagetchtigkeit, als die Eindeutigkeit ihrer Äuûerungen durch intellektuelle und sprachliche Schwchen beeintrchtigt werde. Auûe r - dem könne aufgrund festgestellter Einprgungs- und Erinnerungsschwchen nicht von der Vollstndigkeit ihrer jeweiligen Erlebniswiedergaben ausgega n - gen werden. Trotz dieser gravierenden Einschrnkungen könne ihr nicht jegl i - che Aussagetchtigkeit abgesprochen werden. Sofern sie sich an frhere E r - - 5 - lebnisse habe erinnern knnen, habe sie diese inhaltlich sehr verlûlich wi e - dergegeben; sie sei nicht suggestibel und neige nicht zum Fabulieren. Ang e - sichts der erheblichen Begabungsschwchen seien die Mglichkeiten der Ze u - gin zum erfolgreichen Erfinden oder Verflschen von Aussagen auf ein Min i - mum reduziert. Gleiches gelte fr eine etwaige Übernahme von Inhalten, die nur durch Gesprche oder durch die Medien vermittelt worden seien. Auf der Grundlage einer umfangreichen und grndlichen Wrdigung kommt die Strafkammer danach zu dem Ergebnis, daû die Angaben der G e - schdigten glaubhaft seien. Bei dieser Sachlage war das Tatgericht nicht gezwungen, von sich aus, ohne Antrag der Verfahrensbeteiligten oder Anregung der psychologischen Sachverstndigen, noch einen Psychiater hinzuzuziehen. Hlt der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwrdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit se i - ner Angaben die Zuziehung eines Sachverstndigen fr geboten, wird er sich der Hilfe eines forensisch erfahrenen Psychologen bedienen, wenn no r - malpsychologische Wahrnehmungs-, Gedchtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt auch fr den Fall intellektueller Minderleistung eines Zeugen. Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn die Zeugentchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, daû der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, daû die Zeugentchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beeintrchtigt sein kann. Die Beurteilung solcher krankhafter Zustnde setzt besondere m e - dizinische Fachkenntnisse voraus (vgl. BGHSt 23, 8, 12 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwrdigkeitsgutachten 4; Steller/Volbert, Praxis der Rechtspsychologie, Sonderheft 1, November 2000, S. 102, 112 ff.). Nach den Urteilsgrnden besteht kein Anhalt dafr, daû die Geschdigte im Tatzeitraum - 6 - oder spter, insbesondere zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, an einer a k - tuellen geistigen Erkrankung gelitten haben knnte, die Auswirkungen auf ihre Zeugentchtigkeit htte haben knnen. Die krankheitswertigen Umstnde, auf die die Revision abhebt, u.a. die Hirnblutung, lagen nach den getroffenen Fes t - stellungen bei der Geburt der Zeugin vor (UA S. 17). Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgrnde, daû sie zu einer dauerhaften Schdigung der Zeugin gefhrt haben, die sich u.a. in einer Begabungsschwche manif e - stiert hat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daû dies auf dem weiteren Leben s - weg der Zeugin - bis zu ihrem 17. Lebensjahr - zu irgendwelchen weiteren Aufflligkeiten gefhrt htte, welche sich auf einen aktuellen hirnorganischen Prozeû zurckfhren lieûen. Das Landgericht konnte deshalb nach Erhebung des Werdegangs der Zeugin davon ausgehen, daû die gehrte Sachverstnd i - ge ihr Gutachten ber normalpsychologische Wahrnehmungs-, Gedchtnis- und Denkprozesse zu erstatten und nicht aktuelle psychopathologische Frag e - stellungen zu beurteilen hatte (vgl. zum Grenzbereich: BGHSt 23, 8, 15; Ste l - ler/Volbert aaO). Schlieûlich stand hier nicht die Schuldfhigkeit eines Ang e - klagten, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage einer Zeugin in Rede. Die Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, geistig behinderte Ze u - gen, deren dauerhafte Beeintrchtigung auf einen in der Vergangenheit liege n - den, abgeschlossenen hirnorganischen Prozeû zurckgeht, stets auch psyc h - iatrisch und gegebenenfalls nicht nur aussagepsychologisch begutachten zu lassen. Das verlangt die Aufklrungspflicht nicht. Vielmehr ist das stets eine Frage des Einzelfalles und der jeweiligen Umstnde. Im vorliegenden Fall war bei der Bestimmung des Maûes der von Amts wegen gebotenen Aufklrungsbemhungen weiter zu bercksichtigen, daû die Aussage der Geschdigten in einem ersichtlich bedeutsamen Teil durch ein anderes Beweismittel besttigt worden war. Der Zeuge F. , Halbbr uder der - 7 - Geschdigten, hatte Einzelheiten zum Geschehensrahmen einer der Taten bekundet, die mit den Angaben der Geschdigten in stimmigem Einklang st e - hen. All dem entspricht, daû auch sonst kein Verfahrensbeteiligter einen Grund gesehen hat, die Hinzuziehung eines Psychiaters zu beantragen. 2. Gegen Schuld- und Strafausspruch ist auch aus sachlich-rechtlichen Grnden nichts zu erinnern (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bildung der Gesamtfre i - heitsstrafe, die grundstzlich Sache des Tatrichters ist und keiner ins einzelne gehenden revisionsgerichtlichen Richtigkeitskontrolle unterliegt, ist frei von Rechtsfehlern. - 8 - Allerdings kann die Aufrechterhaltung des im Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 5. Mrz 1998 enthaltenen Maûregelausspruchs nicht uneing e - schrnkt Bestand haben. Im Hinblick auf den in den Urteilsgrnden dargele g - ten Zeitablauf muû der Ausspruch hinsichtlich der angeordneten Sperrfrist fr die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfallen; diese hat sich infolge Zeitablaufs erledigt. Aufrechtzuerhalten ist lediglich die Anordnung ber die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BGH StV 1983, 14; NStZ 1996, 433). Schfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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