BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 502/00 vom 23. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Mannheim vom 2. August 2000 dahin geändert, daß das der Nebenklägerin zugesprochene Schmerzensgeld ab 4. Juli 2000 mit 4 % zu verzinsen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Strafkammer hat der Nebenklägerin entsprechend ihrem am 3. Juli 2000 eingegangenen und am gleichen Tag zugestellten Antrag ein Schme r - zensgeld von 15.000 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 20. Februar 2000 zug e - sprochen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stehen ihr die beantragten Zinsen aber nicht ab dem Tattag (20. Februar 2000), sondern erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Schmerzensgeldanspruchs folge n - den Tag (4. Juli 2000; vgl. BGH NJW -RR 1990, 518, 519) zu. Im übrigen hat die auf die Revisionsrechtfertigung gebotene Überpr ü - fung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des - 3 - Generalbundesanwalts. Der nur geringe Teilerfolg der Revision wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus. Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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