BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 502/01 vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlo s - sen: 1. Die Strafverfolgung wird im Fall II. 2c der Gründe des Urteils des Landgerichts München I vom 9. Juli 2001 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von der Ahndung wegen Beihilfe zur Unterschlagung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StO). 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des U r - teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II. 2c der Urteilsgründe (Firmenwagen) die Beihilfe zur Unterschlagung gemäß - 3 - § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Die in diesem Fall ve r - hngte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bleiben davon unberhrt, da ausz u - schlieûen ist, daû der Tatrichter ohne die Beihilfe zur Unterschlagung zu einer anderen Einzelstrafe und Gesamtstrafe gekommen wre. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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