BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 502/10 vom 16. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Kreditbetruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Kreditbetruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344h-rung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte Re-vision der Angeklagten f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 a) Nachdem die Angeklagte, eine freiberuflich t344tige 304rztin, in finanzielle Schwierigkeiten geraten war und Versuche, bei Banken Kredite zu erlangen, fehlschlugen, entschloss sie sich auf Vorschlag eines Finanzvermittlers, Darle-hen zum Erwerb von Immobilien aufzunehmen, deren Valuta die geschuldeten Kaufpreise 374bersteigen. Aus dem Differenzbetrag sollte die Angeklagte nach Abzug von Provisionen R374ckzahlungen erhalten, mit denen sie Steuerschulden 3 - 3 - (mehr als 150.000 200) abtragen und durch Forderungen der Kassen344rztlichen Vereinigung entstandene Mindereinnahmen ausgleichen wollte. Mit diesem Ziel schloss sie unter anderem am 16. Januar 2003 zusammen mit ihrem - vom Landgericht freigesprochenen - Ehemann bei der Kreissparkasse K. Darle-hensvertr344ge 374ber insgesamt 475.000 200. Sie unterzeichnete dabei eine unvoll-st344ndige (weil wenig zuvor eingegangene, gleich gelagerte Darlehensverbind-lichkeiten in H366he von insgesamt rund 685.000 200 verschweigende) Verm366gens- und Schuldenaufstellung. "Dabei war der Angeklagten bewusst, dass sich das Verschweigen der Darlehensverpflichtungen bei der Bewilligungsentscheidung der Kreissparkasse K. f374r sie g374nstig auswirkte. Ihr war klar, dass die H366he der Verbindlichkeiten ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Boni-t344t durch die Bank war und der Kredit nicht ausgereicht worden w344re, h344tte sie die Bank 374ber den Erwerb der weiteren vollfinanzierten Immobilien in Kenntnis gesetzt" (UA S. 8). Die Darlehensvaluta wurde ausgezahlt. b) Das Landgericht hat dies als Kreditbetrug gem344337 247 265b StGB gewer-tet. Es habe sich um einen Kredit f374r den kaufm344nnisch eingerichteten Ge-sch344ftsbetrieb der Angeklagten - deren Arztpraxis - gehandelt, denn Zweck der Darlehensaufnahme sei nicht der Erwerb der Immobilien gewesen, sondern die Generierung von R374ckfl374ssen, die sie f374r "praxisbedingte Steuerschulden" und zur "Kompensation von Mindereinnahmen" habe verwenden wollen. 4 Hinsichtlich des mit der Anklageschrift der Angeklagten vorgeworfenen Betruges sei ein Vorsatz nicht nachweisbar, da ihr nicht zu widerlegen sei, dass sie geglaubt habe, die Mieteinnahmen aus den zu erwerbenden Immobilien w374rden Zins und Tilgung decken und die Bank sei 374berdies durch eine Grund-schuld ausreichend abgesichert. 5 - 4 - 2. Die Verurteilung wegen Kreditbetruges nach 247 265b StGB h344lt rechtli-cher Nachpr374fung nicht stand. 6 247 265b StGB, der als abstraktes Gef344hrdungsdelikt eine Strafbarkeit im Vorfeld des Betruges auch ohne Eintritt eines Verm366gensschadens begr374ndet, ist beschr344nkt auf Kredite "f374r einen Betrieb oder ein Unternehmen". Dies erfor-dert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der Kreditnehmer ein (bereits existierendes oder als solches vorget344uschtes) Unternehmen sein muss, das - nach der Legaldefinition des 247 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB - einen nach Art und Umfang in kaufm344nnischer Weise eingerichteten Gesch344ftsbetrieb hat (BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - 5 StR 508/02, wistra 2003, 343; vgl. auch BayObLG NJW 1990, 1677). Die Feststellungen des Landgerichts belegen die Annahme eines solchen Betriebskredits nicht. 7 Es kann offen bleiben, ob auch in einem hier vom Landgericht ange-nommenen Fall der T344uschung 374ber den Kreditzweck die Abgrenzung zu Pri-vatkrediten, die nicht dem Anwendungsbereich des 247 265b StGB unterfallen, danach erfolgen kann, wem der beantragte Kredit nach seiner tats344chlichen, "wahren" Zweckbestimmung wirtschaftlich zugute kommen soll (vgl. Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB, 28. Aufl., 247 265b Rn. 5, Hoyer in SK-StGB, 247 265b Rn. 26; Saliger in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 247 265b Rn. 4) oder vielmehr darauf abzustellen ist, wer nach dem Darlehensvertrag rechtlich als Kreditneh-mer anzusehen ist oder w344re (vgl. Tiedemann in LK-StGB, 11. Aufl., 247 265b Rn. 29, Wohlers in M374Ko-StGB, 247 265b Rn. 9 mwN). Denn selbst wenn man dem Landgericht in der Annahme folgen w374rde, die Arztpraxis der Angeklagten sei ein Betrieb i.S.d. 247 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB, w344re dieser nach den Feststel-lungen nicht der Kreditnehmer und zwar weder formell noch faktisch, auch nicht nach der Zielsetzung. Der mit den Darlehen durchgef374hrte Immobilienerwerb ist ebenso privater Natur wie die Begleichung der von der Angeklagten geschulde- 8 - 5 - ten Steuer auf ihr Einkommen aus selbst344ndiger Arbeit (247 18 EStG) oder die vom Landgericht als "Kompensation von Mindereinnahmen" umschriebene Fi-nanzierung von deren Lebensbedarf. Dass die Kreditaufnahme nicht f374r einen Betrieb erfolgte, zeigt sich auch daran, dass nicht nur die pers366nlich auftretende Angeklagte Kreditnehmerin war, sondern auch ihr Ehemann, der an der Arzt-praxis nicht beteiligt ist. Das Urteil unterliegt daher insgesamt der Aufhebung (247 349 Abs. 4 StPO). 9 3. Ein Durcherkennen auf Freispruch kommt nicht in Betracht, denn der Senat kann nach den Urteilsgr374nden nicht ausschlie337en, dass in einer neuen Hauptverhandlung unter Beachtung des Gebots umfassender Sachaufkl344rung und ersch366pfender Beweisw374rdigung Feststellungen getroffen werden k366nnen, die einen Schuldspruch tragen (vgl. Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., 247 354 Rn. 3; Wiedner in BeckOK-StPO, 247 354 Rn. 8 jew. mwN). Die rechtsfehlerhafte Fokus-sierung auf 247 265b StGB l344sst besorgen, dass die Strafkammer die Vorausset-zungen einer Strafbarkeit der Angeklagten nach 247 263 StGB (hinter dem 247 265b StGB zur374ckzutreten h344tte, vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1989 - 4 StR 643/88, BGHSt 36, 130) nicht ausreichend in den Blick genommen und deswegen Feststellungen dazu unterlassen hat. 10 Die Angeklagte t344uschte - wie sie wusste - systematisch 374ber die Kredit-mittelverwendung und 374ber ihre pers366nliche Kreditw374rdigkeit, die gerade durch die verschwiegenen anderweitigen Darlehensverbindlichkeiten zus344tzlich ge-schw344cht war. Feststellungen dazu, welche Betr344ge tats344chlich von der Kredit-geberin ausgereicht und in welcher H366he wie verwendet wurden (insbesondere an die Angeklagte zur374ckgeflossen sind oder h344tten zur374ckflie337en sollen), wie das Darlehen tats344chlich besichert war (das Urteil spricht zwar von sieben nicht 11 - 6 - n344her bezeichneten Eigentumswohnungen, aber pauschal von einer Grund-schuld) und welche Bedeutung der Verm366gensaufstellung (und gegebenenfalls weiteren geforderten Sicherheiten) im Rahmen der Kreditgespr344che f374r die An-geklagte erkennbar zukam, l344sst das Urteil indes vermissen. Diese w344re hier aber mit Blick auf eine rechtsfehlerfreie Beurteilung des Tatvorsatzes im Rah-men einer Gesamtw374rdigung des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHR StGB 247 263 Abs. 1 Vorsatz 5) erforder-lich, zumal das Landgericht selbst feststellt, der Angeklagten sei die Bedeutung der Bonit344tspr374fung ebenso klar gewesen, wie der Umstand, dass "der Kredit nicht ausgereicht worden w344re, h344tte sie die Bank 374ber den Erwerb der weite-ren vollfinanzierten Immobilien in Kenntnis gesetzt". Der neue Tatrichter wird auch Feststellungen zur Frage eines Verm366gensschadens (also zur Werthaltig-keit der Anspr374che auf R374ckzahlung und Zinszahlung) zu treffen haben. Das voluntative Element des Vorsatzes muss sich (nur) auf den unmittelbar mit der Verm366gensverf374gung des Get344uschten eingetretenen Schaden erstrecken, auf die Billigung eines Endschadens kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, NJW 2009, 2390; Nack StraFO 2008, 277, 280). Allein eine Hoffnung, das Darlehen k366nne aus anderen - im Einzelnen nicht festgestellten, ihrerseits aber mit einem Ausfallrisiko behafteten Quellen - zur374ckgezahlt werden, lie337e einen Vorsatz nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1979 - 1 StR 685/78, NJW 1979, 1512; BGH, Urteil vom 31. Mai 1980 - 1 StR 106/80). - 7 - Der Senat weist darauf hin, dass der Tatrichter nicht gehalten ist, Be-hauptungen einer Angeklagten - auch zum subjektiven Tatbestand - als unwi-derlegbar hinzunehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte f374r die Richtigkeit dieser Angaben fehlen. 12 Wahl Rothfu337 Hebenstreit Elf J344ger
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