BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 502/99 vom 6. April 2000 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2000 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Koste n - ausspruch des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 25. März 1999 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten wegen Volksverhe t - zung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und ausgesprochen, er habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er sich dagegen wendet, daß er auch die Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen habe, die durch die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins am 23. März 1999 entstanden seien. Er behauptet, an diesem Tage sei die Hauptverhandlung nur deshalb durchgeführt worden, weil am voraufgegangenen Sitzungstag, dem 18. März 1999, ein "kranker, dienstunfähiger ... Sitzungsvertreter der Staatsanwal t - schaft" entsandt worden sei. Die Kostenbeschwerde bleibt erfolglos. Der Kostenausspruch entspricht dem Gesetz (§ 465 StPO). Für eine teilweise Nichterhebung der Kosten ist hier kein Raum (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die dem Angeklagten selbst durch den Verhandlungstag am 23. März 1999 entstandenen notwendigen Auslagen fa l - - 3 - len nicht unter § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 465 Rdn. 11). Die Gerichtsgebühren bemessen sich ohnehin nicht nach der Zahl der Verhandlungstage, sondern nach der rechtskräftig erkannten Strafe (§ 40 Abs. 1 GKG). Unbeschadet dessen liegt ersichtlich auch keine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG vor. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 20. September 1999 zutreffend darauf hingewiesen, daß die Strafkammer am 18. März 1999 von 14.00 Uhr bis 17.15 Uhr verha n - delt hat (Bd. 3 Bl. 26 d.A.). Während dieser Zeit wurden u.a. 16 Urkunden ve r - lesen und vom Vertreter der Staatsanwaltschaft sieben Beweisanträge gestellt. Erst am Ende dieses Sitzungstages wurde der Inhalt eines ärztlichen Attests über den Gesundheitszustand des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft mitgeteilt (Bd. 3 Bl. 28 d.A.). Unter diesen Umständen ist schon nicht erken n - bar, daß der Gesundheitszustand des Staatsanwalts eine Verfahrensverzög e - rung verursacht hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Schäfer Maul Granderath Boetticher Schluckebier
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