BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 503/06 vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg344u) vom 5. Juli 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der zur Tatzeit fast 19 Jahre alte Angeklagte wurde wegen Mordes zu Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, die auf eine Reihe von Verfahrensr374gen und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzt ist, ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Die Revision r374gt, es sei "keine ordnungsgem344337e Terminsladung ge-gen374ber der Jugendgerichtshilfe" erfolgt. Sollte damit gemeint sein, dass die Jugendgerichtshilfe nicht zur Hauptverhandlung geladen worden sei, w344re der Vortrag unwahr (vgl. SA Bd. III Bl. 624, SA Bd. IV Bl. 654). Sollte gemeint sein, die Jugendgerichtshilfe sei zwar geladen worden, aber nicht ordnungsgem344337, w344re der Vortrag mangels weiterer Darlegungen (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) aus sich heraus nicht verst344ndlich. Die Bewertung eines Vorgangs als nicht ordnungsgem344337 kann Ergebnis einer rechtlichen 334berpr374fung dieses Vorgangs sein, die konkrete Angabe von Tatsachen, die diese Bewertung tragen sollen, aber nicht ersetzen (vgl. BGH NJW 2006, 1220, 1222). 2 - 3 - 2. Ist die Jugendgerichtshilfe geladen, ergibt sich allein daraus, dass in der Hauptverhandlung niemand von der Jugendgerichtshilfe anwesend war, kein Rechtsfehler (BGH StraFo 2003, 379 m. w. N.). Die auch im 334brigen unzu-treffende Auffassung der Revision, Hinweise gem344337 247 265 StPO m374ssten auch gegen374ber der Jugendgerichtshilfe erteilt werden, geht auch deshalb ins Leere. 3 3. Soweit die Revision r374gt, der Jugendhilfebericht sei in der Hauptver-handlung verlesen worden, tr344gt sie nicht vor, dass dies im allseitigen Einver-st344ndnis geschah (SA Bd. IV Bl. 678). Damit fehlt auch insoweit gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotener Vortrag. Der Hinweis auf das allseitige Einver-st344ndnis zeigt n344mlich die Rechtsgrundlage auf, auf die die Verlesung gest374tzt wurde. Dies ist f374r die Pr374fung der Zul344ssigkeit der Verlesung wesentlich. Das Ergebnis dieser Pr374fung k366nnte unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob die Verlesung etwa auf 247 256 StPO gest374tzt war (vgl. hierzu Diemer in KK 5. Aufl. 247 256 Rdn. 5; Laubenthal, Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren 1993 S. 118 m. w. N.), oder wie offenbar hier, auf 247 251 Abs.1 Nr.1 StPO (vgl. zum inhaltlich identischen 247 251 Abs. 2 Satz 1 StPO a. F. Laubenthal aaO S. 118, 119). N344her nachzugehen braucht der Senat alledem im Hinblick auf den unzureichenden Revisionsvortrag aber nicht. Da die Revision auch den Inhalt des Jugendhilfe-berichts nicht mitteilt, k366nnte der Senat im 334brigen selbst dann, wenn festst374n-de, dass die Verlesung fehlerhaft war - was nicht der Fall ist -, ohnehin nicht pr374fen, ob sie sich zum Nachteil des Angeklagten auf das Urteil ausgewirkt ha-ben kann. 4 4. Die Revision macht geltend, es sei keine Gelegenheit zur Stellung-nahme nach der Verlesung des Jugendhilfeberichts erteilt worden. 5 - 4 - Hinsichtlich des Angeklagten ist dies ausweislich des (von der Revision auch insoweit nicht vorgetragenen) Hauptverhandlungsprotokolls falsch (SA Bd. IV Bl. 678). 6 Dem Verteidiger ist die Befugnis, sich nach einer Beweiserhebung zu 344u337ern - ebenso wie dem Staatsanwalt - nur auf Verlangen einzur344umen, 247 257 Abs. 2 StPO. Dementsprechend muss derjenige, der eine Verletzung dieses Rechts r374gen will, vortragen, dass er sich zu Wort gemeldet habe, um eine sol-che Erkl344rung abzugeben, ihm dies aber verwehrt worden sei (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 257 Rdn. 26). Schon daran fehlt es. Ebenso wenig ist vorgetragen, dass der als Voraussetzung f374r eine derartige Verfah-rensr374ge in der Regel erforderliche Gerichtsbeschluss (247 238 Abs. 2 StPO) ein-geholt wurde (vgl. Julius in HK 3. Aufl. 247 257 Rdn. 10, 12; Diemer in KK 5. Aufl. 247 257 Rdn. 5), und warum, vor allem im Hinblick auf die Schlussausf374hrungen (247 258 Abs. 1 StPO), die behauptete Verletzung von 247 257 Abs. 2 StPO auf das Urteil irgend einen Einfluss gehabt haben k366nnte (vgl. Julius aaO Rdn. 12; Goll-witzer aaO Rdn. 27, 28 m. w. N.). 7 5. Die Revision macht geltend, es w344re m366glich gewesen, einen w344hrend der Hauptverhandlung gem344337 247 265 StPO erteilten Hinweis schon in einem fr374heren Stadium der Hauptverhandlung zu erteilen. Es trifft zu, dass ein Hinweis gem344337 247 265 StPO zu erteilen ist, sobald sich erstmals die M366glichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung ergibt, also so fr374h wie m366glich (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 265 Rdn. 32; Engelhardt in KK 5. Aufl. 247 265 Rdn. 18 m. w. N.). Ob dies hier der Fall war, mag dahinstehen. Eine Verfah-rensr374ge, der Hinweis sei versp344tet erfolgt, kann jedoch in aller Regel keinen Erfolg haben, wenn - wie auch hier - kein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 182/82; Engelhardt aaO). Hierauf hat auch der Vertreter der Nebenklage im 8 Rahmen seines Schriftsatzes vom 14. September 2006 zur Erwiderung auf das - 5 - vom 14. September 2006 zur Erwiderung auf das Revisionsvorbringen zutref-fend hingewiesen. Gr374nde des Einzelfalls, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen k366nnten, sind nicht erkennbar. 6. Auch die auf Grund der Sachr374ge gebotene 334berpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie dies auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend vorgetragen hat. 9 7. Der Senat bemerkt, dass es zweckm344337ig gewesen w344re, wenn die Staatsanwaltschaft gem344337 247 347 Abs. 1 Satz 2 StPO von der M366glichkeit einer Revisionsgegenerkl344rung Gebrauch gemacht h344tte (vgl. BGH StV 2006, 286, 287 m. w. N.). Insbesondere Hinweise auf die Ladung der Jugendgerichtshilfe (vgl. oben 1.), das allseitige Einverst344ndnis mit der Verlesung des Jugendhilfe-berichts (vgl. oben 3.) und die Beachtung von 247 257 Abs.1 StPO in der Haupt-verhandlung (vgl. oben 4.) h344tten die 334berpr374fung des entsprechenden Revisi-onsvorbringens nicht unerheblich erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 RiStBV). Auch Hinweise des Vorsitzenden auf die genannten Punkte h344tten hilfreich sein k366n-nen (vgl. BGH StraFo 2003, 379, 380 m. w. N.). 10 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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